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460 2024 205

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 13. November 2024 (460 24 205)

Basel-Landschaft · 2024-06-07 · Deutsch BL

Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO

Sachverhalt

3.3 Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des in concreto massgeblichen Sachverhalts wird gestützt auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils sowie den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der Prüfung des spezifischen Anklagepunktes ‒ soweit erforderlich unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien ‒ im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen. Gefährdung des Lebens und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von L. (Ziffer 3.b der Antragsschrift) Ausgangslage 4.1 In der Antragsschrift wird dem Beschuldigten unter Ziffer 3.b zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich am Morgen des 22. Juli 2022 um ca. 10:11 Uhr zu Fuss zur M. -Tankstelle an der X. strasse 113d in N. begeben. Dort angelangt habe er die Türe des sich dort befindenden Personenwagens von L. geöffnet und O. , der sich im Innern des Autos aufgehalten habe, gewaltsam aus diesem hinausgedrängt. Zu dieser Zeit habe sich L. im Tankstellen-Shop befunden. Als der Beschuldigte in der Folge dazu angesetzt habe, mit dem Personenwagen davonzufahren, sei L.

– welche zwischenzeitlich von O. über die Situation informiert worden sei – aus dem Innern des Gebäudes gerannt und habe die fahrerseitige Türe des Autos geöffnet. Im selben Moment habe der Beschuldigte den Rückwärtsgang eingelegt und das Fahrzeug zügig zurückgesetzt. L. habe zunächst den Griff der Fahrertüre weiterhin festgehalten, weshalb sie einen Moment lang vom rückwärtsfahrenden Personenwagen mitgeschleift worden sei, bevor sie den Türgriff habe loslassen können. Beim Rückwärtsfahren habe sich in der Folge die offene Fahrertüre bei einer Tanksäule eingehängt und sei dadurch derart beschädigt worden, dass sie sich anschliessend nicht mehr habe schliessen lassen. Der Beschuldigte sei anschliessend mit dem Personenwagen rückwärts in einem Halbkreis über die Bereiche der Tanksäulen 7 und 8 in Richtung Tankstellen-Shop gefahren und habe gleichzeitig mehrfach erfolglos versucht, die Fahrzeugtüre zu schliessen. Derweil sei L. dem Auto nachgerannt und habe dieses schliesslich eingeholt, als der Beschuldigte dessen Geschwindigkeit reduziert habe. Alsdann habe sie sich mittig vor dem Fahrzeug platziert, die Hände auf die Motorhaube gelegt und sei mit dem sich noch immer rückwärts bewegenden Fahrzeug einige Meter mitgelaufen. Ungeachtet dessen habe der Beschuldigte schliesslich den Vorwärtsgang eingelegt und sei ohne zu zögern abrupt geradeaus losgefahren. Dabei habe sich L. nach wie vor unmittelbar frontal vor dem Auto mit den Händen auf der Motorhaube platziert befunden, sodass sie aufgrund des plötzlichen Vorwärtsfahrens des Beschuldigten einige kurze schnelle Schritte zurückgehen habe müssen, um sich in der Folge Richtung Beifahrerseite retten zu können. Erst als sich L. auf der Beifahrerseite befunden habe, habe der Beschuldigte schliesslich das Fahrzeug nach links gelenkt und das Auto weiter beschleunigt, wobei er L. an deren rechtem Bein gestreift habe. Indem der Beschuldigte rasch beschleunigend vorwärtsgefahren sei, als L. frontal vor dem Auto gestanden sei und sich an diesem festgehalten habe, habe der Beschuldigte mindestens billigend in Kauf genommen, sie lebensgefährlich zu verletzen, ihren Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, sie bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, ihr Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung ihres Körpers oder ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Überdies habe der Beschuldigte L. durch das inkriminierte Verhalten gleichzeitig in Lebensgefahr gebracht, wobei er in skrupelloser Weise jegliche Rücksicht auf deren Leben habe vermissen lassen. 4.2 Das Strafgericht stellte im angefochtenen Urteil fest, der vorstehend geschilderte äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens sowie der versuchten schweren Körperverletzung sei durch Videoüberwachungsaufnahmen objektiviert und überdies vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3.1, S. 10). Aus dem Umstand, dass L. unmittelbar vor dem Auto gestanden sei, während der Beschuldigte das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit deutlich über Schritttempo vorwärtsbeschleunigt habe, folgerte die Vorinstanz sodann, es sei kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte das Auto noch rechtzeitig hätte abbremsen können, wenn L. sich nicht selbst zur Seite gerettet hätte. Hätte sie dies nicht getan, so wäre sie von der Fahrzeugfront erfasst worden und gestürzt, weshalb sie sich in dieser Situation in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe. Dies habe dem Beschuldigten nicht entgangen sein können. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die hohe Gefährlichkeit der Kollision eines Personenwagens mit einem Menschen allgemein bekannt sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte weder über einen Führerschein der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfüge und er überdies keine Kontrolle über das Fahrzeug gehabt habe. Die Mühe, die er gehabt habe, das Fahrzeug zu führen, sei auch auf den Videoaufnahmen ersichtlich. Der Beschuldigte habe bei alledem zwar keine eigentliche Absicht gehabt, L. zu verletzen. Wohl sei er aber vom Willen beherrscht gewesen, das inkriminierte Auto um jeden Preis wegzufahren. Der Beschuldigte habe deshalb hinsichtlich einer unmittelbaren Lebensgefahr mit direktem Vorsatz zweiten Grades gehandelt, da aus seinem Verhalten geschlossen werden müsse, er habe die Lebensgefährdung als unvermeidliche Nebenfolge seines eigentlichen Handlungsziels erkannt. Sein Verhalten erscheine dabei als besonders hemmungs- und rücksichtslos, was als Skrupellosigkeit im Sinne des Tatbestands der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB zu werten sei, womit dieser insgesamt erfüllt sei. Hinsichtlich des Vorwurfs einer versuchten schweren Körperverletzung sei ferner zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Gefahr bestanden habe, dass L. nicht mehr rechtzeitig hätte ausweichen und stattdessen vom Fahrzeug hätte erfasst werden können, womit eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit schwerer Körperverletzungen – nicht nur im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung – bestanden habe. Der Beschuldigte habe sich mit deren allfälliger Herbeiführung abgefunden haben müssen, auch wenn er mögliche Verletzungen –anders als die Erzeugung einer Lebensgefahr – nicht als notwendige Folge seines Handelns betrachtet haben möge. Insgesamt habe er damit mit Eventualvorsatz bezüglich einer schweren Körperverletzung gehandelt. Da dieser Tatbestand zur Gefährdung des Lebens in echter Konkurrenz stehe, habe der Beschuldigte entsprechend sowohl eine Gefährdung des Lebens als auch eine versuchte schwere Körperverletzung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.2.3, S. 12 f.). 4.3 Die Verteidigung macht demgegenüber im Rahmen der Berufung geltend, der Beschuldigte habe – entgegen seiner Depositionen anlässlich der Berufungsverhandlung – in der Strafuntersuchung ausgesagt, er hätte eine Vollbremsung vollzogen, wenn L. nicht vor dem Auto weggesprungen wäre. Dies sei glaubhaft, weil dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, wie er das Fahrzeug hätte abbremsen können. Er habe keinesfalls die Absicht gehabt, L. zu verletzen. Vielmehr habe er sich in einer emotional aufgeladenen Situation befunden und die Folgen seines Verhaltens gar nicht abgeschätzt. Er habe darauf vertraut, es würde nicht zu einer Verletzung kommen. Entsprechend habe er einzig sorgfaltspflichtwidrig, keinesfalls jedoch (eventual-)vorsätzlich gehandelt (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). 4.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung und hält in ihrem Partei-vortrag den Ausführungen der Verteidigung entgegen, die aktenkundigen Videoaufnahmen würden klar zeigen, der Beschuldigte sei in zügigem Tempo losgefahren, als L. unmittelbar vor dem Fahrzeug gestanden sei. Diese habe sich deshalb mit schnellen Schritten zur Seite retten müssen. Auf den aktenkundigen Videoaufzeichnungen sei auch zu sehen, dass das vom Beschuldigten geführte Fahrzeug beim Vorwärtsfahren angefangen habe, L. «aufzuladen». All dies habe sich in Sekundenbruchteilen ereignet. Dabei sei unerfindlich, wie der Beschuldigte, der über keine Fahrpraxis verfüge, die Situation im Griff gehabt haben sollte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung seien bei alledem keinerlei Anstalten des Beschuldigten erkennbar, er hätte das Fahrzeug abbremsen wollen. Das auf den Videoaufnahmen ersichtliche Verhalten zeige vielmehr, dass der Beschuldigte mit dem Auto um jeden Preis habe wegfahren wollen. Er habe entsprechend die Verursachung schwerer bis lebensgefährlicher Verletzungen bei L. zumindest billigend in Kauf genommen. Überdies sei sein Verhalten als skrupellos zu qualifizieren, womit insgesamt die tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse des Strafgerichts zutreffend seien (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024, S. 3 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift 4.5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der in der Antragsschrift in Ziffer 3.b geschilderte äussere Geschehensablauf grundsätzlich unbestritten und überdies durch Videoaufzeichnungen objektiviert ist. Es kann daher bezüglich der Sachverhaltsfeststellung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.1, S. 8–10). Zusammengefasst hat der Beschuldigte sich demnach am 22. Juli 2022 um ca. 10:11 Uhr bei der M. -Tankstelle an der X. strasse 113d in N. gewaltsam die Herrschaft über das Auto von L. verschafft, während sich diese im Tankstellenshop befunden hat. Als sie von O. über die Situation informiert worden ist, ist sie aus dem Gebäude gerannt und hat die Fahrertüre des Fahrzeuges geöffnet. Der Beschuldigte hat gleichzeitig das Fahrzeug zurückgesetzt, weshalb L. für eine kurze Zeit mitgezogen worden ist, bis sie den Griff der Fahrzeugtüre losgelassen hat. Die geöffnete Fahrzeugtüre ist beim Zurückfahren kurz an einer Tanksäule hängengeblieben und ist dadurch beschädigt worden. In der Folge hat der Beschuldigte die Rückwärtsfahrt in einem Halbkreis Richtung Tankstellenshop fortgeführt. Als er bei der Rückwärtsfahrt schliesslich das Tempo verringert hat, hat L.

– welche dem Fahrzeug zu Fuss nachgerannt ist – das Auto eingeholt und ihre Hände auf dessen Kühlerhaube gelegt. Der Beschuldigte hat das Fahrzeug währenddessen zum Stillstand gebracht und anschliessend den Vorwärtsgang eingelegt. Daraufhin ist er abrupt beschleunigend geradeaus losgefahren. L. hat sich dabei frontal vor dem Auto befunden. Dadurch, dass das Fahrzeug zügig in Richtung von L. beschleunigt hat, hat kurzzeitig kein Abstand mehr zwischen ihrem Körper und dem Personenwagen bestanden, weshalb sie mit der Hüfte zeitweise dessen Front berührt hat. Aufgrund des Beschleunigungsvorgangs in ihre Richtung und einer daraus resultierenden Geschwindigkeit des Autos deutlich über Schritttempo hat L. entsprechend einige schnelle Schritte zurückmachen müssen, um sich schliesslich Richtung Beifahrerseite aus der Fahrbahn des Personenwagens zu begeben. Dieser ist anschliessend weiter beschleunigend rasch davongefahren (vgl. hierzu auch die Videoaufnahme der M. -Tankstelle, Kamera bei den Tanksäulen 7/8, 00:03 Minuten – 00:20 Minuten; ferner auch die anhand des fraglichen Videos erstellten Stand-bilder in act. 2351 ff.). 4.5.2 Im Hinblick auf die Ermittlung des subjektiven Tatbestands liegen dem Kantonsgericht sodann – nebst dem vorstehend dargelegten äusseren Geschehensablauf – die Aussagen des Beschuldigten vor. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 keine Depositionen gemacht hat (act. 2129 ff.). Am 19. Oktober 2022 hat er sodann auf den Vorhalt hin, er habe L. beinahe überfahren und deren Leben gefährdet, gegenüber der Polizei angegeben, er habe sich zu jenem Zeitpunkt in einem Schockmoment befunden. Dies sei alles, was er dazu zu sagen habe (act. 2141, Antwort auf Frage 23). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2023 hat der Beschuldigte ferner zu Protokoll gegeben, er hätte eine Vollbremsung gemacht, wenn sich L. nicht zur Seite bewegt hätte (act. 2167 Rz. 264). Da sich diese mit so wenig Abstand vor dem Auto befunden habe, habe er nicht schnell fahren können, weshalb es ihm noch gereicht hätte, das Fahrzeug nötigenfalls anzuhalten (act. 2167 Rz. 268 f. sowie act. 2169 Rz. 284 f.). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 ist der Beschuldigte gefragt worden, was passiert wäre, wenn L. nicht aus der Fahrbahn gesprungen wäre. Darauf hat er zu Protokoll gegeben, dies sei nicht passiert (act. S 191). Im Übrigen hat er erklärt, er könne sich an alles erinnern. Es tue ihm leid und er werde nie wieder Auto fahren. Mehr wolle er dazu nicht sagen. Sein Anwalt solle sich für ihn äussern (act. S 191). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte sodann ausgeführt, er könne sich erinnern, dass er L. beinahe überfahren habe. Er habe gedacht, «geh zur Seite, oder…». Auf Frage, was nach dem «oder» komme, hat er angegeben, er habe keine Ahnung. Vielleicht hätte er noch abgebremst, aber er bezweifele dies sehr stark. Er habe keine Ahnung wieso (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Insgesamt ist dementsprechend zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte nicht einheitlich geäussert hat, sondern sich seine zu verschiedenen Zeitpunkten im Strafverfahren getätigten Aussagen vielmehr diametral widersprechen. Wie dies mitunter in rechtlicher Hinsicht zu würdigen ist, wird im Folgenden zu beantworten sein. Rechtliches 4.6.1 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhält. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussenstehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach herrschender Meinung nicht. Die Täterschaft muss sich vielmehr bewusst sein, dass sie durch ihr Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; sie muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Direkter Gefährdungsvorsatz ist dabei schon gegeben, wenn die Täterschaft den Gefährdungserfolg, mag ihr dieser auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein, als notwendige Folge ihres Handelns oder als Mittel zum angestrebten Zweck erkennt ( Gian Ege , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 129 N 2, mit Verweis auf BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass die Täterschaft darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass sie annimmt, die drohende Gefahr könne durch ihr eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen. Mit der Skrupellosigkeit ist sodann ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 129 N 44 ff., mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wenn der Beschuldigte bei einer Polizei-kontrolle so schnell an den kontrollierenden Polizisten vorbeifährt, dass diese sich mit einem Sprung zur Seite retten müssen (vgl. BGer 6B_835/2018 vom 8. November 2018; vgl. auch Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 N 22d, mit Hinweisen, sowie Gian Ege , a.a.O., Art. 129 N 5, mit Hinweisen). 4.6.2 Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Die Strafdrohung von Art. 122 StGB lautet dabei auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bei der lebensgefährlichen Verletzung nach Art. 122 lit. a StGB muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (vgl. Andreas Roth / Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5 ff., mit Hinweisen). Von der Tatbestandsvariante gemäss lit. b der Verstümmelung des menschlichen Körpers bzw. der Unbrauchbarmachung eines wichtigen Glieds oder Organs sind alle wesentlichen Körperteile, insbesondere auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organ erfasst. Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Bei den Organen sind in erster Linie die lebenswichtigen gemeint, wobei bei paarigen Organen wie Nieren, Augen oder Ohren die Beeinträchtigung des einen genügt. Verstümmelt oder unbrauchbar gemacht ist ein Glied oder Organ erst dann, wenn es verloren oder «in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist» ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 11 ff., mit Hinweisen). Nach der zweiten Fallgruppe von lit. b liegt eine schwere Körperverletzung des Weiteren dann vor, wenn die Täterschaft einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Gemeint ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 16, mit Hinweisen). Das dritte Fallbeispiel in lit. b betrifft die Entstellung im Gesicht. Sie muss «arg» sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 18, mit Hinweisen). Von der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB werden schliesslich solche Fälle erfasst, welche den unter lit. b beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. Zu berücksichtigen sind auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, der betroffenen Person aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als sie Hobbies nicht mehr ausüben kann ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 20 ff., mit Hinweisen). 4.6.3 In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit anhaften, beansprucht die Maxime «in dubio pro reo» erhöhte Beachtung, weshalb Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 62, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2), wenn die Täterschaft den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt demgemäss in den Worten der sogenannten zweiten Frank’schen Formel dann vor, wenn sich die Täterschaft sagt: «Mag es so oder anders kommen, auf jeden Fall handle ich» ( Andreas Donatsch / Gunhild Godenzi / Brigitte Tag , Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 125). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒soweit die Täterschaft nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser bzw. schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, die Täterschaft habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe der Täterschaft und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich der Täterschaft der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). Die Frage, ob die Täterschaft mit Wissen und Willen gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch die völlig schuldunfähige Person vorsätzlich handeln. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit als auch bezüglich der Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf ( Felix Bommer / Volker Dittmann , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 19, mit Hinweisen). 4.6.4 Führt die Täterschaft, nachdem sie mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss die Täterschaft mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass sie zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Judikatur des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich die Täterschaft gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 1 ff., mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 44). Würdigung 4.7.1 Die Verteidigung macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung des vorstehend festgestellten Sachverhalts geltend, der Beschuldigte habe weder einen Vorsatz bezüglich einer Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB noch hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gehabt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, was sich wie folgt begründet: 4.7.2 Wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 4.6.3 hiervor), kann sich das Gericht für den Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente bei nicht geständigen beschuldigten Personen nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat. 4.7.3 Das vorliegend in objektiver Hinsicht erstellte und unbestrittene äussere Geschehen kann nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht anders ausgelegt werden, als dass sich der Beschuldigte vorsätzlich sowohl in Bezug auf den Tatbestand von Art. 129 StGB als auch auf jenen von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verhalten hat. Denn das von seinem Verhalten ausgehende Risiko bzw. die durch ihn geschaffene Gefahr war für ihn in keinerlei Weise kalkulieroder dosierbar und es ist einzig der geistesgegenwärtigen Reaktion von L. zu verdanken, dass ein entsprechender Verletzungserfolg ausgeblieben ist. In Bezug auf das Wissensmoment ist diesbezüglich festzustellen, dass dem Beschuldigten – unabhängig davon, dass er weder über einen Führerausweis der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfügt – klar gewesen sein musste bzw. bewusst gewesen ist, dass das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto auch bei geringer Geschwindigkeit einen Menschen töten und in jedem Falle schwere Verletzungen bewirken kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Bezüglich des Willensmoments ist im vorliegenden Fall sodann zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten offensichtlich darum gegangen ist, um jeden Preis mit dem Auto davonzufahren und er die damit verbundenen Auswirkungen auf Dritte akzeptiert hat, mögen ihm diese auch unerwünscht gewesen sein. Die Verteidigung macht vor den kantonsgerichtlichen Schranken im Hinblick auf den ihrer Ansicht nach nicht gegebenen Vorsatz geltend, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2023 beteuert, er hätte eine Vollbremsung vollzogen, wenn L. sich nicht aus der Fahrbahn begeben hätte (vgl. act. 2167 Rz. 264 und Rz. 268 f. sowie act. 2169 Rz. 284 f.). Diese Aussage muss vorliegend indes als Schutzbehauptung gewertet werden. Dass der Beschuldigte offensichtlich nicht bereit gewesen ist, das Fahrzeug abzubremsen, solange sich L. noch auf den Beinen befand, ergibt sich aus dem auf der Videoaufnahme nach aussen klar erkennbaren (Fahr-)Verhalten des Beschuldigten. Sollte er mit seiner Deposition hingegen geltend machen wollen, er habe eine Vollbremsung von einem Sturz von L. abhängig gemacht, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Absicht – selbst wenn sie vorgelegen hätte, was im Lichte der Depositionen des Beschuldigten vor Kantonsgericht zumindest zweifelhaft erscheint – etwas am sicheren Wissen um die für L. bestehende unmittelbare Lebensgefahr und deren Inkaufnahme hätte geändert haben sollen. Dasselbe gilt für das fürmöglich-Halten und die Inkaufnahme schwerer Verletzungen von L. , und zwar – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht nur bezüglich einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB, sondern auch hinsichtlich anderer schwerer Verletzungen gemäss Art. 122 lit. b und c StGB. Angesichts des Umstands, dass L. sich unmittelbar frontal vor dem Auto mit den Händen auf der Kühlerhaube befunden und zeitweise sogar mit der Hüfte das Fahrzeug berührt hat, als der Beschuldigte den Personenwagen abrupt und zügig in ihre Richtung beschleunigt hat bzw. mit einer Geschwindigkeit deutlich über Schrittempo in ihre Richtung gefahren ist, wäre sie im Falle eines Sturzes zwingend unter das Auto geraten. Selbst wenn man dem Beschuldigten zugutehalten wollte, er hätte zum inkriminierten Zeitpunkt Bremsbereitschaft erstellt gehabt – was angesichts seines auf den aktenkundigen Videoaufzeichnungen ersichtlichen Fahrverhaltens äusserst zweifelhaft erscheint – so hätte er noch immer eine Reaktionszeit von 0.6–0.7 Sekunden bis zur Einleitung der Vollbremsung benötigt (vgl. BGE 115 II 283 E. 1; BGer 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5). Aufgrund des nicht vorhandenen Abstandes von L. zum Fahrzeug wäre sie insofern selbst innerhalb einer verkürzten Reaktionszeit von 0.6–0.7 Sekunden auch im Falle einer Vollbremsung noch vom Auto überfahren bzw. überrollt worden, wenn sie zu Fall gekommen wäre. Der Beschuldigte hat das durch sein Verhalten bewirkte Risiko bzw. die dadurch verursachte Gefahr entsprechend in keiner Weise kalkulieren oder dosieren können und wäre insofern keineswegs zu der von ihm geltend gemachten rechtzeitigen Vollbremsung in der Lage gewesen. Die mangelnde Kontrolle über das Fahrzeug und damit über das Risiko und die Gefahr wird dabei zusätzlich dadurch verdeutlicht, dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung selbst geltend macht – weder über einen Führerausweis der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfügt. Wie bereits erläutert ist es denn auch einzig der geistesgegenwärtigen Reaktion des Opfers zu verdanken, dass letztlich kein Verletzungserfolg eingetreten ist. Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten somit zu attestieren, dass ihm die von seinem Verhalten ausgehende Gefahr für das Leben und die körperliche Integrität von L.

– zumal im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bewusst gewesen ist und er diese als notwendige – wenn auch allenfalls als unerwünschte – Nebenfolge seines eigentlichen Handlungsziels – dem Davonfahren um jeden Preis – akzeptiert hat. Insgesamt ist dementsprechend zu konstatieren, dass dem Beschuldigten der Lebensgefährdungserfolg im Sinne von Art. 129 StGB im Sinne eines direkten Vorsatzes mindestens zweiten Grades bewusst gewesen ist. Überdies ist angesichts des äusseren Geschehensablaufs, der massiven Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten sowie des hohen Risikos, welches sein Verhalten geschaffen hat, festzustellen, dass er sich mit der Schaffung des Lebensgefährdungserfolgs und der allfälligen Verursachung schwerer Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 lit. a, b und c StGB abgefunden und keinesfalls im Sinne bewusster Fahrlässigkeit auf deren Ausbleiben vertraut hat. Vielmehr agierte er nach der Maxime, «mag es so oder anders kommen, auf jeden Fall handle ich» (vgl. E. 4.6.3 hiervor). Dementsprechend handelte der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz bezüglich einer (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mit mindestens direktem Vorsatz zweiten Grades im Hinblick auf eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB. 4.7.4 Hinsichtlich der von Art. 129 StGB verlangten Skrupellosigkeit bestehen des Weiteren keinerlei Zweifel, dass auch dieses subjektive Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Wie vorstehend dargelegt meint Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB einen qualifizierten Grad der Vorwerfbarkeit bzw. eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der konkreten Situation. Dabei sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind (vgl. E. 4.6.1 hiervor). In casu hat der Beschuldigte das Leben von L. in akute Gefahr gebracht, einzig, weil er den Wunsch verspürt hat, ein Auto zu besitzen. Es stehen sich somit eine hochgradige Lebensgefahr und gänzlich zu missbilligende Tatmotive gegenüber. Das Verhalten des Beschuldigten ist mithin als besonders hemmungs- und rücksichtslos zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage ist Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB zu bejahen. 4.7.5 Was sodann die objektiven Tatbestandsmerkmale anbelangt, so sind diese ebenfalls gegeben. Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB ist festzustellen, dass ein Gefährdungserfolg vorliegt. Denn wie bereits vorstehend dargelegt, kann das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto auch bei geringer Geschwindigkeit eine Person töten (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Ebenso kann eine Person im Falle eines Überrolltwerdens zwischen Fahrzeug und Fahrbahn eingeklemmt werden, wodurch der Thorax des Opfers komprimiert werden und es zum Tod durch Ersticken kommen kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Angesichts des festgestellten Sachverhalts hat somit in casu klarerweise eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne des Art. 129 StGB vorgelegen. Überdies ist auch der Beginn der Ausführungshandlungen bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten ohne jeden Zweifel den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg gemacht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. E. 4.6.4 hiervor). Vorliegend ist der Verletzungserfolg nämlich – wie bereits dargelegt – einzig aufgrund der geistesgegenwärtigen Reaktion von L. ausgeblieben, in deren Anschluss der Versuch als beendet zu qualifizieren ist, weil sich der Beschuldigte seinem eigentlichen Handlungsziel folgend – dem Wegschaffen des Autos – vom Tatort entfernt hat. Der Versuch ist insofern als fehlgeschlagen zu qualifizieren, weil dieser aufgrund der in casu erfolgten Flucht des Beschuldigten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr vollendet werden konnte, womit ein Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB ausscheidet (vgl. Christopher Geth , Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2021, N 362 ff.). Die Frage ist freilich im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung, weil ein allfälliger Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB lediglich zur Strafmilderung oder gegebenenfalls zur Strafbefreiung führt. Da gegenüber dem Beschuldigten zufolge seiner unverschuldeten vollumfänglichen Schuldunfähigkeit keine Strafe auszusprechen ist, hätte ein allfälliger Rücktritt insofern keine praktischen Auswirkungen. Punkto Konkurrenzen ist festzustellen, dass die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 lit. b und c StGB in echter Konkurrenz steht ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 129 N 62 mit Verweis auf BGE 91 IV 193 E. 4; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 129 N 8; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 4 N 15, mit weiteren Hinweisen). 4.7.6 Im Lichte des Gesagten ist somit in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Kontext der Ereignisse gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig die Straftaten der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von L. verwirklicht hat. Gefährdung des Lebens und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von G. (Ziffer 4 der Antragsschrift) Ausgangslage 5.1 In der Antragsschrift wird dem Beschuldigten unter Ziffer 4 im für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Kontext zusammengefasst vorgeworfen, er sei mit dem am 22. Juli 2022 bei der M. -Tankstelle in N. entwendeten Auto (vgl. E. 4.5.1 hiervor) um ca. 10:15 Uhr auf die X. strasse in N. und von dort aus auf die Y. strasse in Richtung P. gefahren. Auf der Höhe des Restaurants Q. habe er das Auto sodann plötzlich nach links gesteuert und sei frontal in das Heck eines Personenwagens gefahren, welcher auf dem dortigen Parkplatz gestanden sei. Nachdem ihn der Eigentümer des nämlichen Fahrzeuges angesprochen habe, sei er aus dem Auto ausgestiegen und davongerannt. Wenige Minuten später sei er zurückgekehrt, in das zuvor entwendete Auto gestiegen und habe den Rückwärtsgang gesucht. Nachdem er diesen gefunden habe, habe er das Fahrzeug in rasanter Fahrweise zurückgesetzt, wobei sich die offenbar nicht richtig geschlossene Beifahrertüre des Fahrzeugs geöffnet habe. Als er das Auto rasant weiter rückwärts vom Parkplatz in Richtung Strasse gefahren habe, habe er den auf der Beifahrerseite stehenden G. mit der Beifahrertüre erfasst, wodurch dieser auf sein Gesäss gefallen sei. Der Beschuldigte habe seine Fahrt jedoch ungeachtet dessen fortgeführt, weshalb G. versucht habe, sich an der Beifahrertüre fest- sowie möglichst aufrechtzuhalten, um nicht mit dem Kopf auf dem Boden aufzuschlagen. Auf diese Weise habe der Beschuldigte G. mit der geöffneten Beifahrertüre rückwärtsfahrend über die Strasse bis zum gegenüberliegenden Trottoir geschleift, wo dieser mit dem Ellbogen aufgeschlagen sei und sich eine offene Wunde am linken Ellenbogen zugezogen habe. Dadurch habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, G. lebensgefährlich zu verletzen, seinen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung seines Körpers oder seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte G. wissentlich und willentlich in Lebensgefahr gebracht, wobei er skrupellos jegliche Rücksicht auf dessen Leben habe vermissen lassen. Überdies habe sich G. durch das fragliche Ereignis eine tiefe Rissquetschwunde am Ellbogen links mit Eröffnung der Bursa sowie eine komplette Berstungsfraktur mit vertikaler Split-Komponente des Lendenwirbels zugezogen. 5.2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil zusammengefasst fest, es sei unbestrittenermassen zu einem Unfall gekommen, bei dem es zum Kontakt zwischen G. und dem vom Beschuldigten geführten Personenwagen gekommen sei. Dabei sei G. von der offenen Beifahrertüre des Fahrzeugs mitgerissen und von diesem sodann mitgeschleift worden, worauf G. mit dem Ellbogen am gegenüberliegenden Trottoir aufgeschlagen sei. In diesem Kontext könne dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass drei Männer im Bereich des von ihm geführten Personenwagens gestanden seien, die ihn wegen der Kollision mit einem auf dem Parkplatz vor der Gaststätte Q. stehenden Auto zur Rede hätten stellen wollen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne es einem Fahrzeugführer überdies nicht entgehen, wenn sich während der Fahrt eine der vorderen Autotüren öffne. Der Beschuldigte habe ausserdem selbst angegeben, er habe den Sturz eines Mannes wahrgenommen, auch wenn er den Geschehensablauf anders schildere als die Zeugen. Der Beschuldigte habe insofern seine Rückwärtsfahrt fortgeführt, obwohl er den Sturz von G. wahrgenommen habe. Offensichtlich habe seine Absicht wie im Sachverhaltskomplex von Ziffer 3 der Antragsschrift darin bestanden, seine Fahrt mit dem entwendeten Auto um jeden Preis fortzusetzen. Seine Schlussfolgerungen stützte das Strafgericht dabei auf die Aussagen des geschädigten G. , jene des Eigentümers des Personenwagens, in welchen der Beschuldigte auf dem streitgegenständlichen Parkplatz gefahren sei sowie diejenigen eines weiteren Zeugen, welcher das Geschehen mitverfolgt habe. Überdies verweisen die Vorderrichter auf Fotoaufnahmen der beschädigten Fahrzeuge sowie den Umstand, dass der Beschuldigte kurze Zeit nach dem unter Ziffer 4 der Antragsschrift inkriminierten Sachverhalt im von ihm entwendeten Auto von der Polizei angehalten worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.1, S. 13 ff.). In rechtlicher Hinsicht folgerte die Vorinstanz aus ihren tatsächlichen Feststellungen, der Beschuldigte habe auch unter dem Sachverhaltskomplex gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift (unter anderem) eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie eine versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.2.1, S. 17 f.). 5.3 Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Geschehensablauf nicht. Die Verteidigung macht jedoch – gleich wie hinsichtlich des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift –geltend, der Beschuldigte habe nicht mit Vorsatz gehandelt. Er habe G. überhaupt nicht gesehen und insofern nicht bedacht, er könnte durch seine Fahrt eine Person gefährden oder gar verletzen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Beschuldigte nie einen Führerausweis besessen habe, weshalb ihm die Abläufe beim Rückwärtsfahren und die dabei anzuwendende Blicksystematik nicht bekannt gewesen seien. Entsprechend sei er in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von G. freizusprechen (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 3; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). 5.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung und weist darauf hin, dass der Beschuldigte selbst angegeben habe, er habe gesehen, wie eine Person zu Fall gekommen sei, nachdem er diese angefahren habe. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, diese Person würde sich noch in irgendeiner Weise in seiner Fahrbahn befinden. Der Beschuldigte habe jedoch unbeeindruckt seine Fahrt fortgesetzt und um jeden Preis mit dem Auto davonfahren wollen. Dies könne nur als Inkaufnahme schwerster Verletzungen gewertet werden. Die Gefährdung des Lebens des Opfers sei bei alledem eine unvermeidliche Nebenfolge gewesen. Das vorinstanzliche Urteil sei somit nicht zu beanstanden (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024, S. 5 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift 5.5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zu konstatieren, dass der in der Antragsschrift in Ziffer 4 geschilderte äussere Geschehensablauf unbestritten ist und die Darlegungen der Vorinstanz zutreffend sind, weshalb bezüglich der objektiven Sachverhaltsfeststellung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.1, S. 13 ff.). Demgemäss ist zusammengefasst von folgendem äusserlich wahrnehmbaren Geschehensablauf auszugehen: Nachdem sich der Beschuldigte mit dem zuvor bei der M. -Tankstelle in N. entwendeten Auto von dieser entfernt hat (vgl. E. 4.5.1 hiervor), ist er um ca. 10:15 Uhr auf die X. strasse in N. und von dort aus auf die Y. strasse in Richtung P. gefahren. Auf der Höhe des Restaurants Q. ist es zur Kollision mit einem Personenwagen gekommen, welcher sich auf dem dortigen Hotelparkplatz befunden hat. In der Folge hat sich der Beschuldigte für einige Minuten entfernt, ist dann anschliessend zurückgekehrt und hat wiederum das von ihm entwendete Fahrzeug bestiegen. Als er mit diesem sodann rückwärtsgefahren ist, hat die – aus ungeklärten Gründen offene – Beifahrertüre des Personenwagens den bei dieser stehenden G. erfasst, wodurch dieser mitgerissen und vom fahrenden Auto mitgeschleift worden ist. Schliesslich ist G. mit dem Ellbogen am gegenüberliegenden Trottoir aufgeschlagen. Im Anschluss hat der Beschuldigte mit dem Personenwagen das Gelände verlassen. Aufgrund dieser Ereignisse hat sich G. eine tiefe Rissquetschwunde am Ellbogen links mit Eröffnung der Bursa sowie eine komplette Berstungsfraktur mit vertikaler Split-Komponente des Lendenwirbels zugezogen, welche operativ hat behandelt werden müssen. Bis zum Urteilszeitpunkt sind die Beschwerden von G. nach eigenen Angaben weitgehend abgeklungen gewesen. 5.5.2 Im Hinblick auf die Ermittlung des subjektiven Tatbestands liegen dem Kantonsgericht sodann – nebst dem vorstehend dargelegten äusseren Geschehensablauf – die Aussagen des Beschuldigten vor. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 keine Depositionen gemacht hat (act. 2129 ff.). Am 19. Oktober 2022 hat er alsdann gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, er habe mit dem entwendeten Personenwagen «einen kleinen Passantenunfall gebaut», worauf er stehen geblieben sei. Er sei in jemanden hineingefahren und habe jemanden verletzt (act. 2137, Antwort auf Frage 3). Er habe beim Restaurant Q. einen Mann «etwas angefahren». Er habe den Vorwärtsgang eingelegt. Er sei auf das Gas und wieder vom Gas hinuntergegangen und ganz leicht in den Mann gefahren, sodass dieser sich kaum bewegt habe. Dann sei er rückwärts und wieder vorwärtsgefahren und abgehauen (act. 2139, Antwort auf Frage 7). Auf den Vorhalt hin, die Person bei Q. sei verletzt worden, hat der Beschuldigte angegeben, dies habe er nicht mitbekommen (act. 2139, Antwort auf Frage 8). Ferner hat er zu Protokoll gegeben, er sei am inkriminierten Datum aus Versehen nach links anstatt nach rechts gefahren und habe dann «leider diesen Mann mit[geschleift]» (act. 2141, Antwort auf Frage 16). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2023 hat der Beschuldigte zu den unter Ziffer 4 der Antragsschrift vorgeworfenen Ereignissen weitestgehend keine Äusserungen machen wollen (act. 2171 ff.). Einzig als er gefragt worden ist, ob er sich dazu äussern möchte, wonach er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angegeben habe, er habe einen Mann «fast umgefahren», nachdem er in ein anderes Auto gefahren sei, hat der Beschuldigte angegeben, daran könne er sich erinnern (act. 2175 Rz. 401). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann erklärt, er habe G. auf keinen Fall verletzen wollen und es tue ihm leid, dass es dazu gekommen sei. Er habe G. gar nicht gesehen, als er rückwärtsgefahren sei. Dass er ihn mitgeschleift habe, habe er nicht bemerkt. Er habe G. nur ganz kurz ziemlich weit links vor dem Auto gesehen, sodass es gerade noch für eine Kurve hätte reichen können, aber es habe leider nicht gereicht und er habe «ihn mitgezerrt» (act. S 191). Auf die Frage hin, warum er nicht angehalten habe, wenn er doch gesehen habe, wie jemand umgefallen sei, hat der Beschuldigte angegeben, er habe diese Person nur schwach angefahren und aus seiner Sicht sei jemand noch nicht verletzt, nur weil er umgefallen sei (act. S 193). Vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich ausgeführt, er habe eine Person gesehen, die er angefahren habe, welche dann umgefallen sei. Das sei frontal gewesen, nicht neben ihm. Er habe sich dann gedacht, er überfahre das Bein dieser Person nicht. Er habe Gas gegeben und gemerkt, dass es nicht gerumpelt habe. Er habe das Bein nicht überfahren, aber er hätte es gemacht, er wisse nicht, was ihn geritten habe. Er habe das Bein des Mannes nicht überfahren, also sei niemand geschädigt worden. Er habe lediglich jemanden angefahren, sodass dieser umfiel, aber ansonsten habe er niemanden bemerkt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Er habe eine Person nur frontal berührt, nicht neben der Fahrertüre. Er habe nur eine Person vor dem Wagen gesehen, neben der Motorhaube. Dieser sei «auf die Schnauze» gefallen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Er habe niemanden liegen gesehen, er habe nur gesehen, wie jemand umgefallen sei. Danach habe er die Person nicht mehr gesehen. Er habe gedacht, es reiche noch (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Wie die erläuterten Aussagen des Beschuldigten rechtlich einzuordnen sind, wird im Rahmen der folgenden Erwägungen dargelegt. Rechtliches 5.6 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. E. 4.6.1 ff. hiervor). Würdigung 5.7.1 Die Verteidigung macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung des vorstehend festgestellten Sachverhalts geltend, der Beschuldigte habe weder einen Vorsatz bezüglich einer Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB noch hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gehabt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, was sich wie folgt begründet: 5.7.2 Wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 4.6.3 hiervor), kann sich das Gericht für den Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente bei nicht geständigen beschuldigten Personen nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat. 5.7.3 Vorliegend ist dem Beschuldigten zweifellos bewusst gewesen, dass er G. in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat und er diesem potenziell schwere Körperverletzungen hätte zufügen können. Diesbezüglich ist den Vorderrichtern beizupflichten, dass es einem Fahrzeugführer nicht entgehen kann, wenn sich die Beifahrertüre öffnet. Ebenso wenig entgangen sein kann dem Beschuldigten überdies, dass er mit der offenen Beifahrertüre eine Person erfasst hat. Daran ändert auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, wonach der Beschuldigte keine Kenntnis über die Blicksystematik beim Rückwärtsfahren verfügte, nichts. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe G. gar nicht gesehen, ist dies insofern im Lichte des festgestellten Sachverhalts als Schutzbehauptung zu werten. Aber auch unter Zugrundelegung der Depositionen des Beschuldigten ergäbe sich, dass ihm die von ihm geschaffene hochgradige Gefahr sehr wohl klar war. So hat er während der Untersuchung als auch vor Schranken ausgesagt, er habe wahrgenommen, wie eine Person in der Nähe des Autos umgefallen sei, wobei er diese anschliessend nicht mehr gesehen habe (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Die von den Vorderrichtern gestellte Frage, warum er seine Fahrt fortgesetzt habe, obwohl er gesehen habe, wie eine Person zu Boden gegangen sei, beantwortete er damit, aus seiner Sicht sei jemand noch nicht verletzt, nur weil er umgefallen sei (vgl. act. S 193). Vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe eine Person umfallen sehen und dann Gas gegeben, wobei es nicht gerumpelt habe. Er habe das Bein der Person nicht überfahren, aber er hätte es gemacht, er wisse nicht, was ihn geritten habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Entsprechend wäre dem Beschuldigten selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Depositionen unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Tatbestandes ein sicheres Wissen um die Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr sowie mindestens ein fürmöglich-Halten des Eintritts schwerer Verletzungen – nicht nur bezüglich einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB, sondern auch hinsichtlich anderer schwerer Verletzungen gemäss Art. 122 lit. b und c StGB – zu attestieren. Denn wer seine Fahrt mit der Vorstellung fortsetzt, dass in der Nähe des Autos eine Person zu Boden gefallen ist, ohne Gewissheit darüber zu haben, wo sich diese befindet, muss damit rechnen, diese Person mit dem Auto zu überrollen. Diesbezüglich ist – wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift (vgl. E. 4.7.3 hiervor) – festzuhalten, dass es dem Beschuldigten so oder anders klar gewesen ist, dass das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto selbst bei geringer Geschwindigkeit einen Menschen töten und in jedem Falle schwere Verletzungen bewirken kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Dementsprechend belegt das Bewusstsein des Beschuldigten um die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung als auch die schwerwiegende durch ihn begangene Sorgfaltspflichtverletzung sein vorsätzliches Handeln. Hierfür spricht auch – wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift – die Tatsache, dass es sich um einen unkontrollierten Ablauf gehandelt hat, bei welchem der Beschuldigte das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren konnte. Auch hier muss sich der Beschuldigte gerade den Umstand vorhalten lassen, dass er weder über einen Führerausweis der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfügt, was zusätzlich seine mangelnde Fähigkeit, das Fahrzeug und damit das Geschehen überhaupt zu kontrollieren, belegt. Dementsprechend ist dem Beschuldigten unabhängig davon, ob man auf seine Depositionen abstellt oder ob man seine Ausführungen, er habe G. nicht gesehen – wie hier – als Schutzbehauptung einstuft, die durch ihn geschaffene hochgradige Gefahr für Leib und Leben von G. bekannt gewesen. Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem festgestellten äusseren Geschehensablauf als auch aus den Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er das Bein der Person überfahren hätte und er nicht wisse, was ihn geritten habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.), dass ihm die Folgen seines Verhaltens offenbar gleichgültig waren bzw. er diese als notwendige – wenn auch allenfalls unerwünschte – Nebenfolge seines eigentlichen Handlungsziels – dem Davonfahren um jeden Preis – akzeptiert hat. Insofern ist dem Beschuldigten auch mindestens eine Inkaufnahme eines entsprechenden Gefährdungserfolgs gemäss Art. 129 StGB und eines (glücklicherweise ausgebliebenen) Verletzungserfolgs gemäss Art. 122 StGB zu attestieren. Dementsprechend hat der Beschuldigte mindestens mit direktem Vorsatz zweiten Grades im Hinblick auf eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB sowie mit Eventualvorsatz bezüglich einer (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gehandelt. 5.7.4 Hinsichtlich der von Art. 129 StGB verlangten Skrupellosigkeit bestehen des Weiteren keinerlei Zweifel, dass auch dieses subjektive Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Wie vorstehend dargelegt meint Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB einen qualifizierten Grad der Vorwerfbarkeit bzw. eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der konkreten Situation. Dabei sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift hat der Beschuldigte auch hier eine akute Lebensgefahr einzig deshalb geschaffen, weil er den Wunsch verspürt hat, ein Auto zu besitzen. Auch hier stehen sich somit die Schaffung einer hochgradigen Lebensgefahr und gänzlich zu missbilligende Tatmotive gegenüber. Das Verhalten des Beschuldigten ist mithin als besonders hemmungs- und rücksichtslos zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage ist Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB auch hier zu bejahen. 5.7.5 Was sodann die objektiven Tatbestandsmerkmale anbelangt, so sind diese ebenfalls gegeben. Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB liegt ein Gefährdungserfolg vor. Denn wie bereits dargelegt, kann das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto auch bei geringer Geschwindigkeit eine Person töten (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Ebenso kann eine Person im Falle eines Überrolltwerdens zwischen Fahrzeug und Fahrbahn eingeklemmt werden, wodurch der Thorax des Opfers komprimiert werden und es zum Tod durch Ersticken kommen kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). In concreto ist G. von der offenen Beifahrertüre des inkriminierten Personenwagens erfasst und sodann vom fahrenden Auto mitgeschleift worden. Als er vom Fahrzeug mitgeschleift worden ist, hätte er ohne Weiteres unter dieses geraten und von diesem überrollt werden können, was – wie erläutert – schlimmstenfalls seinen Tod hätte zur Folge haben können. Dass G. glücklicherweise keine schlimmeren Verletzungen als die aktenkundigen erlitten hat, vermag dabei nichts daran zu ändern, dass sich sein Leben in unmittelbarer Gefahr im Sinne von Art. 129 StGB befunden hat. Ausserdem ist auch der Beginn der Ausführungshandlungen bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Indem der Beschuldigte mit dem inkriminierten Fahrzeug G. erfasst und mit dem Auto mitgeschleift hat, hat er den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg gemacht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. E. 4.6.4 hiervor). Überdies wäre die Schwelle zum Versuch auch unter Zugrundelegung der Depositionen des Beschuldigten, wonach er G. nicht gesehen haben will, aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe zur Tatbestandsverwirklichung und zur Sphäre des Opfers in dem Zeitpunkt als überschritten anzusehen, als er seine Fahrt mit der Vorstellung fortgesetzt hat, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Auto eine Person an unbekanntem Ort auf dem Boden befunden hat (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Christopher Geth , a.a.O., N 332). Wie beim Sachverhalt gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift ist der Versuch überdies als beendet und fehlgeschlagen zu qualifizieren, weil der Beschuldigte auch hier wiederum seinem eigentlichen Handlungsziel folgend nach dem inkriminierten Fahrmanöver mit dem Fahrzeug die Flucht ergriffen und das Gelände verlassen hat, womit ein Rücktritt gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB ausscheidet (vgl. Christopher Geth , a.a.O., N 362 ff.). Die Frage ist freilich – wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 3.b – von untergeordneter Bedeutung, weil ein allfälliger Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB lediglich zur Strafmilderung oder gegebenenfalls zur Strafbefreiung führt, während vorliegend aufgrund der unverschuldeten vollumfänglichen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten keine Strafe auszusprechen ist. Punkto Konkurrenzen ist wiederum festzustellen, dass die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 lit. b und c StGB in echter Konkurrenz steht ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 129 N 62 mit Verweis auf BGE 91 IV 193 E. 4; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 129 N 8; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 4 N 15, mit weiteren Hinweisen). 5.7.6 Im Lichte des Gesagten ist somit in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Kontext der Ereignisse gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig die Straftaten der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von G. verwirklicht hat. Versuchte Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von I. sowie schwere Körperverletzung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von J. (Ziffer 5 der Antragsschrift) Ausgangslage 6.1 Unter Ziffer 5 der Antragsschrift wird ausgeführt, der Beschuldigte sei am 7. September 2022 in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses R. inhaftiert gewesen. Um ca. 07:45 Uhr an diesem Datum sei er nach Öffnung seiner Zelle aus dieser herausgestürmt und auf den Gefängniswärter J. zugerannt, wobei der Beschuldigte mit seiner Hand ausgeholt und mit voller Wucht gegen die rechte Kopfseite von J. geschlagen habe, sodass dieser sofort zu Boden gegangen sei. Anschliessend sei der Beschuldigte zielstrebig auf den sich in der Nähe befindenden Gefängnisaufseher I. zugegangen und habe diesen mit der Faust einmal heftig geschlagen, sodass er kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe, vor dem Beschuldigten in die Knie gesackt und mit dem Kopf gegen dessen Brust gefallen sei. In der Folge habe der Beschuldigte weitere 15 bis 20 Male teilweise heftig auf den Kopf von I. eingeschlagen, während sich dieser – zeitweise bewusstlos – am Beschuldigten festgeklammert habe und so an diesem gehangen sei. I. sei dabei nicht mehr im Stande gewesen, sich gegen die massiven Schläge des Beschuldigten zu wehren und habe lediglich noch versucht, seinen Kopf zu schützen. Gleichzeitig habe I. zu J. mehrfach «zieh!» gerufen, womit die Reissleine des Alarmgeräts gemeint gewesen sei. Schliesslich habe I. die Deckung seines Kopfes durch seine Arme und Hände kurzzeitig aufgegeben, um das Alarmgerät selber zu betätigen. Während dieser Zeit habe der Beschuldigte weiterhin mit den Fäusten auf den Kopf von I. eingeschlagen, sodass dieser erneut das Bewusstsein verloren habe. Durch die mehrfachen heftigen Faustschläge gezielt gegen den Kopf von I. habe der Beschuldigte entsprechend tödliche bzw. lebensgefährliche Verletzungen in Kauf genommen. In jedem Falle habe der Beschuldigte eventualiter mindestens in Kauf genommen, I. lebensgefährlich zu verletzen, seinen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung seines Körpers oder seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Zur gleichen Zeit sei J. auf allen Vieren zum Beschuldigten und I. gekrochen und habe versucht, die Füsse des Beschuldigten zu fixieren. Der Beschuldigte habe J. daraufhin mehrfach mit den Füssen gegen den Bauch getreten. Erst als der im Gefängnis R. als Ergotherapeut tätige C. hinzugekommen sei, sei es schliesslich gelungen, den Beschuldigten zu Boden zu führen und das Alarmgerät zu betätigen. Dabei sei I. bäuchlings auf dem Oberkörper des Beschuldigten zu liegen gekommen. Am Boden habe C. Kopf und Arme des Beschuldigten fixiert, während J. dessen Beine festgehalten habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte mindestens billigend in Kauf genommen, J. lebensgefährlich zu verletzen, seinen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung seines Körpers oder seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Durch die geschilderten Handlungen habe der Beschuldigte ferner wissentlich und willentlich J. Schmerzen insbesondere am Kiefer sowie eine Schürfwunde an der rechten Schläfe und I. eine Kratzwunde am Oberkopf sowie Hämatome am linken Auge, hinter dem linken Ohr sowie am Nacken zugefügt. 6.2 Das Strafgericht stellte zur Ermittlung der Geschehnisse auf die Aussagen des involvierten Gefängnispersonals ab und erachtete den Sachverhalt gemäss Antragsschrift als erstellt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.2, S. 21 ff.). Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung zum Nachteil von I. führte es sodann aus, der Beschuldigte habe diesem nacheinander in grosser Zahl wuchtige Faustschläge gegen den Kopf und teilweise gegen die Schläfe versetzt. Infolgedessen habe I. eine Gehirnerschütterung erlitten und das Bewusstsein verloren. Dies könne dem Beschuldigten nicht entgangen sein, weil er sein Augenmerk in diesem Moment auf I. gerichtet habe. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte weiter auf den Kopf von I. eingeschlagen, wodurch er eine hohe Gefahr für lebensgefährliche Hirnverletzungen geschaffen habe. Er habe die Gewalt in keiner Weise dosiert oder das Risiko kalkuliert und nicht von sich aus von seinem Opfer abgelassen, sondern erst mit den Schlägen aufgehört, als zu Hilfe eilende Drittpersonen eingegriffen hätten. Hätte er auf das Ausbleiben der Todesfolge vertraut bzw. eine solche nicht gewollt, hätte er spätestens, als das Opfer bewusstlos am Boden lag, mit den Schlägen aufgehört. Die Bewusstlosigkeit von I. habe dem Beschuldigten verdeutlicht, dass weitere Schläge mit einer Gefahr tödlicher Verletzungen einhergehen würden. Indem der Beschuldigte weiter auf I. eingeschlagen habe, habe er das Risiko somit nicht mehr kalkulieren können und damit dessen Tod in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe deshalb im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I. begangen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.3.1, S. 25). Bezüglich J. stellte die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe diesem einen wuchtigen Faustschlag von hinten gegen die rechte Schläfe versetzt. Dies stelle eine der empfindlichsten Stellen im Bereich des Kopfs dar. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Schlag von hinten ausgeführt habe, womit J. auf den Schlag völlig unvorbereitet gewesen sei. Der Beschuldigte habe daher mit seinem Schlag schwerste bzw. lebensgefährliche Verletzungen riskiert, wozu auch ein einzelner wuchtiger Schlag ausreichen könne. Der Beschuldigte selbst habe zu Protokoll gegeben, er habe die Gefängnisaufseher «auseinandernehmen» wollen. Insofern habe er mit der Gewalteinwirkung gegen den Kopf von J. schwere Verletzungsfolgen zumindest in Kauf genommen und für möglich gehalten, weshalb er im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von J. begangen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.3.1, S. 25 f.). 6.3 Der Beschuldigte wendet sich gegen die Zuschreibung eines Tötungsvorsatzes bzw. gegen den Vorwurf, er habe eine versuchte Tötung zum Nachteil von I. begangen, und begründet dies damit, die Vorinstanz argumentiere unzutreffend, wenn sie dafürhalte, der Beschuldigte habe nach dem ersten Schlag gegen I. weiter heftig auf diesen eingeschlagen. Dieser habe nämlich entgegen den Ausführungen der Vorderrichter anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2023 zu Protokoll gegeben, nur der erste Schlag des Beschuldigten gegen ihn sei gezielt gewesen, während die folgenden Schläge relativ leicht gewesen seien. In diesem Zusammenhang weist der Beschuldigte ferner darauf hin, der relativen Leichtigkeit der Schläge entsprechend seien auch die effektiv eingetretenen Verletzungen vergleichsweise geringfügig ausgefallen. Dem Beschuldigten könne daher nicht vorgeworfen werden, er habe I. töten wollen. Ebenso wenig könne ihm ein Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung schwerer Körperverletzungen zum Nachteil von I. angelastet werden (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 3 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Im Hinblick auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit J. hält der Beschuldigte überdies dafür, es liege keine versuchte schwere Körperverletzung vor. Er habe J. lediglich ausser Gefecht setzen wollen. Einen Vorsatz in Bezug auf schwere Verletzungen habe er demgegenüber nicht gehabt (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). 6.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung und hält dieser entgegen, der Beschuldigte bestreite den Sachverhalt nicht, sondern stelle sich einzig gegen dessen rechtliche Qualifikation durch die Vorderrichter. Es sei dem Beschuldigten daher vorzuwerfen, er habe mit «kaum vorstellbarer Wucht» mindestens 15 bis 20 Mal gegen den Kopf von I. geschlagen, welcher dadurch zeitweise das Bewusstsein verloren habe. Der Beschuldigte sei von Stimmen in seinem Kopf zum Kämpfen aufgefordert worden. Vor der Vorinstanz habe er diesbezüglich ausgesagt, er habe die Gefängniswärter «auseinandernehmen» wollen. Den Bewusstseinsverlust von I. müsse der Beschuldigte zweifellos bemerkt haben, unter anderem deshalb, weil dieser seinen Kopf nicht mehr habe aktiv schützen können. Der Bewusstseinsverlust indiziere des Weiteren, dass I. zu diesem Zeitpunkt bereits verletzt gewesen sei. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte jedoch weiter auf ihn eingeschlagen. Hätte er lediglich verletzen wollen, so hätte er spätestens dann, als I. ohnmächtig geworden sei, mit den Schlägen aufhören müssen. Der Beschuldigte habe indes nicht von sich aus von I. abgelassen, sondern erst dann, als diesem weitere Personen zur Hilfe geeilt seien. Der Beschuldigte habe die von ihm ausgeübte Gewalt zu keiner Zeit dosiert oder kalkuliert. Das Verhalten des Beschuldigten sei daher als versuchte Tötung zum Nachteil von I. zu qualifizieren (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024, S. 7 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Im Zusammenhang mit der Berufung hinsichtlich der Handlungen zum Nachteil von J. führt die Staatsanwaltschaft sodann ins Feld, auch hier bestreite der Beschuldigte den Sachverhalt nicht, sondern einzig dessen rechtliche Würdigung durch das Strafgericht. Der Beschuldigte habe J. unvermittelt mit der Faust gegen die Schläfe geschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Es sei unbestreitbar, dass ein solcher Schlag schwere Körperverletzungen hervorrufen könne. Weil der Beschuldigte selbst angegeben habe, er habe die Gefängniswärter «auseinandernehmen» wollen, sei ihm entsprechend mindestens Eventualvorsatz bezüglich einer schweren Körperverletzung zu attestieren (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024, S. 9 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift 6.5.1 Um den rechtserheblichen Sachverhalt im Kontext der Ereignisse vom 7. September 2022 im Gefängnis R. zu ermitteln, zieht das Kantonsgericht zunächst die folgenden Protokolle der Befragungen jener Personen bei, welche nebst dem Beschuldigten in das Geschehen involviert waren: C. , welcher im Gefängnis R. zum inkriminierten Zeitpunkt als Ergotherapeut tätig war (vgl. act. 2733 Rz. 24) hat anlässlich einer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu Protokoll gegeben, er habe sich in seinem Büro befunden, als er nach Zellenaufschluss einen Tumult vernommen habe. Daraufhin sei er aus seinem Büro in Richtung Aufenthaltsraum der Insassen gerannt. Dort habe er J. auf dem Boden liegend vorgefunden. I. habe sich auf den Knien mit dem Kopf gegen den Brustkorb des Beschuldigten anlehnend befunden. In dieser Position habe der Beschuldigte mehrfach mit der Faust gegen die Schläfe von I. geschlagen. In der Zeit, die C. benötigt habe, bis er bei den involvierten Personen gewesen sei, habe der Beschuldigte I. sicher 20 Schläge gegen den Kopf ausgeteilt. C. habe den Beschuldigten, welcher noch halb gestanden sei, dann mit einem Nasengriff zu Boden gebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei I. noch am Beschuldigten gehangen. Sie [wohl C. und J. ] hätten den Beschuldigten dann am Boden fixiert. J. habe dessen Beine fixiert. Als der Beschuldigte zu Boden gebracht worden sei, sei I. quer über dessen Bauch gelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei dann der Alarm losgegangen und es habe 20 bis 30 Sekunden gedauert, bis Verstärkung eingetroffen sei. Diese habe J. und I. dann abgelöst und er Beschuldigte sei in Handfesseln gelegt und in eine über eine Kameraüberwachung verfügende Zelle verbracht worden (vgl. act. 2683). Als der Beschuldigte am Boden fixiert gewesen sei, sei seine Orientierung zurückgekehrt und er habe mehrmals gesagt, «scheisse, scheisse, was ist passiert?» (vgl. act. 2683). Geschlagen habe der Beschuldigte mit der Faust gegen den Kopf von I. (vgl. act. 2685). J. hat am 1. November 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärt, er habe am inkriminierten Datum vom 7. September 2022 die Zellen der Gefängnisinsassen aufgeschlossen, wobei er bei der hintersten Zelle begonnen und sich dann nach vorne gearbeitet habe. Die vorderste Zelle sei jene des Beschuldigten gewesen. Als er diese aufgeschlossen habe, habe er den Beschuldigten auf dem Bett sitzend erblickt. Der Beschuldigte habe dabei abwesend gewirkt. J. habe ihm dann mitgeteilt, dass an diesem Tag die Bettwäsche gewechselt würde, worauf der Beschuldigte jedoch nicht reagiert habe. J. sei dann noch ein, zwei Sekunden stehen geblieben. Er habe gedacht, etwas stimme nicht mit dem Beschuldigten. J. habe sich dann aber umgedreht und sich in Richtung von I. begeben. Etwa in der Hälfte des Aufenthaltsraumes sei der Beschuldigte dann auf ihn losgegangen, als er in Richtung von I. geblickt habe. Der Beschuldigte habe J. von hinten auf die rechte Kopfhälfte geschlagen. Der Schlag habe mit voller Wucht die Schläfe getroffen. J. sei daraufhin nach vorne auf die Knie gestürzt, wobei er sich noch habe mit den Händen auffangen können. Der Beschuldigte sei daraufhin zielstrebig an J. vorbei und auf I. zugelaufen und habe diesen mit Schlägen gegen den Kopf eingedeckt. J. habe sodann auf den Knien zum Beschuldigten und I. rutschen und beide an deren Knien packen können, sodass sie umgefallen seien. Während J. die Beine des Beschuldigten fixiert habe, habe I. dessen Oberkörper festgehalten. Ein weiterer Insasse sei dann noch zu Hilfe geeilt, welcher ebenfalls einige Schläge abbekommen habe (vgl. act. 2695). J. gab des Weiteren zu Protokoll, gegen den Kopf habe ihn der Beschuldigte bloss einmal geschlagen. Davon abgesehen habe der Beschuldigte noch in seine Bauchgegend geboxt und getreten (vgl. act. 2697). Das Bewusstsein habe er nie verloren, auch nicht für kurze Zeit. Auf dem Boden sei er nicht mehr geschlagen worden. Er habe die Beine des Beschuldigten packen und diesen umwerfen können, worauf der Beschuldigte ihn getreten bzw. gestrampelt habe, wobei J. nicht sagen könne, wie viele Tritte es gewesen seien. Die Schläge gegen I. habe J. nur gehört, nicht gesehen. Er glaube nicht, dass I. bewusstlos gewesen sei, weil dieser die ganze Zeit «zieh, zieh» gerufen habe. J. könne nicht sagen, wie viele Schläge I. abbekommen habe, aber es seien viele gewesen. Es habe etwa 30 bis 40 Sekunden gedauert, bis der Beschuldigte durch Fixierung am Boden habe unter Kontrolle gebracht werden können (vgl. act. 2699). J. habe aufgrund des fraglichen Ereignisses Schürfungen an der rechten Schläfe davongetragen und sein Kiefer habe mehrere Tage geschmerzt (vgl. act. 2701). I. hat sodann am 14. November 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgeführt, J. habe am inkriminierten Datum die Gefängniszellen aufgeschlossen, während er an diesem Tag die Bettwäsche gewechselt habe. Ein Insasse habe ihm dabei geholfen. Als I. gesehen habe, dass ein Teil der Bettwäsche fehle, habe er den Insassen in die Zelle zurückgeschickt um den Rest zu holen. Dann habe I. gesehen, wie J. auf ihn zugekommen sei. Hinter diesem sei der Insasse gelaufen, der ihm beim Bettwäsche wechseln geholfen habe. Dieser habe ein Lachen im Gesicht gehabt. Dahinter sei der Beschuldigte angerannt gekommen. I. habe zuerst gedacht, der Beschuldigte mache mit dem anderen Insassen Spass. Dann sei alles schnell gegangen. Er habe nur noch gesehen, wie der Beschuldigte J. einen Faustschlag verpasst habe, sodass dieser zu Boden gesackt sei. Dann habe er nur noch gesehen, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei. Ab da habe er eine Lücke. Er sei erst wieder zu sich gekommen, als er mit dem Kopf auf dem Brustkorb des Beschuldigten gelegen sei. Dann habe er gemerkt, wie er viele Schläge gegen den Kopf bekommen habe. J. sei bei den Füssen des Beschuldigten gewesen, während I. in die Richtung von J. geschaut habe. Dabei habe er immer wieder Schläge des Beschuldigten gegen den Kopf eingesteckt. Er sei nicht im Stande gewesen, sich zu wehren. Er habe sich nur noch irgendwie schützen können. Er habe dann zum Beschuldigten geschaut und gesehen, wie der Insasse, der ihm beim Bettwäsche wechseln geholfen habe, die linke Hand des Beschuldigten gehalten habe. Dieser habe mit der anderen Hand weiter auf den Kopf von I. eingeschlagen, welcher sich gefragt habe, warum kein Alarm losgehe. Er habe die ganze Zeit zu J. gerufen «zieh, zieh, zieh», aber dieser habe den Alarm nicht auslösen können. I. habe sich dann überlegt, wenn er seine Arme runternehme um den Alarm auszulösen, würde er noch mehr Schläge vom Beschuldigten einstecken. Er habe sich dann aber trotzdem entschieden, den Alarm auszulösen. Er habe darauf nochmals einen Schlag kassiert und von da an könne er sich an nichts mehr erinnern bis zu jenem Zeitpunkt, in dem er neben der Telefonkabine gesessen sei und andere Kollegen den Beschuldigten hätten sichern können (vgl. act. 2709). Die Schläge des Beschuldigten gegen I. seien allesamt gegen den Kopf gerichtet gewesen. I. habe diese nur noch abwehren können. Zwischen dem ersten Schlag und der Zeit, als er auf dem Brustkorb des Beschuldigten gewesen sei, habe I. das Bewusstsein verloren. Er könne nicht sagen für wie lange. Er habe mindestens 15 Schläge einstecken müssen (vgl. act. 2711). Sämtliche Schläge gegen I. seien mit der Faust ausgeführt worden. Sie hätten sich gerichtet gegen den seitlichen Hinterkopf links, auf das linke Ohr, auf das linke Auge sowie den Knochen und den linken Kiefer (vgl. act. 2713). Auf Nachfrage hat I. bestätigt, er sei zweimal bewusstlos gewesen (vgl. act. 2713). I. ist in der Folge am 2. Februar 2023 nochmals von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft befragt worden. Anlässlich dieser Einvernahme hat I. im Wesentlichen seine Depositionen vom 14. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestätigt und ausgeführt, J. habe am inkriminierten Datum vom 7. September 2022 die Zellentüren geöffnet, während er die Bettwäsche gewechselt habe. Der erste Insasse sei dann gekommen und habe helfen wollen. I. habe diesen Insassen dann nochmals zurückschicken müssen, weil Bettwäsche gefehlt habe. Der Insasse sei in der Folge zurückgekehrt und hinter ihm sei ein Kollege von I. gelaufen. Dahinter sei der Beschuldigte angerannt gekommen. I. habe gesehen, wie sein Kollege vom Beschuldigten einen Schlag an den Kopf bekommen habe und zu Boden gegangen sei. Er habe sich dann auf seinen Kollegen konzentriert und nur noch gesehen, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei und ihm einen Schlag verpasst habe. Anscheinend sei er dann «weg» gewesen. Als er daraufhin wieder zu sich gekommen sei, sei er am Boden auf dem Oberkörper des Beschuldigten gelegen. Es sei alles wie verschwommen gewesen und er habe nur noch die Arme heben können. Er habe immer wieder Schläge an den Kopf bekommen. Irgendwann habe er dann gemerkt, sein Kollege sei bei den Füssen des Beschuldigten gewesen. Das Befinden von I. sei gewesen, dass niemand komme. Er habe deshalb zu seinem Kollegen geschrien, er solle das Alarmgerät ziehen. I. habe gewusst, wenn er seine Arme wegnähme, bekäme er mehr Schläge gegen den Kopf. Er habe dies dann jedoch in Kauf genommen, seine Arme freigemacht und am Alarmgerät gezogen. Er wisse noch, dass er zugezogen und dann einen weiteren Schlag erhalten habe. Er sei dann erst wieder zu sich gekommen, als ziemlich alle anderen Kollegen dagewesen seien und den Beschuldigten gesichert hätten (vgl. act. 2721 Rz. 49 ff.). Als er auf dem Oberkörper des Beschuldigten gelegen sei, habe er immer wieder Schläge auf den Hinterkopf erhalten. Insgesamt seien es etwa 15 bis 20 Schläge gewesen, die aber relativ leicht gewesen seien. Es seien alles Schläge gegen die linke Seite des Kopfes gewesen, keine Schläge gegen den Körper. Nach dem ersten Schlag habe er eigentlich keine Kontrolle mehr über seinen Körper gehabt (vgl. act. 2721 f. Rz. 69 ff.). Nach dem Schlag wisse er eigentlich nur noch, wie er wieder zu sich gekommen sei, als er auf dem Oberkörper des Beschuldigten gelegen habe (vgl. act. 2723 Rz. 86 f.). Er habe sich teilweise mit der Hand ein wenig gegen die Schläge wehren können. Teilweise habe ihn der Beschuldigte auch nicht getroffen. Zweimal habe der Beschuldigte ihn so getroffen, dass er das Bewusstsein verloren habe (vgl. act. 2723 Rz. 99 ff.). Er könne aber nicht sagen, wie lange er jeweils nicht bei Bewusstsein gewesen sei (vgl. act. 2723 Rz. 103). I. habe nicht mitbekommen, wie der Beschuldigte arretiert bzw. der Angriff beendet worden sei (vgl. act. 2725 Rz. 128). Nach dem ersten Schlag sei I. «weg» gewesen, dann sei er auf dem Oberkörper des Beschuldigten wieder aufgewacht und habe Schläge erhalten. Wie er dorthin gekommen sei, könne er nicht sagen. Der Beschuldigte sei auf dem Rücken gelegen, J. seitlich auf dessen Beinen und I. seitlich auf dem Oberkörper des Beschuldigten (vgl. act. 2725 Rz. 140 ff.). C. ist ebenfalls am 2. Februar 2023 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein zweites Mal befragt worden. Anlässlich dieser Einvernahme hat er erklärt, er habe sich am Morgen des streitgegenständlichen 7. September 2022 mit J. und I. auf der Station des Beschuldigten befunden. Er habe die beiden gefragt, ob sie einen Kaffee möchten, da er in seinem Büro über eine Kaffeemaschine verfügt habe. Er habe sich dann in sein Büro begeben, um den beiden einen Kaffee zuzubereiten. Gleichzeitig hätten J. und I. damit begonnen, die Zellen zu öffnen. C. habe dann einen Tumult gehört. Er sei dann sofort aus seinem Büro auf den Flur gerannt. Es sei der Aufenthaltsbereich der Station gewesen, etwa 30 Meter [entfernt]. Als er dort angekommen sei, habe er gesehen, wie J. rücklings auf dem Boden gelegen sei. I. sei gerade in die Knie auf der Brust des Beschuldigten gesackt gewesen. C. sei dann dazu gestossen und habe gemeinsam mit I. den Beschuldigten zu Boden gebracht und fixiert. Bevor sie dies getan hätten, habe C. noch den Alarm ausgelöst, indem er die Reissleine gezogen habe. Dann habe es noch ca. eine Minute gedauert, bis weitere Kollegen zur Unterstützung hinzugestossen seien (vgl. act. 2735 Rz. 48 ff.). Auf Frage hat C. ferner erklärt, er habe erinnerlich den Arm und den Kopf des Beschuldigten fixiert, während I. mehr auf dem Bauch gelegen sei und den anderen Arm fixiert habe. J. sei auf den Beinen des Beschuldigten gelegen und habe diese fixiert. Sowohl I. als auch J. seien sehr angeschlagen gewesen und es habe ihnen Mühe bereitet, den Beschuldigten ruhig zu stellen. Als die Verstärkung eingetroffen sei, habe I. nicht aufstehen können. Er sei dann mehr besinnungslos als bei Bewusstsein bei der Telefonkabine zusammengesunken gewesen (vgl. act. 2737 Rz. 80 ff.). Als C. zum Geschehen hinzugekommen sei, sei I. wie zusammengesunken gewesen. Er habe sich am Beschuldigten festgeklammert, mehr an der Brust. Der Beschuldigte habe ihn mit Faustschlägen rechts und links immer wieder gegen den Kopf geschlagen (vgl. act. 2737 Rz. 101 ff.). I. sei wie zusammengesackt gewesen und habe den Beschuldigten mit den Armen umschlossen und sich so an diesem festgehalten. C. sei dann rasch dazu gestossen und habe I. geholfen (vgl. act. 2739 Rz. 124 ff.). Der Angriff des Beschuldigten habe durch dessen Fixierung am Boden beendet werden können (vgl. act. 2741 Rz. 144). Der Beschuldigte habe sich durch massive Körperspannung, dem Versuch, sich zu entreissen sowie durch Spucken gegen diese Fixierung gewehrt (vgl. act. 2741 Rz. 155 f.). Während der Fixierung habe der Beschuldigte immer wieder «scheisse, scheisse, was ist passiert?» von sich gegeben (vgl. act. 2741 Rz. 166 f.). J. ist ebenso durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut befragt worden. Dieser hat am 28. April 2023 zu Protokoll gegeben, er habe am inkriminierten Tag die Gefängniszellen aufgeschlossen. Die letzte Zelle sei jene des Beschuldigten gewesen. Er habe diese aufgesperrt und der Beschuldigte sei in seiner Zelle nach vorne gebeugt auf dem Bett gesessen. J. habe gesehen, dass der Beschuldigte «komisch drauf» gewesen sei. Er habe die Türe dann wieder leicht nach vorne gedrückt, diese aber nicht zugesperrt und habe sich Richtung Aufenthaltsraum begeben. Der Beschuldigte müsse aufgesprungen und herausgerannt sein. J. habe dann gesehen, wie sein Kollege grosse Augen gemacht habe, bevor er einen ziemlich festen Schlag gegen seine rechte Schläfe bekommen habe. Daraufhin sei er nach vorne auf alle Viere auf den Boden gefallen. Er habe dann überlegt, ob er um Alarm auszulösen ins Büro gehen oder ob er seinen Kollegen helfen solle. Alles habe sich in Sekundenbruchteilen abgespielt. Der Beschuldigte habe dann I. malträtiert. J. sei darauf nach vorne gekrochen und habe beide Personen an den Füssen umreissen können. Als alle am Boden gelegen seien, habe er nur noch die Beine gehalten. Er [wohl der Beschuldigte] habe gezappelt wie verrückt. J. habe nicht genau gesehen, was oben vorgegangen sei. Er habe nur noch gewartet, weil er gewusst habe, es sei ein automatischer Alarm ausgelöst worden. Es sei dann noch ein Sozialpädagoge dazugekommen, der geholfen habe (vgl. act. 2749 f. Rz. 64 ff.). Im Übrigen hat J. bestätigt, er habe nur einen einzigen Schlag erhalten (vgl. act. 2751 Rz. 89). Dieser Schlag sei mit der Faust von hinten erfolgt, wobei die Intensität heftig gewesen sei (vgl. act. 2751 Rz. 91 f. und 94). Das Bewusstsein habe er indes nie verloren (vgl. act. 2751 Rz. 96 f.). Als Folge des Vorfalls habe er zu Beginn ein wenig Kieferschmerzen gehabt (vgl. act. 2751 Rz. 99 f.). Er selbst habe nicht mitbekommen, ob I. das Bewusstsein verloren habe. Es sei relativ schnell gegangen, bis Hilfe eingetroffen sei (vgl. act. 2753 Rz. 113 ff.). Er könne nicht sagen, wie viele Schläge I. vom Beschuldigten abbekommen habe (vgl. act. 2753 Rz. 119). Dem Berufungsgericht liegen überdies hinsichtlich der Geschehnisse vom 7. September 2022 im Gefängnis R. die Aussagen des Beschuldigten vor: Der Beschuldigte hat am 19. Oktober 2022 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft erklärt, es werde nicht mehr vorkommen. Er sei einfach auf die Gefängnisaufseher losgegangen und habe dreingeschlagen. Er habe hierfür keinen Grund gehabt. Eine Stimme in seinem Kopf habe es ihm gesagt (vgl. act. 2679). Am 24. August 2023 ist der Beschuldigte sodann erneut von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einvernommen worden. Anlässlich dieser Befragung hat er zu Protokoll gegeben, er sei froh, dass nichts Schlimmeres passiert sei. Er werde nie mehr jemanden schlagen, er habe dies nicht mehr nötig (vgl. act. 2763 Rz. 477 ff.). Er sage nur: Satans Idee. Moses habe in der Bibel auch einen Ägypter umgebracht (vgl. act. 2763 Rz. 491 ff.). Auf die Frage hin, ob er sich mit Moses vergleiche, hat der Beschuldigte erklärt, ein bisschen. Er sei auch Gottes Sohn, man könne glauben, was man wolle (vgl. act. 2763 Rz. 495). Auf die Frage, was er mit «Satans Idee» gemeint habe, hat der Beschuldigte ausgeführt, er sei quasi gesteuert worden. Er habe eine Nacht seine Medikamente nicht genommen und dann Stimmen gehört. Es seien auch zwei Frauen bei ihm gewesen, aber nicht physisch. Diese hätten ihm gesagt, er solle schlagen. Er werde aber nie wieder jemanden schlagen (vgl. act. 2765 Rz. 497 ff.). Die Frauen seien ihm wie Hexen vorgekommen, aber eben nicht physisch (vgl. act. 2765 Rz. 501). Er habe sich vorgestellt, wie die Frauen draussen herumlaufen. Sie seien wie Hexen gewesen, er könne sich nicht so gut an sie erinnern. Der Erzengel habe ihm dann gesagt, er solle kämpfen. Wenn dies nochmals passieren sollte, werde er nicht mehr schlagen (vgl. act. 2765 Rz. 506 ff.). Er wisse nicht, warum ihm der Erzengel gesagt habe, er solle kämpfen. Er habe auch noch Putin und Trump im Kopf gehabt (vgl. act. 2765 Rz. 512). Er sei nicht grundlos auf die Gefangenenbetreuer losgegangen, sondern die beiden Frauen und der Erzengel hätten ihm gesagt, er solle kämpfen (vgl. act. 2765 Rz. 526). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann angegeben, er habe sich visuell drei Frauen vorgestellt. Er habe an diesem Tag keine Medikamente genommen, was niemand bemerkt habe. Die Frauen hätten dann mit einem Engel gesprochen, wobei er nicht wisse, mit welchem. Es habe draussen einen «Klapf» gegeben und er habe sich unter dem Bett versteckt. Durch die Sprechanlage sei er dann aufgefordert worden, hervorzukommen. Er habe nicht wirklich Angst gehabt, er habe das wegen der Stimmen oder so gemacht. Der Erzengel habe darauf zu ihm gesagt, warte aufs Gericht. Dann habe er sich visuell von diesen Frauen vorgestellt, dass er die Gefängniswärter schlagen solle. Der Erzengel habe überdies gesagt, er solle kämpfen. Darauf habe er sich vorgenommen, die beiden Herren «auseinanderzunehmen». Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, auseinandernehmen bedeute das, was passiert sei. Er sei «mega glücklich», dass nicht mehr passiert sei. Er werde nie mehr jemanden schlagen. Auf Nachfrage hat der Beschuldigte des Weiteren geschildert, er habe sofort angegriffen und geschlagen, als er aus der Zelle gekommen sei. Dann sei zum Glück jemand gekommen, der ihn habe aufhalten können. Auf Frage, wie er auf die Idee komme, einen teilweise bewusstlos am Boden liegenden Mann zu schlagen bzw. ob man auf wehrlose Personen einschlage, hat der Beschuldigte erwidert, auf keinen Fall. Auf die Frage hin, warum er es dann gemacht habe, hat er erklärt, wegen dem Erzengel, der gesagt habe, er solle kämpfen, und der Frauen, die visuell gezeigt hätten, er solle schlagen (vgl. act. S 195). Auf Vorhalt, gemäss Antragsschrift habe er mit den Schlägen gegen den Kopf lebensgefährliche Verletzungen und eine Todesfolge in Kauf genommen, hat der Beschuldigte ausgeführt, das sei ja nicht passiert. Das sei Vergangenheit für ihn und werde nicht mehr vorkommen. Die Frage schliesslich, ob er sich zur rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft äussern wollte, hat der Beschuldigte verneint (vgl. act. S 197). Vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte sich schliesslich dahingehend geäussert, es sei am streitgegenständlichen 7. September 2022 nicht darum gegangen, dass er seine Medikamente nicht genommen habe, sondern, dass es draussen viel Lärm mit «Klöpfen und so» gegeben habe. Er habe sich in seiner Zelle unter dem Bett und unter dem Tisch versteckt, aber er habe glaublich keine Angst gehabt. Der Erzengel habe sich dann vorgestellt und gesagt, warte auf das Gericht. Fünf Stunden später habe eine sehr ähnlich klingende Stimme, die sich nicht vorgestellt habe, gesagt, er solle kämpfen. Nachdem er aus der Zelle gekommen sei, habe er einen Gefängniswärter von hinten und einen von vorne geschlagen. Er sei nach dem Öffnen der Türe quasi rausgerannt und habe es sich schon vorgestellt gehabt, den Aufseher zu schlagen, aber irgendwie anders. Er habe keine Ahnung, was sein Ziel dabei gewesen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Auf die Frage, warum er I. mehrmals geschlagen habe, J. hingegen nur einmal, hat der Beschuldigte erklärt, es habe zeitlich nicht für mehr gereicht. Die Frage, ob er sich erinnern könne, dass I. das Bewusstsein verloren habe, hat der Beschuldigte bejaht. I. sei ohnmächtig geworden, nachdem der Beschuldigte ihn einmal geschlagen habe. Auf Rückfrage hat der Beschuldigte angegeben, I. sei «selbstverständlich» nach dem ersten Schlag bewusstlos geworden. Auf die Erkundigung hin, ob er denn so stark sei, hat der Beschuldigte gelacht und erklärt, I. sei dann halt umgefallen und der andere, den er von hinten geschlagen habe, sei ihm in die Kniekehle, sodass er gestürzt sei. Auf Nachfrage hat der Beschuldigte ausgeführt, I. sei auf seiner Brust gewesen, nachdem er ohnmächtig geworden sei. Sie seien beide zusammen runter (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Die mehrfachen Schläge gegen den Kopf von I. seien nur «ganz fein» aus kurzer Distanz erfolgt. I. sei dabei «ein bisschen» bei Bewusstsein gewesen. Dies mache er daran fest, dass I. mit dem Kopf an ihm «herumgeschlichen» sei. Auf die Frage, ob I. versucht habe, sich zu schützen, hat der Beschuldigte entgegnet, ein Bewusstloser könne sich nicht schützen. Auf die Erkundigung, ob der Beschuldigte gemerkt habe, dass I. versucht habe, sich mit den Händen zu schützen, hat er angegeben, «nur krabbeln». Überdies hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er habe einfach geschlagen, bis Leute gekommen seien. Er habe nicht vorgehabt, jemanden zu töten, sondern er habe hauptsächlich kämpfen wollen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Schliesslich liegen dem Kantonsgericht nebst den vorstehend dargestellten Personalbeweisen folgende ärztlichen Berichte vor: Ein von der Notfallstation des Spitals S. ausgestelltes ärztliches Attest bezüglich J. vom 7. September 2022, wonach bei diesem diverse Schürfwunden an Ellenbogen rechts und links, an der rechten Schläfe sowie am linken Handgelenk festgestellt worden seien, weshalb ihm eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 3 Tagen zu bescheinigen gewesen sei (vgl. act. 2647). Ein von der Notfallstation des Spitals S. ausgestelltes ärztliches Attest bezüglich I. vom 7. September 2022, wonach bei diesem ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I sowie Schürfwunden parietal und occipital festgestellt worden seien, weshalb ihm eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 3 Tagen zu bescheinigen gewesen sei (vgl. act. 2663). 6.5.2 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der streitgegenständliche Bereich des Gefängnisses R. nicht videoüberwacht ist (vgl. act. 2669), weshalb zur Ermittlung des Sachverhalts nur auf die vorstehend dargelegten Beweismittel zurückgegriffen werden kann, während keine (Video-)Aufnahmen bestehen, welche das Geschehene unmittelbar wiedergeben könnten. Gestützt auf die vorstehend dargelegten Beweismittel schliesst sich das Kantonsgericht ferner der Ansicht der Vorinstanz an, wonach sich die Schilderungen hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs von J. , I. und C. grundsätzlich zu einem stimmigen Bild zusammenfügen, welches durch die objektiven Verletzungsbefunde gestützt wird und welches vom Beschuldigten nicht bestritten wird (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.2, S. 24). Gestützt auf die vorliegenden Depositionen des Gefängnispersonals stellt das Kantonsgericht jedoch folgenden von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Sachverhalt fest: Zunächst ist zu konstatieren, dass sich der von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft (nunmehr) vor den kantonsgerichtlichen Schranken vorgebrachte Vorwurf, wonach der Beschuldigte auf den Kopf von I. eingeschlagen habe, als jener bewusstlos am Boden gelegen sei, nicht mit der im Lichte des «in dubio»-Grundsatzes notwendigen Gewissheit erstellen lässt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.3.1, S. 26; Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024 S. 8; vgl. zum «in dubio»-Grundsatz E. 3.1.2 hiervor). Vielmehr ist gestützt auf die vorstehend dargestellten Depositionen davon auszugehen, dass I. «nur» zu dem Zeitpunkt auf den ersten Faustschlag folgend weitere Hiebe gegen den Kopf einstecken musste, als er sich in die Knie gesackt am Beschuldigten festklammerte. I. selbst hat diesbezüglich zwar anlässlich seiner Befragungen durch die Strafverfolgungsbehörden zu Protokoll gegeben, er habe weitere Schläge abbekommen, als er auf dem Brustkorb bzw. dem Oberkörper des Beschuldigten gelegen sei (vgl. act. 2709; act. 2721 Rz. 58 ff.). Gemäss den Ausführungen von C. ist der Beschuldigte von diesem jedoch zu Boden gebracht und in der Folge von ihm und J. bzw. I. fixiert worden (vgl. act. 2683; act. 2735 Rz. 60 f.). Weder C. noch J. haben diesbezüglich von weiteren Faustschlägen gegen den Kopf von I. am Boden berichtet (vgl. E. 6.5.1 hiervor). Vielmehr hat C. zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe sich durch massive Körperspannung, dem Versuch, sich zu entreissen sowie durch Spucken gegen die Fixierung am Boden gewehrt (vgl. act. 2741 Rz. 155 f.). Weitere Faustschläge hat C. demgegenüber nicht erwähnt. Insbesondere aufgrund des zweifachen Bewusstseinsverlusts von I. und des bei ihm durch die Faustschläge ausgelösten Schädel-Hirn-Traumas ersten Grades kann insofern nicht ausgeschlossen werden, dass seine Erinnerung mit den äusseren Geschehensabläufen nicht vollends übereinstimmt und er die von ihm geschilderten Schläge ausschliesslich erhalten hat, als er in die Knie sackte und sich am Beschuldigten festklammerte. Hierzu würde passen, dass I. davon berichtete, er habe sich während der Fausthiebe mit dem Kopf auf dem Brustkorb des Beschuldigten befunden (vgl. act. 2709), was gemäss Depositionen von C. zu dem Zeitpunkt der Fall gewesen sein soll, als I. sich in die Knie gesackt am Beschuldigten festklammerte (vgl. vgl. act. 2683; act. 2735 Rz. 56 f.; act. 2737 Rz. 101 f.). Auf dem Boden sei I. laut Depositionen von C. sodann quer über den Bauch des Beschuldigten zu liegen gekommen (vgl. act. 2683; act. 2737 Rz. 81 f.). Insgesamt lassen sich somit gestützt auf die Depositionen des involvierten Gefängnispersonals im Lichte des «in dubio»-Grundsatzes keine Schläge gegen den Kopf des bewusstlos am Boden liegenden I. erstellen. An diesem Schluss vermag – insbesondere angesichts der Schilderungen von C.

– auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte vor der Vorinstanz den Vorhalt, wonach er auf den bewusstlos am Boden liegenden I. eingeschlagen habe, implizit anerkannt hat (vgl. act. S 195), zumal der Beschuldigte gemäss Aussagen von C. erst im Rahmen der Fixierung am Boden wieder zu Sinnen gekommen sei und gefragt habe, was passiert sei (vgl. act. 2683; act. 2741 Rz. 166 f.), womit fraglich ist, ob der Beschuldigte überhaupt über verlässliche Erinnerungen an die inkriminierte Auseinandersetzung verfügt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich darauf, dass die Antragsschrift in Übereinstimmung mit den vorstehend gezogenen Schlüssen nicht davon spricht, der Beschuldigte habe auf den bewusstlos am Boden liegenden I. eingeschlagen, sondern «nur» diejenigen auf den ersten Faustschlag folgenden Hiebe schildert, die erfolgt sind, als sich I. in die Knie gesackt am Beschuldigten festklammerte (vgl. Antragsschrift, S. 9 ff.). Einzugehen ist sodann auf die Intensität der Schläge gegen den Kopf von I. . Dieser hat gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erklärt, die wiederholten Schläge seien relativ leicht gewesen (vgl. act. 2721 Rz. 70 f.). Eine gewisse Heftigkeit muss hingegen der erste Schlag aufgewiesen haben, da I. diesen kommen gesehen und er in der Folge das Bewusstsein verloren hat (vgl. act. 2709; act. 2723 Rz. 72 ff.). Ebenfalls eine gewisse Wucht dürfte überdies jener Faustschlag aufgewiesen haben, in dessen Folge I. ein zweites Mal das Bewusstsein verloren hat (vgl. act. 2709; act. 2721 Rz. 65 ff.; act. 2723 Rz. 101). Somit ist von zwei heftigeren Faustschlägen sowie von 15 bis 19 weniger intensiven Fausthieben auszugehen. Demgemäss ist insgesamt von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen: Am 7. September 2022 ist der Beschuldigte in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses R. inhaftiert gewesen. Nachdem J. um ca. 07:45 Uhr die Zellen aufgeschlossen hat, von denen die letzte jene des Beschuldigten gewesen ist, hat er sich in Richtung des Aufenthaltsraums begeben, wo sich I. befunden hat. Auf dem Weg dorthin hat sich ihm plötzlich aus seiner Zelle kommend und ihm nachrennend rasch der Beschuldigte genähert, welcher J. sodann mit der Faust einmal heftig von hinten gegen die rechte Seite des Kopfes geschlagen hat. In der Folge ist J. auf alle Viere zu Boden gegangen, hat dabei aber nicht das Bewusstsein verloren. Daraufhin hat der Beschuldigte von J. abgelassen, sich I. zugewendet und ist schnell in dessen Richtung gegangen. Bei I. angekommen hat der Beschuldigte diesem wuchtig mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, sodass I. kurzzeitig benommen respektive bei nicht mehr klarem Bewusstsein in die Knie und mit dem Kopf auf die Brust des Beschuldigten gesackt ist und sich mit den Armen am Beschuldigten festgeklammert hat. In dieser Position hat der Beschuldigte sodann wiederholt 15 bis 19 weniger starke Hiebe gegen den Kopf von I. ausgeteilt, welcher seinerseits seinen Kopf mit den Armen zu schützen versuchte. Während die weiteren 15 bis 19 Schläge erfolgten, war I. wieder bei Bewusstsein und hat seinem Kollegen J. mehrfach das Wort «zieh» zugerufen, um diesen dazu zu bewegen, den Alarm auszulösen. Als jedoch kein Alarm losgegangen ist, hat sich I. schliesslich entschlossen, seine Deckung fallen zu lassen und den Alarm selbst zu betätigen. Daraufhin hat er nochmals einen kraftvolleren Schlag gegen den Kopf erhalten, welcher ihn abermals das Bewusstsein hat verlieren lassen. Gleichzeitig hat sich auf dem Boden rutschend J. genähert, welcher nunmehr die Knie des Beschuldigten festhielt. Ebenso ist zwischenzeitlich C. hinzugekommen, welcher dabei half, den Beschuldigten zu Boden zu bringen. Während J. die Beine des Beschuldigten festhielt, hat er von diesem einige Schläge bzw. Tritte in die Bauchgegend erhalten. Als der Beschuldigte sich sodann auf dem Boden befand, hat J. dessen Beine sowie C. dessen Oberkörper fixiert, während I. mit dem Kopf auf dem Bauch des Beschuldigten zu liegen kam. Bis schliesslich nach ungefähr einer Minute weitere Personen zur Hilfe eilten und die Situation auflösen konnten, hat der Beschuldigte gestrampelt bzw. einige Fusstritte in die Bauchgegend von J. ausgeteilt. I. hat durch diese Ereignisse ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie Schürfwunden parietal und occipital erlitten, während J. diverse Schürfwunden an Ellenbogen rechts und links, an der rechten Schläfe sowie am linken Handgelenk davongetragen und in der Folge einige Tage an Kieferschmerzen gelitten hat. 6.5.3 Zu klären bleibt schliesslich, ob der Beschuldigte realisiert hat, dass I. zeitweise das Bewusstsein verloren hat. Der Beschuldigte selbst hat zwar vor den kantonsgerichtlichen Schranken zu Protokoll gegeben, er könne sich daran erinnern, dass I. das Bewusstsein verloren habe. Der Beschuldigte hat aber auch erklärt, I. sei nach dem ersten Schlag sofort ohnmächtig gewesen. Die Frage, ob dies direkt nach dem ersten Schlag der Fall gewesen sei, hat er vor Kantonsgericht mit «selbstverständlich» bejaht und auf Nachfrage präzisiert, I. sei bereits nach dem ersten Schlag umgefallen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Die Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht scheinen dennoch nicht geeignet, zur Erhellung des fraglichen Sachverhalts beizutragen. I. ist im Lichte der glaubhaften Depositionen der übrigen Involvierten nicht sofort nach dem ersten Schlag bewusstlos zu Boden gefallen, sondern hat sich am Beschuldigten festgeklammert und versucht, seinen Kopf mit seinen Armen zu schützen. Unzuverlässig erscheinen des Weiteren auch die Aussagen, welche der Beschuldigte vor der Vorinstanz getätigt hat. So hat er den Vorhalt der Vorderrichter, wonach er auf eine bewusstlos am Boden liegende Person eingeschlagen habe, nicht dementiert, sondern vielmehr implizit zustimmend ausgeführt, er habe dies wegen des Erzengels und der Frauen, die er gesehen habe, getan (vgl. act. S 195). Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschuldigte gemäss Aussagen von C. jedoch erst im Rahmen der Fixierung am Boden wieder zu Sinnen gekommen und hat gefragt, was passiert sei (vgl. act. 2683; act. 2741 Rz. 166 f.). Insofern erscheint zweifelhaft, ob der Beschuldigte über belastbare Erinnerungen an das inkriminierte Ereignis verfügt. Insgesamt muss das Kantonsgericht daher anhand der äusseren Umstände feststellen, ob der Beschuldigte um die (zeitweise) Bewusstlosigkeit von I. wusste (vgl. E. 4.6.3 hiervor; ferner auch E. 3.1.2). Der äussere Geschehensablauf spricht gegen ein solches Wissen. Denn wie festgestellt, hat sich I. am Beschuldigten festgeklammert bzw. ist an diesem gehangen und hat versucht, seinen Kopf mit den Armen zu schützen. Überdies hat I. seinem Kollegen J. wiederholt «zieh!» zugerufen, um ihn zum Auslösen des Alarmes anzuhalten. Die (zeitweise) Bewusstlosigkeit von I. dürfte bei dieser Sachlage somit für den Beschuldigten nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein. In Anwendung des «in dubio»-Grundsatzes (vgl. E. 3.1.2 hiervor) ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die (zeitweise) Bewusstlosigkeit von I. nicht wahrgenommen hat. Rechtliches 6.6.1 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei die Täterschaft beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ( Christian Schwarzenegger , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 111 N 4 ff., mit Hinweisen). Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zum Vorsatz nach Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB sowie zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ist zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 4.6.3 f. hiervor). Ergänzend sind folgende Ausführungen anzubringen: Weiss die Täterschaft um das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden, andernfalls Art. 122 lit. a StGB und Art. 129 StGB keine (eigenständige) Bedeutung hätten (BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2). Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1) Entsprechend darf das Gericht bei der Prüfung, ob ein auf Tötung gerichteter (Eventual-)Vorsatz vorliegt, nur dann vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn objektive Umstände für die Annahme sprechen, die Täterschaft hätte nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 lit. a StGB, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. Christian Schwarzenegger , a.a.O., Art. 111 N 7, mit Verweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 sowie BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche objektiven Umstände können beispielsweise darin liegen, dass die Täterschaft das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs also zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2; siehe auch BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5). Exemplarisch bejaht wurde Eventualdolus aufgrund objektiver Umstände etwa bei einem einmaligen, gezielten Schlag mit einem Hammer auf den Kopf des Opfers (vgl. BGer 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3). Verneint wurde der Eventualvorsatz hingegen bei Tätern, die das am Boden liegende Opfer mit Fäusten und Fusstritten u.a. gezielt gegen den Kopf traktierten, weil die Täter trotz erkannter Lebensgefahr darauf vertraut hatten, ein Tötungserfolg werde sich nicht realisieren (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2). Ebenso verneint wurde ein Tötungs-(eventual-)vorsatz ferner, als der Täter mit Turnschuhen ausschliesslich auf den Kopf eines am Boden liegenden Opfers eintrat, welches diesen mit beiden Armen abschirmte und den Tritten daher nicht wie eine bewusstlos am Boden liegende Person ausgeliefert war (vgl. BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.2). 6.6.2 Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen bezüglich des Tatbestands der schweren Körperverletzung ist zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf das bereits Gesagte zu verweisen (vgl. E. 4.6.2 hiervor). Ergänzend sind folgende Ausführungen anzubringen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, weshalb Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion gravierende Folgen nach sich ziehen können (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Diesbezüglich hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.4; BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt daher für die Erfüllung des Tatbestandes der (versuchen) schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Bei der versuchten schweren Körperverletzung ist demnach nicht in erster Linie entscheidend, wie intensiv die Schläge oder Tritte gegen den Kopf des Opfers tatsächlich waren, sondern was für potenzielle Folgen die Täterschaft für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich jedoch nicht ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz der Täterschaft hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt. Die Körperverletzung muss mit einem Tatmittel (Gift, Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt. Gelten jedoch Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nach einhelliger Auffassung nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB schliessen lassen (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 6.6.3 Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Taterfolg ist eine Verletzung eines anderen lebenden Menschen «in anderer Weise». Dies erfasst alle Körperverletzungen, die nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB sind und nicht blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB darstellen ( Gian Ege , a.a.O., Art. 123 N 1). Unter Art. 123 Ziff. 1 StGB fällt das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern seiner Heilung. Das kann geschehen durch Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c). Insbesondere bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen kann sich die Abgrenzung zur Tätlichkeit nach Art. 126 StGB als heikel erweisen. In Grenzfällen muss das Ausmaß der verursachten Schmerzen berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob es sich um eine einfache Körperverletzung oder eine Tätlichkeit handelt. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Körperverletzung nach Art. 123 bzw. 126 StGB um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, gesteht die Rechtsprechung in diesen Fällen dem Sachgericht einen gewissen Ermessensspielraum zu, da die Feststellung des Sachverhalts und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verknüpft sind. So wurde etwa ein brutal ins Gesicht ausgeführter Schlag, der zu einer schweren Quetschung oder gar zu einem Kiefer-, Zahn- oder Nasenbeinbruch hätte führen können, als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB eingestuft (BGE 134 IV 189 E. 1.3). 6.6.4 Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung der Täterschaft so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (vgl. BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 131 IV 97 E. 3.1 und weiteren Hinweisen). Der Strafantrag unterscheidet sich von der Strafanzeige im Sinne einer blossen Wissenserklärung gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO dadurch, dass aus ihm der eindeutige Wille hervorgeht, die Strafbehörden nicht nur zu informieren, sondern diese auch zur Strafverfolgung anzuhalten (vgl. BGer 6S.110/2005 vom 1. September 2005 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 131 IV 160]). Die falsche Bezeichnung eines Strafantrages als «Anzeige» ist daher prinzipiell unschädlich ( Christof Riedo , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 30 N 53). Erforderlich ist hingegen eine Umschreibung des Sachverhalts, für welchen die Strafverfolgung verlangt wird, während es nicht notwendig ist, diesen rechtlich einzuordnen, weil dies Sache der Strafbehörden ist (BGer 6B_648/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der Strafantrag kann auch durch eine zur Stellvertretung berechtigte Person gestellt werden, wobei bei Delikten gegen höchstpersönliche immaterielle Rechtsgüter wie Leib und Leben der Strafantrag vom Willen der verletzten Person getragen sein muss, womit es in solchen Fällen einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung seitens der verletzten Person bedarf (BGE 122 IV 207 E. 3.c). Würdigung der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Handlungen zum Nachteil von I. gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift 6.7 Im Lichte der vorstehend dargelegten Rechtsprechung sowie des festgestellten Sachverhalts lässt sich in casu dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht attestieren, er habe mit Tötungs-(eventual-)vorsatz gehandelt. I. ist nicht wehrlos am Boden gelegen, als der Beschuldigte ihn mit Faustschlägen eingedeckt hat, sondern er ist eingesackt mit dem Kopf gegen die Brust des Beschuldigten gelehnt und hat sich so an ihm festgehalten bzw. ist an ihm gehangen. Dabei hat er versucht, mit den Armen seinen Kopf zu schützen und hat mehrmals zu J. «zieh!» gerufen, um diesen zum Auslösen des Alarms anzuhalten. In der Folge hat I. seine Deckung fallengelassen, um den Alarm selbst auszulösen, woraufhin er vom Beschuldigten abermals gegen den Kopf geschlagen worden ist. Schliesslich haben J. und C. die beiden zu Boden gebracht, woraufhin der Beschuldigte fixiert worden ist. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz und der Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht lassen sich demgegenüber keine Schläge auf ein bewusstlos am Boden liegendes Opfer erstellen. Im Lichte der festgestellten Umstände lässt sich dementsprechend auch nicht sagen, I. müsse dem Beschuldigten wie ein schutz- oder wehrloses Opfer vorgekommen sein, dessen fortgesetzte Malträtierung mit Faustschlägen einen Tötungsvorsatz indizieren würde. Vielmehr ist angesichts der Umstände, dass sich I. am Beschuldigten festgeklammert und er J. wiederholt «zieh!» zugerufen hat, davon auszugehen, dass seine Bewusstseinsverluste für den Beschuldigten nicht ohne weiteres erkennbar waren. Wenn dem aber so ist, so kann dem Beschuldigten aus den äusseren Umständen auch kein Tötungs-(eventual-)vorsatz attestiert werden. Vielmehr lässt sich der vorliegende Sachverhalt eher beispielsweise mit jener Rechtsprechung vergleichen, bei welcher ein Tötungsvorsatz von Tätern verneint wurde, die mit Turnschuhen Fusstritte gegen Kopf und Bauch der am Boden liegenden Opfer ausführten, was bei diesen in objektiver Hinsicht zu einfachen Körperverletzungen führte (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2 sowie E. 4.2). Wie in jenem Fall kann auch vorliegend nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte im Lichte der konkreten Gewaltanwendung mit einem unmittelbaren Todeseintritt rechnen müssen, zumal auch in casu die Verletzungen von I. in objektiver Hinsicht mit einem (freilich nicht zu bagatellisierenden) Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und Schürfwunden lediglich den Grad einer einfachen Körperverletzung erreicht haben, während für ihn objektiv keine Lebensgefahr bestanden hat. Ähnlich attestierte das Bundesgericht des Weiteren im Falle einer Person, welche – wie hier – im Sinne einer Art Kurzschlusshandlung komplett die Kontrolle über sich verloren hatte und in diesem Zustand mehrere Fusstritte und Kniestösse gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführte, ohne deren Intensität aufgrund seines emotionalen Zustandes dosieren zu können, «lediglich» einen Vorsatz in Bezug auf schwere Körperverletzungen, nicht aber hinsichtlich eines Tötungserfolges (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Insgesamt ist damit zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Lichte der gesamten Umstände des vorliegenden Falles den Eintritt des Todes von I. weder für möglich gehalten noch in Kauf genommen hat. Wohl attestiert werden muss dem Beschuldigten demgegenüber aber, dass er zumindest mit Eventualvorsatz hinsichtlich der Herbeiführung schwerer Körperverletzungen zum Nachteil von I. gehandelt hat. Denn wie vorstehend dargelegt können Kopfverletzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gravierende Folgen im Sinne von Art. 122 StGB nach sich ziehen, was als allgemein bekannt anzusehen ist (vgl. E. 6.6.2 hiervor). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte nach dem ersten wuchtigen Schlag gegen den Kopf von I nicht von diesem abgelassen, sondern 15 bis 19 weitere – wenn auch leichtere – Faustschläge gegen dessen Haupt ausgeführt hat, während dieser sich eingesackt am Beschuldigten festgeklammert und seinen Kopf zu schützen versucht hat. Diesen Schutz hat I. schliesslich jedoch aufgegeben, um das Alarmgerät zu betätigen, worauf er vom Beschuldigten einen weiteren, heftigeren Schlag gegen den Kopf erhalten hat. Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass er – insbesondere aufgrund der Unablässigkeit seiner Fausthiebe – potenziell schwere Verletzungen der Hirnregion von I. zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Überdies ist angesichts der Vielzahl an Schlägen gegen den Kopf in objektiver Hinsicht auch der Beginn der Ausführungshandlungen bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das versuchte schwerere Delikt gegenüber dem vollendeten leichteren Delikt aus konkurrenzrechtlicher Sicht gleich zu behandeln, wie wenn das schwerere Delikt vollendet worden wäre. Läge diesfalls ein Fall von Konsumtion vor, so muss dies auch gelten, wenn das schwerere Delikt in der Versuchsphase stecken geblieben ist (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, wonach die versuchte Tötung die vollendete schwere Körperverletzung konsumiert). Da die schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellt und dieser somit vorgeht (vgl. BGer 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4), steht im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend die vollendete einfache in unechter Konkurrenz zur versuchten schweren Körperverletzung. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten festzustellen, dass er im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit anstelle einer versuchten Tötung eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I. tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat. Würdigung der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Handlungen zum Nachteil von J. gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift 6.8 In sachverhaltlicher Hinsicht ist auf die vorstehenden Feststellungen zu verweisen (vgl. E. 6.5.2 hiervor). Dementsprechend hat der Beschuldigte von hinten einen wuchtigen Faustschlag gegen die rechte Schläfe von J. ausgeführt, sodass dieser auf alle Viere zu Boden gegangen ist, das Bewusstsein aber nicht verloren hat. Anschliessend hat der Beschuldigte von J. abgelassen und sich I. zugewandt. Zum Ende der Auseinandersetzung, als der Beschuldigte von C. und J. zu Boden gebracht worden ist, hat er J. schliesslich einige Fusstritte in die Bauchgegend versetzt. Durch die inkriminierte Auseinandersetzung hat J. diverse Schürfwunden an Ellenbogen rechts und links, an der rechten Schläfe sowie am linken Handgelenk davongetragen und einige Tage an Kieferschmerzen gelitten. Im Streit liegt vorliegend, ob der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz im Hinblick auf eine schwere Körperverletzung zum Nachteil von J. gehandelt hat. Wie vorgängig dargelegt kann sich das Gericht für den Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente bei nicht geständigen beschuldigten Personen nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben (vgl. E. 4.6.3 hiervor). Wie ebenfalls bereits erläutert (vgl. E. 6.6.2 hiervor) genügt es dabei zur Annahme eines (Eventual-) Vorsatzes nicht allein, dass eine Tathandlung abstrakt dazu geeignet ist, schwere Verletzungsfolgen nach sich zu ziehen (vgl. BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig ist es in erster Linie entscheidend, wie intensiv die Schläge oder Tritte gegen den Kopf des Opfers tatsächlich waren, sondern was für potenzielle Folgen die Täterschaft für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1). Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass sich ein (eventual-)vorsätzlicher Versuch einer schweren Körperverletzung zum Nachteil von J. nicht bejahen lässt. Zunächst zu konstatieren ist, dass der von den Vorderrichtern angeführte Umstand, wonach ein Faustschlag in der Art des inkriminierten abstrakt dazu geeignet ist, schwere Verletzungen zu bewirken, für sich allein genommen im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um einen Eventualvorsatz zu begründen (vgl. E. 6.6.2 hiervor). Wenn die Vorinstanz ferner anführt, der Beschuldigte habe seinen Schlag von hinten und insofern gegen ein unvorbereitetes Opfer ausgeführt, ist dies zwar richtig. Dieses Indiz ist aber gegen jenes abzuwägen, wonach der Beschuldigte sofort von J. abgelassen hat, nachdem er ihm den einzelnen Fausthieb gegen den Kopf versetzt hat. Letzterem Indiz kommt nach Ansicht des Kantonsgerichts entscheidende Bedeutung zu, weil es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, das zu Boden Gehen von J. auszunutzen, um ihm weitere Schläge und Fusstritte (insbesondere gegen den Kopf) und damit schwere Verletzungen beizubringen. Hierdurch unterscheidet sich der Angriff auf J. auch von jenem auf I. . Bei einer Abwägung der relevanten Umstände kommt das Kantonsgericht daher in Abweichung von der Vorinstanz zum Schluss, dass sich gestützt auf das äussere Geschehen ein (eventual-) vorsätzlich begangener Versuch einer schweren Körperverletzung in casu knapp nicht bejahen lässt. An diesem Schluss vermag auch die von der Vorinstanz herangezogene Aussage des Beschuldigten, wonach er die Gefängniswärter habe «auseinandernehmen» wollen, nichts zu ändern, weil diese im Lichte des festgestellten Sachverhalts keine eindeutigen Schlüsse zulässt. Das Kantonsgericht geht insofern zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass er nicht damit gerechnet hat, er würde J. durch den einzelnen Faustschlag gegen dessen Kopf schwer verletzen und er insofern auf das Ausbleiben einer solchen Folge in bewusster Fahrlässigkeit vertraut hat. Kein Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung wird in der Antragsschrift im Übrigen im Zusammenhang mit den Tritten geltend gemacht, welche der Beschuldigte J. in die Bauchgegend versetzt hat, und ein solcher ist im Lichte der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Insgesamt kann dem Beschuldigten somit (knapp) «nur» ein Vorsatz im Hinblick auf eine einfache Körperverletzung bescheinigt werden. Der in der Antragsschrift geschilderte Verletzungserfolg der Schürfwunde an der rechten Schläfe von J. ist sodann durch ärztliches Attest belegt. Überdies ist gestützt auf die Depositionen von J. als erstellt anzusehen, dass er in Folge des inkriminierten Vorfalls einige Tage an Kieferschmerzen gelitten hat. Im Lichte der vorstehend dargestellten theoretischen Grundlagen (vgl. E. 6.6.3 hiervor) und der konkreten Tatbegehung ist damit die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erstellt. Punkto Strafantrag findet sich in den Akten ein Schreiben des Leiters Aufsicht und Betreuung des Gefängnisses R. , T. , vom 7. September 2022 mit dem Titel «Anzeige betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Körperverletzung» (vgl. act. 2629). Im fraglichen Schreiben wird der inkriminierte Sachverhalt geschildert und J. als «Geschädigter Aufseher 1» sowie I. als «Geschädigter Aufseher 2» benannt. Hinsichtlich der erfolgten Verletzungen liegt dem Schreiben vom 7. September 2022 eine Fotodokumentation bei (vgl. act. 2635), welche Fotografien von I. und J. enthält und die erlittenen Läsionen dokumentiert. Bezüglich J. wird hinsichtlich der von ihm erlittenen Blessuren ausgeführt, es handle sich um «Prellungen an der rechten Schläfe und eine kleinere Rissquetschwunde» (vgl. act. 2635). Das Schreiben vom 7. September 2022 schliesst mit dem Satz «aus den genannten Gründen erstatten wir Anzeige gegen A. », wobei sich darunter einzig die Unterschrift von T. findet (vgl. act. 2633). Aus der Befragung von C. ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die Anzeige vom 7. September 2022 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Strafantrag seitens J. und I. entgegengenommen worden ist, da offenbar C. erklärt worden sei, er habe (noch) keinen Strafantrag gestellt, und er auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei (vgl. act. 2687). Ebenso hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Vorliegen eines Strafantrags nur durch J. und I. implizit bejaht, indem sie J. und I. als Privatklägerschaft einvernommen hat (vgl. act. 2719 sowie 2747), während C. als Zeuge befragt worden ist (vgl. act. 2733). Da den Akten keine ausdrückliche Erklärung seitens J. oder I. entnommen werden kann, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, muss die Zuerkennung der Privatklägerstellung seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft somit auf der Bejahung einer Strafantragstellung gestützt auf Art. 118 Abs. 2 StPO beruhen. Dieser Schluss ist unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze zum Strafantragsrecht nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.6.4 hiervor). Aus dem als «Anzeige» betitelten Schreiben vom 7. September 2022 ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass mit diesem den Strafverfolgungsbehörden nicht nur ein bestimmter Sachverhalt zur Kenntnis gebracht werden sollte, sondern durch dieses auch die Einleitung einer Strafuntersuchung angestrebt worden ist. Überdies ergibt sich aus den gesamten Umständen und insbesondere der Formulierung des fraglichen Schreibens, wonach «wir» Anzeige erstatten – also der Unterzeichnete T. in seiner Funktion als Leiter Aufsicht und Betreuung des Gefängnisses als auch die als geschädigte Personen aufgeführten J. und I. –, dass J. und I. ihre jeweilige Ermächtigung zur Strafantragstellung erteilt haben. Gestützt wird dieser Schluss durch eine (fälschlich auf den 6. September 2022 datierte) Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, mit welcher der mit dem vorliegenden Verfahren betraute Untersuchungsbeamte ein Telefonat seitens des Gefängnisses R. dokumentiert, in welcher festgehalten wird, dass die beiden Aufseher Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstattet hätten (vgl. act. 2667). Insgesamt ist damit das Vorliegen eines gültigen Strafantrags zu bejahen. Dementsprechend ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit anstelle einer versuchten schweren Körperverletzung eine vollendete einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von J. tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat. Zwischenergebnis 7. Als Zwischenergebnis ist somit in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Zustand unverschuldeter Schuldunfähigkeit zum Nachteil von I. anstelle einer versuchten Tötung eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie zum Nachteil von J. anstelle einer versuchten schweren Körperverletzung eine vollendete einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat (beides Ziffer 5 der Antragsschrift). Im Übrigen sind die seitens der Vorinstanz erfolgten Feststellungen tatbestandsmässig und rechtswidrig begangener Taten zu bestätigen, welche im vorliegenden Berufungsverfahren angefochten sind, und die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten dementsprechend abzuweisen. Schuldunfähigkeit und Massnahme Ausgangslage 8.1.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sind in casu sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB einzuweisen sei. Die Massnahme sei dabei gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine Behandlung länger als fünf Jahre dauern werde, entgegen dem Begehren des Beschuldigten nicht zu befristen, sondern für die gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB maximal mögliche Dauer von fünf Jahren anzuordnen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.2.1 ff., S. 31 ff.). 8.1.2 Der Beschuldigte wendet sich nicht grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme. Er begehrt jedoch im Rahmen seiner Berufung, dass die stationäre Behandlung bzw. die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB auf die Dauer von drei Jahren zu beschränken sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine positive Entwicklung während des vorzeitigen Massnahmenvollzuges spreche für die begehrte Befristung. Eine solche würde ihm eine Perspektive auf eine baldige Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben eröffnen, was seine Motivation zur Mitwirkung bei der Therapie stärken würde. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete es daher, die Massnahme auf drei Jahre zu begrenzen (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 5). Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass eine Verlegung des Beschuldigten in eine weiter gelockerte Station in wenigen Monaten anstehe (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4). 8.1.3 Die Staatsanwaltschaft begehrt auch in diesem Punkt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Zur Begründung führt sie aus, angesichts der Schwere der Erkrankung des Beschuldigten sei die von diesem begehrte Befristung wenig sinnvoll. Der Beschuldigte habe bereits eine gescheiterte stationäre therapeutische Massnahme hinter sich, bei der die notwendige Behandlung nicht habe konsequent durchgeführt werden können. Der Beschuldigte sei aktuell zwar noch nicht als untherapierbar zu bezeichnen. Es bedürfe für eine erfolgreiche Behandlung jedoch eines juristisch klaren und ruhigen Rahmens. Der Gutachter habe trotz der Zustandsverbesserung des Beschuldigten bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken zu Protokoll gegeben, die Behandlung werde noch lange Zeit in Anspruch nehmen, wobei er von wohl mindestens zehn Jahren ausgehe. Dies decke sich auch mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht der K. AG vom 25. Oktober 2024. Des Weiteren sei die vom Sachverständigen gestellte Legalprognose sehr schlecht. Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme richte sich nach dem konkreten Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und deren Erfolgsaussichten. Angesichts der gutachterlichen Feststellungen sowie den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht der K. AG vom 25. Oktober 2024 sei von einer sehr langen Behandlungsdauer auszugehen, wobei schon jetzt die Notwendigkeit einer Verlängerung der Massnahme nach Ablauf der fünf Jahre gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB absehbar sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Befristung der Massnahme auf drei Jahre unstatthaft (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024 S. 10 ff.). Rechtliches 8.2.1 Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterschaft zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis der Täterschaft besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterschaft im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterschaft (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). 8.2.2 Ist die Täterschaft psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die Täterschaft ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit ihrer Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Täterschaft in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Bei den Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB handelt es sich um Höchstfristen. Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 145 IV 65 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2; vgl. BGer 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6 [nicht publiziert in BGE 142 IV 105]). Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte der massnahmeunterworfenen Person eingreift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Der Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person muss entsprechend mit den Anforderungen von Art. 36 BV im Einklang stehen. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Demnach bedarf es für eine solche Grundrechtseinschränkung zunächst einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Des Weiteren müssen Grundrechtseingriffe durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Schliesslich muss sich die Einschränkung der Grundrechte der betroffenen Person auch als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2, mit weiteren Hinweisen). Im Massnahmenrecht wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit überdies durch Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterschaft im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Dieser Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Der Staat soll der betroffenen Person die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihr ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). 8.2.3 Zuständig für die Anordnung einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer stationären Massnahme ist grundsätzlich nicht das Strafgericht, sondern die Vollzugsbehörde (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3; BGer 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Einer expliziten Grundlage in einem strafgerichtlichen Urteil bedarf es somit für eine Zwangsbehandlung nicht. Mit dieser Zuständigkeitsordnung soll insbesondere vermieden werden, dass das strafgerichtliche Erkenntnis nachträglich abgeändert werden muss, wenn sich die Erforderlichkeit einer Zwangsbehandlung erst später herausstellt (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Eine Zwangsmedikation stellt insofern keine eigenständige Freiheitsbeschränkung dar, die vom Strafgericht ausdrücklich angeordnet werden müsste. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umfasst vielmehr regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Es besteht daher kein Anlass, die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation im Dispositiv des Sachurteils festzuhalten (vgl. BGer 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Steht bereits bei der Anordnung der Massnahme fest, dass zur Behandlung der Täterschaft eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten unumgänglich ist, darf sich das Strafgericht jedoch hierzu – zumindest in den Urteilserwägungen – ausdrücklich äussern (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Es besteht indessen keine Bindungswirkung der entsprechenden Erwägungen, eine solche würde der Kompetenzverteilung zwischen Vollzugsbehörde und Gericht zuwiderlaufen ( Marianne Heer / Elmar Habermeyer , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 88). 8.2.4 Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 56 N 12; mit Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015 vom 12. September 2016 E. 5.2; BGer 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen auszusprechen. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterschaft, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; BGE 118 IV 108 E. 2a; BGE 100 IV 142 E. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden von der Legislative und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGer 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2). 8.2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht durch starre Beweisregeln gebunden ist, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als unbewiesen anzusehen, über dessen Nachweis seiner Auffassung nach kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Die Strafbehörde prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen bzw. ob gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern ( Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 21, mit Verweis auf BGer 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). 8.2.6 Gerichte haben bei Gutachten im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob sie entsprechende Erörterungen für überzeugend halten oder nicht und ob sie dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen sollen. Kriterien der Würdigung sind die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N 1, 10 sowie 11). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit eines Gutachtens, sind Ergänzungen oder gar ein neues Gutachten erforderlich (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N 5). Würdigung 8.3.1 Zur Frage der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten sowie zu jener der Notwendigkeit einer stationären Behandlung sind zunächst das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. U. vom 31. Oktober 2022 (vgl. act. 895 ff.), dessen Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 (vgl. act. A 11 ff.) sowie dessen Erläuterungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. act. S 175 ff.) heranzuziehen. Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (lCD-10: F20.0) sowie eines schädlichen Gebrauchs multipler Substanzen (lCD-10: F19.1) (vgl. act. 975 ff.; act. A 43 f.; act. S 177 f.). Zwischen der Erkrankung und den Anlasstaten bestehe gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2022 ein sehr enger kausaler Zusammenhang (vgl. act. 1007). Die psychische Erkrankung des Beschuldigten sei sehr schwer und chronifiziert (vgl. act. 1007). Dies hat der Sachverständige vor den vorinstanzlichen Schranken bestätigt und ausgeführt, das Krankheitsbild sei in seiner Symptomatik ungewöhnlich schwer (vgl. act. S 177). Dies zeige sich einerseits an der Breite der pathologischen Symptome sowie andererseits an der Schwierigkeit der Behandlung (vgl. act. S 177). Dabei hätten sich die Unterbrüche in der medikamentösen Behandlung sehr ungünstig auf den Behandlungsverlauf ausgewirkt (vgl. act. S 177). Berücksichtigen müsse man jedoch, dass die Verweigerung der Medikation Ausdruck der psychischen Erkrankung sei und dies nicht mit einer gesunden Person verglichen werden könne, welche eine Behandlung sabotiere (vgl. act. S 177). Gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2022 bestehe ferner eine sehr hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich krankheitsmotivierter Gewalthandlungen und anderer Straftaten in der Art der bisherigen Delinquenz (vgl. act. 1005). Der Gutachter konstatiert ein erkennbares, erhöhtes Risiko der Tötung anderer Menschen, am ehesten im Kontext eines ganz ungehemmt wirkenden Zuschlagens, wie es der Beschuldigte zuletzt in der Haft gezeigt habe [der Sachverständige bezieht sich hier auf den Sachverhalt gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift] (vgl. act. 1005). Es sei gut vorstellbar, dass der Beschuldigte in einem solchen Raptus einen Menschen totschlage, wenn nicht rechtzeitig interveniert werden könne (vgl. act. 1005). Es sei von einer überdurchschnittlich hohen Sicherheit dieser Legalprognose auszugehen (vgl. act. 1005). Die Legalprognose sei in einem sehr hohen Masse belastet (vgl. act. 1007). Laut Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 immerhin als günstig angesehen werden könne, dass im Verlauf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im klinischen Setting und mit neuroleptischer Medikation während rund eines Jahres keine weiteren Angriffe zu verzeichnen gewesen seien, wobei es zu einem Beinahe-Angriff gekommen sein solle (vgl. act. A 47). Demgegenüber sei es als ungünstig anzusehen, dass bis zum Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 eine Verlegung auf eine normale (geschlossene) Station mangels Stabilisierung noch nicht habe erfolgen können (vgl. act. A 47). Ohne weitere Massnahmen sei das Risiko schwerer Gewaltdelinquenz nach wie vor sehr hoch (vgl. act. A 47). Das Risiko sei als überdurchschnittlich zu bezeichnen (vgl. act. A 47). Das beim Beschuldigten zu verortende Risiko erneuter Gewaltdelinquenz übersteige deutlich jenes anderer Schizophrener, bei denen es zu Tötungshandlungen oder -versuchen gekommen sei, als auch jenes von anderen Menschen ohne derartige Diagnose, die mit schwerer Gewaltdelinquenz in Erscheinung treten würden (vgl. act. A 47). Dies sei in der Schwere und Art der Erkrankung begründet und dem dadurch ausgelösten und schon wiederholt gezeigten massiven Gewaltverhalten des Beschuldigten (vgl. act. A 47). Das Gewaltrisiko könne sich gegen zufällig ausgewählte Personen richten, etwa Betreuungs- oder Pflegepersonal oder auch Mitpatienten, welche je nach Konstitution und Situation vom Beschuldigten allenfalls auch zu Tode geschlagen werden könnten (vgl. act. A 47). Aus psychiatrischer Sicht könne gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2022 nur eine stationäre Behandlungsmassnahme nach Art. 59 StGB in Frage kommen (vgl. act. 1009). Der Beschuldigte erscheine grundsätzlich behandelbar. Eine Behandlung gestalte sich jedoch schwierig und die Behandlungsaussichten seien nicht gut, nachdem die frühere stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit wieder habe aufgehoben werden müssen (vgl. act. 1009). Der damaligen Behandlung sei abträglich gewesen, dass der Beschuldigte diese sowie die Massnahme auf juristischem Weg bekämpft habe (vgl. act. 1009). Der Erfolg einer neuen Massnahme könne gegebenenfalls dadurch begünstigt werden, dass das anordnende Gericht die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation befürworte (vgl. act. 1009). Zum jetzigen Zeitpunkt könne jedenfalls noch nicht von einer völligen Unbehandelbarkeit gesprochen werden (vgl. act. 1009). Sollte eine neue therapeutische Massnahme einen vergleichbaren Lauf wie die vorangegangene nehmen, so werde eine rein sichernde Massnahme d.h. eine Verwahrung nach Art. 64 StGB zu erwägen sein (vgl. act. 1011). Für eine Ersatzmassnahme jenseits einer stationären Behandlung sei der Beschuldigte viel zu unzuverlässig, viel zu schwer erkrankt und er weise ein viel zu hohes Rückfallrisiko auf (vgl. act. 1007). Gemäss Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 könne es nur mit einer konsequenten, ausreichend hohen neuroleptischen Behandlung in Form einer Depotmedikation – gegebenenfalls gegen den Willen des Beschuldigten – gelingen, eine Stabilisierung zu erreichen (vgl. act. A 49). Erst nach rund einem Jahr könne die Wirkung einer ausreichend hohen und vor allem konstant dosierten neuroleptischen Medikation gut abgeschätzt werden (vgl. act. A 49). Bei weiterhin ungenügendem Ansprechen werde eine Elektrokrampftherapie zur Diskussion stehen müssen (vgl. act. A 49). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Sachverständige seine schriftlich dargelegten Ausführungen bestätigt. Danach präsentiere sich der psychopathologische Zustand des Beschuldigten besser als anlässlich der Explorationsgespräche (vgl. act. S 177 sowie act. S 187). Es zeige sich bereits ein Behandlungserfolg zufolge der Medikation mit Haldol, was eine Behandelbarkeit bestätige (vgl. act. S 179 f.). Die vorangegangene Massnahme sei gescheitert, weil die Zwangsmedikation des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen nicht habe durchgeführt werden können, und nicht, weil seine Behandlung aus ärztlicher Sicht als aussichtslos eingestuft worden wäre (vgl. act. S 185). Die Behandlung basiere auf einer konstanten Medikation. Eine neuroleptische Depotmedikation sei unerlässlich und aus ärztlicher Sicht wäre wünschenswert, dass eine solche auch zwangsweise verabreicht werden könnte (vgl. act. S 179 f.). Wenn die Medikation unterbrochen werde, müsse mit der Behandlung wieder bei null angefangen werden (vgl. act. S 183). Die eingestellte Medikation bewirke eine deutliche Minderung des Rückfallrisikos des Beschuldigten (vgl. act. S 179). Im Laufe der weiteren Behandlungen würden vorsichtige Lockerungsschritte innerhalb der Klinik gegangen. Dies werde jedoch seine Zeit brauchen. Es bestehe die Hoffnung, dass der Beschuldigte dereinst unter andauernder Depotmedikation in ein hochspezifisches Wohnheim verlegt werden könne, sodass dann die strafrechtliche von einer zivilrechtlichen Zuständigkeit abgelöst werden könne. Ein solcher Prozess werde jedoch nach Einschätzung des Gutachters eine lange Zeit in Anspruch nehmen, wobei fünf Jahre nicht reichen würden, und er eher von zehn Jahren oder allenfalls gar einer längeren Zeitspanne ausgehe (vgl. act. S 185). Da die Krankheit des Beschuldigten nicht heilbar sei, bedürfe er einer lebenslangen medikamentösen Behandlung (vgl. act. S 185). Punkto Legalprognose hat der Sachverständige vor den vorinstanzlichen Schranken ebenfalls an seinen bisherigen Feststellungen festgehalten und dargelegt, wenn der Beschuldigte nicht angemessen behandelt werde, seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewalthandlungen eines sehr weiten Spektrums zu erwarten, wobei es dann wahrscheinlich auf Zufall beruhe, was dabei passiere (vgl. act. S 179). Nebst den vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen zieht das Kantonsgericht sodann den jüngsten Therapieverlaufsbericht der K. AG vom 25. Oktober 2024 (nachfolgend: Therapieverlaufsbericht) in Erwägung. In diesem wird der Diagnose des Gutachters beigepflichtet, wonach dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (lCD-10: F20.0) sowie ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (lCD-10: F19.1) zu attestieren sei (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 2). Zum Behandlungsverlauf ist dem Therapieverlaufsbericht zu entnehmen, die psychotische Symptomatik habe in den letzten Monaten nicht zurückgedrängt werden können. Es sei von einer pharmakologisch ultratherapieresistenten Schizophrenie auszugehen, die auch auf hoch dosierte Kombinationstherapien mit dem ansonsten bei therapieresistenten Schizophrenien wirksamen Clozapin nicht anspreche. Immer wieder habe sich der Beschuldigte in hochpsychotischen Zuständen in Form eines religiösen Wahnes befunden. In solchen Zuständen sei er kaum ansprechbar gewesen und es sei ihm schwergefallen, sich an vereinbarte Regeln (z.B. Zimmerzeiten) zu halten. Die Therapieangebote habe er wahrgenommen, aber u.a. krankheitsbedingt wenig Motivation gezeigt, an seiner Krankheit bzw. deren Symptomatik zu arbeiten (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5). Im Oktober 2023 sei ein erster Versuch, den Beschuldigten vom gesicherten Setting der Station V. auf die geschlossene Massnahmenstation W. zu verlegen, gescheitert (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5). Ende 2023 sei es zu einer konsequenten Verweigerung der Medikation gekommen und der Zustand des Beschuldigten habe sich derart verschlechtert, dass er massiv bedrohlich geworden sei und augenscheinlich zu einem Angriff auf das Personal angesetzt habe. Nach einer notfallmässigen Zwangsmedikation sei er wieder bereit gewesen, freiwillig und regelmässig Medikamente einzunehmen. Der Beschuldigte sei schrittweise auf eine Haldol-Depotspritze (Haloperidol) umgestellt worden. Sein psychischer Zustand habe sich so weit verbessert, dass ein erneuter Versuch einer Verlegung auf die Behandlungsstation W. unternommen worden sei. Auf dieser befinde sich der Beschuldigte seit Ende Juli mehrheitlich (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5). Bei Zuständen höchster Anspannung habe sich der Beschuldigte beim Behandlungsteam selbständig gemeldet und den Wunsch nach einer Verlegung auf die V. geäussert. Dies sei seit der Verlegung auf die W. zweimal geschehen und sei beide Male problemlos verlaufen. Der Beschuldigte habe sich jeweils sehr erleichtert gezeigt, als er erfahren habe, dass er verlegt werde. Es scheine, er habe sich in den für ihn stark bedrohlichen, psychotischen Zuständen auf der V. sicher gefühlt. Nach einer Beruhigung des Zustandes habe er jeweils problemlos wieder auf die W. zurückverlegt werden können (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5 f.). Die Behandlungssituation sei immer wieder durch instabile Therapieadhärenz des Beschuldigten erschwert worden. Er habe immer wieder angegeben, die Medikation nicht zu benötigen und absetzen zu wollen. Dennoch habe er die Depotspritzen zugelassen und in Situationen mit sehr starkem Leidensdruck zusätzlich Haldol-Tabletten eingenommen. Bei wiederholten Krisen mit Zustandsverschlechterung (Anspannung, Unruhe, Beschimpfungen und Schreien aufgrund von intensiviertem Halluzinationserleben) sei eine zusätzliche Supplementation mit Haldol peroral beschlossen worden. Weil dies jedoch keine relevante Stabilisierung des Zustands des Beschuldigten bewirkt habe, sei entschieden worden, stattdessen die Dosis der Depotspritze zu erhöhen. Der Beschuldigte habe dem zugestimmt. Die erste Spritze mit 300 mg sei im September verabreicht worden. Ob sich eine Zustandsverbesserung einstellen werde, müsse im Verlauf beobachtet werden (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 6). Punkto Beurteilung und Empfehlungen ist dem Therapieverlaufsbericht des Weiteren zu entnehmen, die Therapiefähigkeit des Beschuldigten werde zurzeit als eingeschränkt angesehen. Der Beschuldigte habe sich zwar in das Therapiesetting integriert und am Behandlungsangebot teilgenommen. Er habe jedoch aufgrund der weiterhin psychotischen Symptomatik viel Betreuung und Unterstützung sowie teilweise Abschirmung auf der V. benötigt. Seine Therapiewilligkeit sei eingeschränkt gegeben, basierend auf einer grundlegenden Krankheits- und Problemeinsicht und einer zuverlässigen Therapieteilnahme. Aktuell verfüge der Beschuldigte jedoch über keine Ressourcen, sich therapeutisch vertieft mit den Risikofaktoren auseinandersetzen zu können. Im Therapiebericht wird sodann ausdrücklich der Einschätzung des Sachverständigen in dessen Gutachten zugestimmt, wonach es für einen erfolgreichen Vollzug der stationären Behandlungsmassnahme eines juristisch klaren und ruhigen Rahmens bedürfe. Ein solcher sei seit ca. zwei Monaten gegeben. Der Beschuldigte nehme überdies trotz des langen Behandlungsverlaufs erst seit etwa sechs Monaten durchgehend und ohne Verweigerung oder Unterbrüche die psychopharmakologische Medikation ein. Das aktuelle Setting mit der Doppelbelegung zum Auffangen florid psychotischer Krisen mit Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdung werde insgesamt als geeignet und notwendig eingestuft, weshalb dieses fortgeführt werden solle (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 11). Für allfällige Lockerungen sei erforderlich, dass eine tragfähige Kooperation mit Absprachefähigkeit des Beschuldigten im Alltag und in Bezug auf seine (pharmakologische) Behandlung sowie ein Verständnis seiner psychischen Erkrankung dergestalt bestehe, dass er deren Symptome bei sich wahrnehmen und benennen könne und mögliche Risikoszenarien und Bewältigungsstrategien mit ihm besprochen werden können. Hierfür sei notwendig, dass die noch vorhandene floride psychotische Symptomatik rückläufig sei, was beim Beschuldigten noch nicht der Fall sei. Vor einem Wechsel in ein offeneres Setting sollte gemäss Therapieverlaufsbericht eine stabile Abstinenzmotivation sowohl bezüglich psychotroper Substanzen (Cannabis, Amphetamine) als auch bezüglich Alkohol und eine stabile Therapieadhärenz bestehen. Die psychotische Symptomatik müsse soweit rückläufig sein, sodass der Beschuldigte auch unter vermehrten Reizen Möglichkeiten zur Anwendung adäquater Strategien im Umgang mit Stress, emotionaler Belastung und Konflikten habe und mit ihm Risikoszenarien und Notfallpläne besprochen werden können. Weiter sollte gemäss Therapieverlaufsbericht eine Akzeptanz für langfristige Behandlungs- und Betreuungsstrukturen bestehen (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 11). Dementsprechend können Vollzugsöffnungen (etwa Ausgänge auf dem Klinikareal) gemäss Therapieverlaufsbericht zurzeit noch nicht empfohlen werden (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 12). 8.3.2 Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen ist zunächst auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (vgl. E. 8.2.1 ff. hiervor). Bei der Würdigung des forensischpsychiatrischen Gutachtens vom 31. Oktober 2022 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 6. Februar 2024 ist festzustellen, dass beide formal korrekt erstellt worden sind und die inhaltlichen Ausführungen zur Diagnose, zum Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung und den Straftaten, zur Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit sowie zur Verhältnismässigkeit unter Einbezug der übrigen medizinischen Berichte und Darlegungen des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht schlüssig, plausibel sowie widerspruchsfrei und damit inhaltlich überzeugend sind. Infolgedessen bestehen keine triftigen Gründe, von den Erkenntnissen des Sachverständigen abzuweichen. Demgemäss ist dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (lCD-10: F20.0) sowie ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (lCD-10: F19.1) zu attestieren (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie erweist sich überdies als sehr schwer und chronifiziert, was sich einerseits an der Breite der pathologischen Symptome sowie andererseits an der Schwierigkeit der Behandlung zeigt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Dementsprechend liegt eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor. Ferner besteht zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und den Anlasstaten, welche – mit Ausnahme der Übertretung nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG – allesamt als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren sind, ein sehr enger kausaler Zusammenhang (vgl. E. 8.3.1 hiervor), womit auch die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt ist. Des Weiteren kann beim Beschuldigten zurzeit noch nicht von einer Therapieunfähigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist der Beschuldigte als grundsätzlich behandelbar zu bezeichnen, was sich gemäss den Ausführungen des Sachverständigen auch in der bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung erreichten Verbesserung des psychopathologischen Zustands des Beschuldigten zeigt. Der Behandlungserfolg zufolge Medikation mit Haldol belegt insofern die grundsätzliche Therapierbarkeit des Beschuldigten (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Diese Feststellung deckt sich überdies mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Demgemäss ist auch die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt, wonach die stationäre therapeutische Massnahme geeignet sein muss, der Gefahr weiterer Taten zu begegnen, welche im Zusammenhang mit der psychischen Störung des Beschuldigten stehen. Was schliesslich die Frage anbelangt, ob mildere Massnahmen zur Verfügung stünden, ist mit dem Gutachter festzustellen, dass nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage kommt, zumal der Beschuldigte für eine ambulante Massnahme zu unzuverlässig und zu schwer erkrankt ist und er ausserdem ein zu hohes Rückfallrisiko aufweist (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einem schädlichen Gebrauch multipler Substanzen leidende Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig Verbrechen und Vergehen verübt hat, welche im Zusammenhang mit seiner diagnostizierten Störung stehen, dass ohne Behandlung die hohe Gefahr weiterer ganz erheblicher Gewaltdelikte besteht, eine im Hinblick auf die Verminderung dieser Gefahr notwendige und geeignete Behandlung in Form einer stationären Therapie in einer entsprechenden spezialisierten Einrichtung möglich ist und schliesslich keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Demgemäss hat die Vorinstanz zu Recht die stationäre Behandlung des Beschuldigten gemäss Art. 59 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird. 8.3.3 Zu beurteilen ist vorliegend die vom Beschuldigten beantragte Befristung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine Dauer von drei Jahren. Zu den theoretischen Grundlagen ist auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (vgl. E. 8.2.2 hiervor). Demnach beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann jedoch eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen, womit indes nicht die Massnahme als solche verkürzt würde, weil diese nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dennoch verlängert werden könnte. Durch die allfällige gerichtliche Festlegung einer kürzeren Frist würde insofern lediglich die Überprüfung der Massnahme vorverschoben. Zu prüfen ist daher, ob der Verhältnismässigkeitsgrundsatz es in casu geböte, die gerichtliche Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme vorzuverlegen. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen ist dem Beschuldigten vorliegend eine schlechte Legalprognose bei einer sehr hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich krankheitsmotivierter Gewalthandlungen und anderer Straftaten in der Art der bisherigen Delinquenz zu attestieren. Auszugehen ist jedoch ebenso von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit des Beschuldigten, wobei sich die Therapie schwierig gestaltet. Die Wirkung einer ausreichend hohen und vor allem konstant dosierten neuroleptischen Medikation kann dabei erst nach rund einem Jahr beurteilt werden (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Aus dem Therapieverlaufsbericht vom 25. Oktober 2024 ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschuldigte bis zur Erstellung des fraglichen Rapports die erforderliche Medikation seit erst rund sechs Monaten konstant eingenommen hat (vgl. E. 8.3.1 hiervor), womit eine zuverlässige Beurteilung von deren Wirksamkeit bis zum heutigen Zeitpunkt im Lichte der gutachterlichen Feststellungen noch nicht möglich gewesen ist. Gestützt auf die Erläuterungen des Sachverständigen besteht jedoch die begründete Hoffnung, dass es dereinst möglich sein wird, den Beschuldigten in einem hochspezifischen Wohnheim unterzubringen und die Massnahme aufzuheben, sofern die Behandlung konsequent auf Basis der notwendigen psychopharmakologischen Medikation durchgeführt wird. Gestützt auf die Expertise des Gutachters ist jedoch davon auszugehen, dass ein solcher Prozess voraussichtlich zehn Jahre oder gar länger, in jedem Falle aber mehr als fünf Jahre in Anspruch nehmen wird (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht, wonach zurzeit keinerlei Vollzugslockerungen – wie etwa Ausgänge auf dem Klinikareal – empfohlen werden können und der Beschuldigte für solche Öffnungsschritte erst entsprechende Behandlungsfortschritte machen muss (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Hieraus erhellt gleichzeitig, dass die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in wenigen Monaten auf eine weiter gelockerte Station verlegt werde (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4), in den Akten keine Stütze findet. Ebenso wenig ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten vor Kantonsgericht aus den Akten ein Plan zu einer Verlegung in ein Wohnheim nach 500 Tagen seit (vorzeitigem) Massnahmeantritt ersichtlich (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Insgesamt sind somit im Lichte der gutachterlichen Expertise, wonach eine erfolgreiche stationäre Therapie wohl zehn Jahre oder mehr und jedenfalls über fünf Jahre in Anspruch nehmen wird, keine Gründe ersichtlich, welche es als angezeigt erscheinen liessen, eine gerichtliche Überprüfung vor Ablauf der gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer von fünf Jahren anzuordnen. Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 62 ff. StGB darüber zu entscheiden haben, ob eine Massnahme erfolgreich abgeschlossen werden konnte und die massnahmebetroffene Person demzufolge aus dieser (bedingt) entlassen werden kann (vgl. BGer 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Mithin stünde die Anordnung der Massnahme für eine Dauer von maximal fünf Jahren einer (bedingten) Entlassung nicht per se entgegen, sollten die Voraussetzungen hierfür wider Erwarten früher gegeben sein. Demgemäss ist das sinngemässe Begehren des Beschuldigten, es sei anzuordnen, dass die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB bereits nach Ablauf von drei Jahren gerichtlich überprüft werden müsse, abzuweisen und die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 59 StGB für die vorläufige Dauer von fünf Jahren zu bestätigen. 8.3.4 Was schliesslich die Frage der Zulässigkeit einer Zwangsmedikation anbelangt, ist auf die vorstehend dargelegten rechtlichen Grundlagen zu verweisen, wonach der Entscheid über eine Zwangsbehandlung der Vollzugsbehörde obliegt, das Strafgericht sich aber bei gegebener Veranlassung gleichwohl in seinen Erwägungen zu dieser Frage (wenn auch unverbindlich) äussern darf (vgl. E. 8.2.3 hiervor). Im Sinne dieser Grundsätze erachtet es das Kantonsgericht aufgrund der besonderen Situation in casu – namentlich des Umstands, dass diese Frage sowohl vom Sachverständigen als auch von der Vorinstanz und den Parteien explizit aufgeworfen wurde – angezeigt, zur Frage einer Zwangsmedikation explizit Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt und die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral betrifft (BGE 130 I 16 E. 3, mit Verweis auf BGE 127 I 6 E. 5). Als schwerer Eingriff in die genannten verfassungsmässigen Rechte bedarf eine medikamentöse Zwangsbehandlung nach Art. 36 BV einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz und muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen; schliesslich darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGE 130 I 16 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.1; vgl. zum Verhältnismässigkeitsprinzip im Massnahmenrecht auch E. 8.2.2 hiervor). In casu ist bezüglich der gemäss Art. 36 Abs. 1 BV erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage zunächst festzustellen, dass mit Art. 59 StGB eine gesetzliche Grundlage für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall begründeten medizinischen Zwangsmassnahme im Rahmen des Massnahmenvollzugs vorliegt (vgl. BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.2). Des Weiteren wäre eine medizinische Zwangsbehandlung vorliegend auch durch das öffentliche Interesse sowie durch den Schutz von Grundrechten Dritter im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV gedeckt. Eine solche diente sowohl dem öffentlichen Interesse an einer erfolgreichen Durchführung der stationären Massnahme und damit Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als auch konkret dem Schutz des Behandlungspersonals und der Mitpatienten des Beschuldigten, zumal dem Therapieverlaufsbericht entnommen werden kann, dass der Beschuldigte Ende 2023 konsequent die Medikation verweigert, in der Folge massiv bedrohlich geworden und augenscheinlich zu einem Angriff auf das Personal angesetzt haben soll (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Damit übereinstimmend hat auch der Sachverständige erläutert, bei ausbleibender Medikation könne sich der Beschuldigte gewaltsam gegen Personal oder Mitpatienten richten (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Was sodann die Frage der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV anbelangt, so wäre eine Zwangsmedikation gemäss den gutachterlichen Feststellungen als auch laut den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht geeignet und erforderlich, um eine erfolgreiche Therapie des Beschuldigten zu ermöglichen, wenn dieser die Medikamenteneinnahme verweigern sollte. Diesbezüglich ist gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen festzustellen, dass die eingestellte Medikation eine deutliche Minderung des Rückfallrisikos des Beschuldigten bewirkt, was sich auch mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht deckt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Die Eignung einer Zwangsmedikation zur Erreichung des angestrebten Zwecks steht insofern ausser Frage. Wenn die Verteidigung vor den kantonsgerichtlichen Schranken überdies dafürhält, eine Zwangsmedikation sei deshalb nicht erforderlich, weil der Beschuldigte die Medikamente freiwillig einnehme (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4), geht dies an der Sache vorbei. Selbstredend ist eine zwangsweise Medikation nur dann notwendig, wenn der Beschuldigte die Medikamente nicht freiwillig einnimmt. Die Zwangsmedikation würde dementsprechend auch nur dann effektiv durchgeführt, wenn sich der Beschuldigte der Medikamenteneinnahme entgegenstellte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Therapieverlaufsbericht, wonach eine zwangsweise Verabreichung der Medikamente erst erfolgt ist, nachdem der Beschuldigte deren freiwillige Einnahme verweigert hat (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Punkto Erforderlichkeit einer allfälligen Zwangsbehandlung ist im Übrigen auch auf jene Ausführungen im Therapieverlaufsbericht zu verweisen, gemäss welchen der Beschuldigte immer wieder angegeben hat, die Medikation nicht zu benötigen und absetzen zu wollen (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Zu berücksichtigen ist dabei ebenso die Feststellung des Experten, wonach die Verweigerungshaltung gegenüber Medikamenten ein Symptom der Erkrankung des Beschuldigten darstellt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). An der Erforderlichkeit einer Zwangsmedikation im Falle der Verweigerung der Medikamenteneinnahme besteht insofern kein Zweifel. Schliesslich stünde nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts auch eine Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Beschuldigten einer Zwangsmedikation nicht entgegen. Denn eine medikamentöse Therapie stellt gemäss den gutachterlichen Erläuterungen gerade die unabdingbare Basis einer erfolgreichen Behandlung des Beschuldigten dar. Ohne eine solche kann die Erkrankung bzw. Symptomatik des Beschuldigten nicht erfolgreich therapiert werden und müsste schlimmstenfalls dereinst eine rein sichernde Massnahme, mithin eine Verwahrung nach Art. 64 StGB geprüft werden. Zu beachten ist dabei auch, dass die Unterbrüche in der medikamentösen Behandlung des Beschuldigten sich sehr ungünstig auf den Behandlungsverlauf ausgewirkt haben und mit der Therapie stets wieder bei null angefangen werden muss, wenn die Medikation unterbrochen wird (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Entsprechend wird durch die Verweigerung der Medikamenteneinnahme auch unter Umständen die erforderliche Massnahmendauer verlängert, was weder im öffentlichen Interesse noch in jenem des Beschuldigten liegt. In diesem Zusammenhang sind auch wiederum die Ausführungen des Sachverständigen in Erinnerung zu rufen, wonach die Verweigerungshaltung des Beschuldigten gegenüber einer Medikation ein Symptom seiner Erkrankung darstellt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Mit dem Gutachter ist ferner von einem sehr hohen Risiko auszugehen, dass der Beschuldigte ohne entsprechende medikamentöse Behandlung weitere schwere Gewalttaten begehen könnte (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Angesichts der teilweise schweren Gewaltdelikte, welche der Beschuldigte in casu tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat, der gutachterlich festgestellten hohen Wiederholungsgefahr bzw. des Risikos, dass der Beschuldigte ohne entsprechende (medikamentöse) Behandlung unter Umständen sogar Tötungsdelikte begehen könnte, der Tatsache, dass die Verweigerung der Medikamenteneinnahme Ausdruck der psychischen Erkrankung des Beschuldigten ist und des Umstands, dass ohne erfolgreiche Therapie schlimmstenfalls eine rein sichernde Massnahme zu prüfen wäre, spräche eine Interessenabwägung entsprechend nicht gegen eine Zwangsmedikation. Angesichts der vom Gutachter attestierten hohen Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten stünde einer allfälligen Zwangsbehandlung überdies auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Massnahmenrecht von Art. 56 Abs. 2 StGB nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht entgegen. Eine Zwangsmedikation des Beschuldigten wäre somit in den Augen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit den einschlägigen Verhältnismässigkeitsgrundsätzen vereinbar und im Lichte der gutachterlichen Feststellungen zu befürworten. Zusammenfassung 9. Zusammengefasst ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Zustand unverschuldeter Schuldunfähigkeit zum Nachteil von I. anstelle einer versuchten Tötung eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie zum Nachteil von J. anstelle einer versuchten schweren Körperverletzung eine vollendete einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat (beides Ziffer 5 der Antragsschrift). Im Übrigen sind die seitens der Vorinstanz erfolgten Feststellungen tatbestandsmässig und rechtswidrig begangener Taten zu bestätigen, welche Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, und die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten dementsprechend abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist überdies das sinngemässe Begehren des Beschuldigten, es sei anzuordnen, dass die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB bereits nach Ablauf von drei Jahren gerichtlich überprüft werden müsse. Demgemäss ist die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die vorläufige Dauer von fünf Jahren zu bestätigen. Kosten […]

Erwägungen (2 Absätze)

E. 7 Als Zwischenergebnis ist somit in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Zustand unverschuldeter Schuldunfähigkeit zum Nachteil von I. anstelle einer versuchten Tötung eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie zum Nachteil von J. anstelle einer versuchten schweren Körperverletzung eine vollendete einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat (beides Ziffer 5 der Antragsschrift). Im Übrigen sind die seitens der Vorinstanz erfolgten Feststellungen tatbestandsmässig und rechtswidrig begangener Taten zu bestätigen, welche im vorliegenden Berufungsverfahren angefochten sind, und die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten dementsprechend abzuweisen. Schuldunfähigkeit und Massnahme Ausgangslage 8.1.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sind in casu sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB einzuweisen sei. Die Massnahme sei dabei gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine Behandlung länger als fünf Jahre dauern werde, entgegen dem Begehren des Beschuldigten nicht zu befristen, sondern für die gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB maximal mögliche Dauer von fünf Jahren anzuordnen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.2.1 ff., S. 31 ff.). 8.1.2 Der Beschuldigte wendet sich nicht grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme. Er begehrt jedoch im Rahmen seiner Berufung, dass die stationäre Behandlung bzw. die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB auf die Dauer von drei Jahren zu beschränken sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine positive Entwicklung während des vorzeitigen Massnahmenvollzuges spreche für die begehrte Befristung. Eine solche würde ihm eine Perspektive auf eine baldige Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben eröffnen, was seine Motivation zur Mitwirkung bei der Therapie stärken würde. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete es daher, die Massnahme auf drei Jahre zu begrenzen (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 5). Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass eine Verlegung des Beschuldigten in eine weiter gelockerte Station in wenigen Monaten anstehe (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4). 8.1.3 Die Staatsanwaltschaft begehrt auch in diesem Punkt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Zur Begründung führt sie aus, angesichts der Schwere der Erkrankung des Beschuldigten sei die von diesem begehrte Befristung wenig sinnvoll. Der Beschuldigte habe bereits eine gescheiterte stationäre therapeutische Massnahme hinter sich, bei der die notwendige Behandlung nicht habe konsequent durchgeführt werden können. Der Beschuldigte sei aktuell zwar noch nicht als untherapierbar zu bezeichnen. Es bedürfe für eine erfolgreiche Behandlung jedoch eines juristisch klaren und ruhigen Rahmens. Der Gutachter habe trotz der Zustandsverbesserung des Beschuldigten bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken zu Protokoll gegeben, die Behandlung werde noch lange Zeit in Anspruch nehmen, wobei er von wohl mindestens zehn Jahren ausgehe. Dies decke sich auch mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht der K. AG vom 25. Oktober 2024. Des Weiteren sei die vom Sachverständigen gestellte Legalprognose sehr schlecht. Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme richte sich nach dem konkreten Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und deren Erfolgsaussichten. Angesichts der gutachterlichen Feststellungen sowie den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht der K. AG vom 25. Oktober 2024 sei von einer sehr langen Behandlungsdauer auszugehen, wobei schon jetzt die Notwendigkeit einer Verlängerung der Massnahme nach Ablauf der fünf Jahre gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB absehbar sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Befristung der Massnahme auf drei Jahre unstatthaft (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024 S. 10 ff.). Rechtliches 8.2.1 Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterschaft zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis der Täterschaft besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterschaft im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterschaft (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). 8.2.2 Ist die Täterschaft psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die Täterschaft ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit ihrer Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Täterschaft in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Bei den Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB handelt es sich um Höchstfristen. Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 145 IV 65 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2; vgl. BGer 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6 [nicht publiziert in BGE 142 IV 105]). Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte der massnahmeunterworfenen Person eingreift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Der Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person muss entsprechend mit den Anforderungen von Art. 36 BV im Einklang stehen. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Demnach bedarf es für eine solche Grundrechtseinschränkung zunächst einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Des Weiteren müssen Grundrechtseingriffe durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Schliesslich muss sich die Einschränkung der Grundrechte der betroffenen Person auch als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2, mit weiteren Hinweisen). Im Massnahmenrecht wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit überdies durch Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterschaft im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Dieser Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Der Staat soll der betroffenen Person die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihr ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). 8.2.3 Zuständig für die Anordnung einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer stationären Massnahme ist grundsätzlich nicht das Strafgericht, sondern die Vollzugsbehörde (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3; BGer 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Einer expliziten Grundlage in einem strafgerichtlichen Urteil bedarf es somit für eine Zwangsbehandlung nicht. Mit dieser Zuständigkeitsordnung soll insbesondere vermieden werden, dass das strafgerichtliche Erkenntnis nachträglich abgeändert werden muss, wenn sich die Erforderlichkeit einer Zwangsbehandlung erst später herausstellt (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Eine Zwangsmedikation stellt insofern keine eigenständige Freiheitsbeschränkung dar, die vom Strafgericht ausdrücklich angeordnet werden müsste. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umfasst vielmehr regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Es besteht daher kein Anlass, die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation im Dispositiv des Sachurteils festzuhalten (vgl. BGer 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Steht bereits bei der Anordnung der Massnahme fest, dass zur Behandlung der Täterschaft eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten unumgänglich ist, darf sich das Strafgericht jedoch hierzu – zumindest in den Urteilserwägungen – ausdrücklich äussern (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Es besteht indessen keine Bindungswirkung der entsprechenden Erwägungen, eine solche würde der Kompetenzverteilung zwischen Vollzugsbehörde und Gericht zuwiderlaufen ( Marianne Heer / Elmar Habermeyer , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 88). 8.2.4 Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 56 N 12; mit Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015 vom 12. September 2016 E. 5.2; BGer 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen auszusprechen. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterschaft, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; BGE 118 IV 108 E. 2a; BGE 100 IV 142 E. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden von der Legislative und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGer 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2). 8.2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht durch starre Beweisregeln gebunden ist, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als unbewiesen anzusehen, über dessen Nachweis seiner Auffassung nach kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Die Strafbehörde prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen bzw. ob gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern ( Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 21, mit Verweis auf BGer 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). 8.2.6 Gerichte haben bei Gutachten im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob sie entsprechende Erörterungen für überzeugend halten oder nicht und ob sie dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen sollen. Kriterien der Würdigung sind die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N 1, 10 sowie 11). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit eines Gutachtens, sind Ergänzungen oder gar ein neues Gutachten erforderlich (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N 5). Würdigung 8.3.1 Zur Frage der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten sowie zu jener der Notwendigkeit einer stationären Behandlung sind zunächst das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. U. vom 31. Oktober 2022 (vgl. act. 895 ff.), dessen Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 (vgl. act. A 11 ff.) sowie dessen Erläuterungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. act. S 175 ff.) heranzuziehen. Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (lCD-10: F20.0) sowie eines schädlichen Gebrauchs multipler Substanzen (lCD-10: F19.1) (vgl. act. 975 ff.; act. A 43 f.; act. S 177 f.). Zwischen der Erkrankung und den Anlasstaten bestehe gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2022 ein sehr enger kausaler Zusammenhang (vgl. act. 1007). Die psychische Erkrankung des Beschuldigten sei sehr schwer und chronifiziert (vgl. act. 1007). Dies hat der Sachverständige vor den vorinstanzlichen Schranken bestätigt und ausgeführt, das Krankheitsbild sei in seiner Symptomatik ungewöhnlich schwer (vgl. act. S 177). Dies zeige sich einerseits an der Breite der pathologischen Symptome sowie andererseits an der Schwierigkeit der Behandlung (vgl. act. S 177). Dabei hätten sich die Unterbrüche in der medikamentösen Behandlung sehr ungünstig auf den Behandlungsverlauf ausgewirkt (vgl. act. S 177). Berücksichtigen müsse man jedoch, dass die Verweigerung der Medikation Ausdruck der psychischen Erkrankung sei und dies nicht mit einer gesunden Person verglichen werden könne, welche eine Behandlung sabotiere (vgl. act. S 177). Gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2022 bestehe ferner eine sehr hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich krankheitsmotivierter Gewalthandlungen und anderer Straftaten in der Art der bisherigen Delinquenz (vgl. act. 1005). Der Gutachter konstatiert ein erkennbares, erhöhtes Risiko der Tötung anderer Menschen, am ehesten im Kontext eines ganz ungehemmt wirkenden Zuschlagens, wie es der Beschuldigte zuletzt in der Haft gezeigt habe [der Sachverständige bezieht sich hier auf den Sachverhalt gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift] (vgl. act. 1005). Es sei gut vorstellbar, dass der Beschuldigte in einem solchen Raptus einen Menschen totschlage, wenn nicht rechtzeitig interveniert werden könne (vgl. act. 1005). Es sei von einer überdurchschnittlich hohen Sicherheit dieser Legalprognose auszugehen (vgl. act. 1005). Die Legalprognose sei in einem sehr hohen Masse belastet (vgl. act. 1007). Laut Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 immerhin als günstig angesehen werden könne, dass im Verlauf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im klinischen Setting und mit neuroleptischer Medikation während rund eines Jahres keine weiteren Angriffe zu verzeichnen gewesen seien, wobei es zu einem Beinahe-Angriff gekommen sein solle (vgl. act. A 47). Demgegenüber sei es als ungünstig anzusehen, dass bis zum Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 eine Verlegung auf eine normale (geschlossene) Station mangels Stabilisierung noch nicht habe erfolgen können (vgl. act. A 47). Ohne weitere Massnahmen sei das Risiko schwerer Gewaltdelinquenz nach wie vor sehr hoch (vgl. act. A 47). Das Risiko sei als überdurchschnittlich zu bezeichnen (vgl. act. A 47). Das beim Beschuldigten zu verortende Risiko erneuter Gewaltdelinquenz übersteige deutlich jenes anderer Schizophrener, bei denen es zu Tötungshandlungen oder -versuchen gekommen sei, als auch jenes von anderen Menschen ohne derartige Diagnose, die mit schwerer Gewaltdelinquenz in Erscheinung treten würden (vgl. act. A 47). Dies sei in der Schwere und Art der Erkrankung begründet und dem dadurch ausgelösten und schon wiederholt gezeigten massiven Gewaltverhalten des Beschuldigten (vgl. act. A 47). Das Gewaltrisiko könne sich gegen zufällig ausgewählte Personen richten, etwa Betreuungs- oder Pflegepersonal oder auch Mitpatienten, welche je nach Konstitution und Situation vom Beschuldigten allenfalls auch zu Tode geschlagen werden könnten (vgl. act. A 47). Aus psychiatrischer Sicht könne gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2022 nur eine stationäre Behandlungsmassnahme nach Art. 59 StGB in Frage kommen (vgl. act. 1009). Der Beschuldigte erscheine grundsätzlich behandelbar. Eine Behandlung gestalte sich jedoch schwierig und die Behandlungsaussichten seien nicht gut, nachdem die frühere stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit wieder habe aufgehoben werden müssen (vgl. act. 1009). Der damaligen Behandlung sei abträglich gewesen, dass der Beschuldigte diese sowie die Massnahme auf juristischem Weg bekämpft habe (vgl. act. 1009). Der Erfolg einer neuen Massnahme könne gegebenenfalls dadurch begünstigt werden, dass das anordnende Gericht die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation befürworte (vgl. act. 1009). Zum jetzigen Zeitpunkt könne jedenfalls noch nicht von einer völligen Unbehandelbarkeit gesprochen werden (vgl. act. 1009). Sollte eine neue therapeutische Massnahme einen vergleichbaren Lauf wie die vorangegangene nehmen, so werde eine rein sichernde Massnahme d.h. eine Verwahrung nach Art. 64 StGB zu erwägen sein (vgl. act. 1011). Für eine Ersatzmassnahme jenseits einer stationären Behandlung sei der Beschuldigte viel zu unzuverlässig, viel zu schwer erkrankt und er weise ein viel zu hohes Rückfallrisiko auf (vgl. act. 1007). Gemäss Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 könne es nur mit einer konsequenten, ausreichend hohen neuroleptischen Behandlung in Form einer Depotmedikation – gegebenenfalls gegen den Willen des Beschuldigten – gelingen, eine Stabilisierung zu erreichen (vgl. act. A 49). Erst nach rund einem Jahr könne die Wirkung einer ausreichend hohen und vor allem konstant dosierten neuroleptischen Medikation gut abgeschätzt werden (vgl. act. A 49). Bei weiterhin ungenügendem Ansprechen werde eine Elektrokrampftherapie zur Diskussion stehen müssen (vgl. act. A 49). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Sachverständige seine schriftlich dargelegten Ausführungen bestätigt. Danach präsentiere sich der psychopathologische Zustand des Beschuldigten besser als anlässlich der Explorationsgespräche (vgl. act. S 177 sowie act. S 187). Es zeige sich bereits ein Behandlungserfolg zufolge der Medikation mit Haldol, was eine Behandelbarkeit bestätige (vgl. act. S 179 f.). Die vorangegangene Massnahme sei gescheitert, weil die Zwangsmedikation des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen nicht habe durchgeführt werden können, und nicht, weil seine Behandlung aus ärztlicher Sicht als aussichtslos eingestuft worden wäre (vgl. act. S 185). Die Behandlung basiere auf einer konstanten Medikation. Eine neuroleptische Depotmedikation sei unerlässlich und aus ärztlicher Sicht wäre wünschenswert, dass eine solche auch zwangsweise verabreicht werden könnte (vgl. act. S 179 f.). Wenn die Medikation unterbrochen werde, müsse mit der Behandlung wieder bei null angefangen werden (vgl. act. S 183). Die eingestellte Medikation bewirke eine deutliche Minderung des Rückfallrisikos des Beschuldigten (vgl. act. S 179). Im Laufe der weiteren Behandlungen würden vorsichtige Lockerungsschritte innerhalb der Klinik gegangen. Dies werde jedoch seine Zeit brauchen. Es bestehe die Hoffnung, dass der Beschuldigte dereinst unter andauernder Depotmedikation in ein hochspezifisches Wohnheim verlegt werden könne, sodass dann die strafrechtliche von einer zivilrechtlichen Zuständigkeit abgelöst werden könne. Ein solcher Prozess werde jedoch nach Einschätzung des Gutachters eine lange Zeit in Anspruch nehmen, wobei fünf Jahre nicht reichen würden, und er eher von zehn Jahren oder allenfalls gar einer längeren Zeitspanne ausgehe (vgl. act. S 185). Da die Krankheit des Beschuldigten nicht heilbar sei, bedürfe er einer lebenslangen medikamentösen Behandlung (vgl. act. S 185). Punkto Legalprognose hat der Sachverständige vor den vorinstanzlichen Schranken ebenfalls an seinen bisherigen Feststellungen festgehalten und dargelegt, wenn der Beschuldigte nicht angemessen behandelt werde, seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewalthandlungen eines sehr weiten Spektrums zu erwarten, wobei es dann wahrscheinlich auf Zufall beruhe, was dabei passiere (vgl. act. S 179). Nebst den vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen zieht das Kantonsgericht sodann den jüngsten Therapieverlaufsbericht der K. AG vom 25. Oktober 2024 (nachfolgend: Therapieverlaufsbericht) in Erwägung. In diesem wird der Diagnose des Gutachters beigepflichtet, wonach dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (lCD-10: F20.0) sowie ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (lCD-10: F19.1) zu attestieren sei (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 2). Zum Behandlungsverlauf ist dem Therapieverlaufsbericht zu entnehmen, die psychotische Symptomatik habe in den letzten Monaten nicht zurückgedrängt werden können. Es sei von einer pharmakologisch ultratherapieresistenten Schizophrenie auszugehen, die auch auf hoch dosierte Kombinationstherapien mit dem ansonsten bei therapieresistenten Schizophrenien wirksamen Clozapin nicht anspreche. Immer wieder habe sich der Beschuldigte in hochpsychotischen Zuständen in Form eines religiösen Wahnes befunden. In solchen Zuständen sei er kaum ansprechbar gewesen und es sei ihm schwergefallen, sich an vereinbarte Regeln (z.B. Zimmerzeiten) zu halten. Die Therapieangebote habe er wahrgenommen, aber u.a. krankheitsbedingt wenig Motivation gezeigt, an seiner Krankheit bzw. deren Symptomatik zu arbeiten (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5). Im Oktober 2023 sei ein erster Versuch, den Beschuldigten vom gesicherten Setting der Station V. auf die geschlossene Massnahmenstation W. zu verlegen, gescheitert (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5). Ende 2023 sei es zu einer konsequenten Verweigerung der Medikation gekommen und der Zustand des Beschuldigten habe sich derart verschlechtert, dass er massiv bedrohlich geworden sei und augenscheinlich zu einem Angriff auf das Personal angesetzt habe. Nach einer notfallmässigen Zwangsmedikation sei er wieder bereit gewesen, freiwillig und regelmässig Medikamente einzunehmen. Der Beschuldigte sei schrittweise auf eine Haldol-Depotspritze (Haloperidol) umgestellt worden. Sein psychischer Zustand habe sich so weit verbessert, dass ein erneuter Versuch einer Verlegung auf die Behandlungsstation W. unternommen worden sei. Auf dieser befinde sich der Beschuldigte seit Ende Juli mehrheitlich (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5). Bei Zuständen höchster Anspannung habe sich der Beschuldigte beim Behandlungsteam selbständig gemeldet und den Wunsch nach einer Verlegung auf die V. geäussert. Dies sei seit der Verlegung auf die W. zweimal geschehen und sei beide Male problemlos verlaufen. Der Beschuldigte habe sich jeweils sehr erleichtert gezeigt, als er erfahren habe, dass er verlegt werde. Es scheine, er habe sich in den für ihn stark bedrohlichen, psychotischen Zuständen auf der V. sicher gefühlt. Nach einer Beruhigung des Zustandes habe er jeweils problemlos wieder auf die W. zurückverlegt werden können (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5 f.). Die Behandlungssituation sei immer wieder durch instabile Therapieadhärenz des Beschuldigten erschwert worden. Er habe immer wieder angegeben, die Medikation nicht zu benötigen und absetzen zu wollen. Dennoch habe er die Depotspritzen zugelassen und in Situationen mit sehr starkem Leidensdruck zusätzlich Haldol-Tabletten eingenommen. Bei wiederholten Krisen mit Zustandsverschlechterung (Anspannung, Unruhe, Beschimpfungen und Schreien aufgrund von intensiviertem Halluzinationserleben) sei eine zusätzliche Supplementation mit Haldol peroral beschlossen worden. Weil dies jedoch keine relevante Stabilisierung des Zustands des Beschuldigten bewirkt habe, sei entschieden worden, stattdessen die Dosis der Depotspritze zu erhöhen. Der Beschuldigte habe dem zugestimmt. Die erste Spritze mit 300 mg sei im September verabreicht worden. Ob sich eine Zustandsverbesserung einstellen werde, müsse im Verlauf beobachtet werden (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 6). Punkto Beurteilung und Empfehlungen ist dem Therapieverlaufsbericht des Weiteren zu entnehmen, die Therapiefähigkeit des Beschuldigten werde zurzeit als eingeschränkt angesehen. Der Beschuldigte habe sich zwar in das Therapiesetting integriert und am Behandlungsangebot teilgenommen. Er habe jedoch aufgrund der weiterhin psychotischen Symptomatik viel Betreuung und Unterstützung sowie teilweise Abschirmung auf der V. benötigt. Seine Therapiewilligkeit sei eingeschränkt gegeben, basierend auf einer grundlegenden Krankheits- und Problemeinsicht und einer zuverlässigen Therapieteilnahme. Aktuell verfüge der Beschuldigte jedoch über keine Ressourcen, sich therapeutisch vertieft mit den Risikofaktoren auseinandersetzen zu können. Im Therapiebericht wird sodann ausdrücklich der Einschätzung des Sachverständigen in dessen Gutachten zugestimmt, wonach es für einen erfolgreichen Vollzug der stationären Behandlungsmassnahme eines juristisch klaren und ruhigen Rahmens bedürfe. Ein solcher sei seit ca. zwei Monaten gegeben. Der Beschuldigte nehme überdies trotz des langen Behandlungsverlaufs erst seit etwa sechs Monaten durchgehend und ohne Verweigerung oder Unterbrüche die psychopharmakologische Medikation ein. Das aktuelle Setting mit der Doppelbelegung zum Auffangen florid psychotischer Krisen mit Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdung werde insgesamt als geeignet und notwendig eingestuft, weshalb dieses fortgeführt werden solle (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 11). Für allfällige Lockerungen sei erforderlich, dass eine tragfähige Kooperation mit Absprachefähigkeit des Beschuldigten im Alltag und in Bezug auf seine (pharmakologische) Behandlung sowie ein Verständnis seiner psychischen Erkrankung dergestalt bestehe, dass er deren Symptome bei sich wahrnehmen und benennen könne und mögliche Risikoszenarien und Bewältigungsstrategien mit ihm besprochen werden können. Hierfür sei notwendig, dass die noch vorhandene floride psychotische Symptomatik rückläufig sei, was beim Beschuldigten noch nicht der Fall sei. Vor einem Wechsel in ein offeneres Setting sollte gemäss Therapieverlaufsbericht eine stabile Abstinenzmotivation sowohl bezüglich psychotroper Substanzen (Cannabis, Amphetamine) als auch bezüglich Alkohol und eine stabile Therapieadhärenz bestehen. Die psychotische Symptomatik müsse soweit rückläufig sein, sodass der Beschuldigte auch unter vermehrten Reizen Möglichkeiten zur Anwendung adäquater Strategien im Umgang mit Stress, emotionaler Belastung und Konflikten habe und mit ihm Risikoszenarien und Notfallpläne besprochen werden können. Weiter sollte gemäss Therapieverlaufsbericht eine Akzeptanz für langfristige Behandlungs- und Betreuungsstrukturen bestehen (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 11). Dementsprechend können Vollzugsöffnungen (etwa Ausgänge auf dem Klinikareal) gemäss Therapieverlaufsbericht zurzeit noch nicht empfohlen werden (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 12). 8.3.2 Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen ist zunächst auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (vgl. E. 8.2.1 ff. hiervor). Bei der Würdigung des forensischpsychiatrischen Gutachtens vom 31. Oktober 2022 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 6. Februar 2024 ist festzustellen, dass beide formal korrekt erstellt worden sind und die inhaltlichen Ausführungen zur Diagnose, zum Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung und den Straftaten, zur Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit sowie zur Verhältnismässigkeit unter Einbezug der übrigen medizinischen Berichte und Darlegungen des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht schlüssig, plausibel sowie widerspruchsfrei und damit inhaltlich überzeugend sind. Infolgedessen bestehen keine triftigen Gründe, von den Erkenntnissen des Sachverständigen abzuweichen. Demgemäss ist dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (lCD-10: F20.0) sowie ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (lCD-10: F19.1) zu attestieren (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie erweist sich überdies als sehr schwer und chronifiziert, was sich einerseits an der Breite der pathologischen Symptome sowie andererseits an der Schwierigkeit der Behandlung zeigt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Dementsprechend liegt eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor. Ferner besteht zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und den Anlasstaten, welche – mit Ausnahme der Übertretung nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG – allesamt als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren sind, ein sehr enger kausaler Zusammenhang (vgl. E. 8.3.1 hiervor), womit auch die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt ist. Des Weiteren kann beim Beschuldigten zurzeit noch nicht von einer Therapieunfähigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist der Beschuldigte als grundsätzlich behandelbar zu bezeichnen, was sich gemäss den Ausführungen des Sachverständigen auch in der bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung erreichten Verbesserung des psychopathologischen Zustands des Beschuldigten zeigt. Der Behandlungserfolg zufolge Medikation mit Haldol belegt insofern die grundsätzliche Therapierbarkeit des Beschuldigten (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Diese Feststellung deckt sich überdies mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Demgemäss ist auch die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt, wonach die stationäre therapeutische Massnahme geeignet sein muss, der Gefahr weiterer Taten zu begegnen, welche im Zusammenhang mit der psychischen Störung des Beschuldigten stehen. Was schliesslich die Frage anbelangt, ob mildere Massnahmen zur Verfügung stünden, ist mit dem Gutachter festzustellen, dass nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage kommt, zumal der Beschuldigte für eine ambulante Massnahme zu unzuverlässig und zu schwer erkrankt ist und er ausserdem ein zu hohes Rückfallrisiko aufweist (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einem schädlichen Gebrauch multipler Substanzen leidende Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig Verbrechen und Vergehen verübt hat, welche im Zusammenhang mit seiner diagnostizierten Störung stehen, dass ohne Behandlung die hohe Gefahr weiterer ganz erheblicher Gewaltdelikte besteht, eine im Hinblick auf die Verminderung dieser Gefahr notwendige und geeignete Behandlung in Form einer stationären Therapie in einer entsprechenden spezialisierten Einrichtung möglich ist und schliesslich keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Demgemäss hat die Vorinstanz zu Recht die stationäre Behandlung des Beschuldigten gemäss Art. 59 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird. 8.3.3 Zu beurteilen ist vorliegend die vom Beschuldigten beantragte Befristung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine Dauer von drei Jahren. Zu den theoretischen Grundlagen ist auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (vgl. E. 8.2.2 hiervor). Demnach beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann jedoch eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen, womit indes nicht die Massnahme als solche verkürzt würde, weil diese nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dennoch verlängert werden könnte. Durch die allfällige gerichtliche Festlegung einer kürzeren Frist würde insofern lediglich die Überprüfung der Massnahme vorverschoben. Zu prüfen ist daher, ob der Verhältnismässigkeitsgrundsatz es in casu geböte, die gerichtliche Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme vorzuverlegen. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen ist dem Beschuldigten vorliegend eine schlechte Legalprognose bei einer sehr hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich krankheitsmotivierter Gewalthandlungen und anderer Straftaten in der Art der bisherigen Delinquenz zu attestieren. Auszugehen ist jedoch ebenso von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit des Beschuldigten, wobei sich die Therapie schwierig gestaltet. Die Wirkung einer ausreichend hohen und vor allem konstant dosierten neuroleptischen Medikation kann dabei erst nach rund einem Jahr beurteilt werden (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Aus dem Therapieverlaufsbericht vom 25. Oktober 2024 ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschuldigte bis zur Erstellung des fraglichen Rapports die erforderliche Medikation seit erst rund sechs Monaten konstant eingenommen hat (vgl. E. 8.3.1 hiervor), womit eine zuverlässige Beurteilung von deren Wirksamkeit bis zum heutigen Zeitpunkt im Lichte der gutachterlichen Feststellungen noch nicht möglich gewesen ist. Gestützt auf die Erläuterungen des Sachverständigen besteht jedoch die begründete Hoffnung, dass es dereinst möglich sein wird, den Beschuldigten in einem hochspezifischen Wohnheim unterzubringen und die Massnahme aufzuheben, sofern die Behandlung konsequent auf Basis der notwendigen psychopharmakologischen Medikation durchgeführt wird. Gestützt auf die Expertise des Gutachters ist jedoch davon auszugehen, dass ein solcher Prozess voraussichtlich zehn Jahre oder gar länger, in jedem Falle aber mehr als fünf Jahre in Anspruch nehmen wird (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht, wonach zurzeit keinerlei Vollzugslockerungen – wie etwa Ausgänge auf dem Klinikareal – empfohlen werden können und der Beschuldigte für solche Öffnungsschritte erst entsprechende Behandlungsfortschritte machen muss (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Hieraus erhellt gleichzeitig, dass die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in wenigen Monaten auf eine weiter gelockerte Station verlegt werde (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4), in den Akten keine Stütze findet. Ebenso wenig ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten vor Kantonsgericht aus den Akten ein Plan zu einer Verlegung in ein Wohnheim nach 500 Tagen seit (vorzeitigem) Massnahmeantritt ersichtlich (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Insgesamt sind somit im Lichte der gutachterlichen Expertise, wonach eine erfolgreiche stationäre Therapie wohl zehn Jahre oder mehr und jedenfalls über fünf Jahre in Anspruch nehmen wird, keine Gründe ersichtlich, welche es als angezeigt erscheinen liessen, eine gerichtliche Überprüfung vor Ablauf der gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer von fünf Jahren anzuordnen. Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 62 ff. StGB darüber zu entscheiden haben, ob eine Massnahme erfolgreich abgeschlossen werden konnte und die massnahmebetroffene Person demzufolge aus dieser (bedingt) entlassen werden kann (vgl. BGer 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Mithin stünde die Anordnung der Massnahme für eine Dauer von maximal fünf Jahren einer (bedingten) Entlassung nicht per se entgegen, sollten die Voraussetzungen hierfür wider Erwarten früher gegeben sein. Demgemäss ist das sinngemässe Begehren des Beschuldigten, es sei anzuordnen, dass die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB bereits nach Ablauf von drei Jahren gerichtlich überprüft werden müsse, abzuweisen und die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 59 StGB für die vorläufige Dauer von fünf Jahren zu bestätigen. 8.3.4 Was schliesslich die Frage der Zulässigkeit einer Zwangsmedikation anbelangt, ist auf die vorstehend dargelegten rechtlichen Grundlagen zu verweisen, wonach der Entscheid über eine Zwangsbehandlung der Vollzugsbehörde obliegt, das Strafgericht sich aber bei gegebener Veranlassung gleichwohl in seinen Erwägungen zu dieser Frage (wenn auch unverbindlich) äussern darf (vgl. E. 8.2.3 hiervor). Im Sinne dieser Grundsätze erachtet es das Kantonsgericht aufgrund der besonderen Situation in casu – namentlich des Umstands, dass diese Frage sowohl vom Sachverständigen als auch von der Vorinstanz und den Parteien explizit aufgeworfen wurde – angezeigt, zur Frage einer Zwangsmedikation explizit Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt und die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral betrifft (BGE 130 I 16 E. 3, mit Verweis auf BGE 127 I 6 E. 5). Als schwerer Eingriff in die genannten verfassungsmässigen Rechte bedarf eine medikamentöse Zwangsbehandlung nach Art. 36 BV einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz und muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen; schliesslich darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGE 130 I 16 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.1; vgl. zum Verhältnismässigkeitsprinzip im Massnahmenrecht auch E. 8.2.2 hiervor). In casu ist bezüglich der gemäss Art. 36 Abs. 1 BV erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage zunächst festzustellen, dass mit Art. 59 StGB eine gesetzliche Grundlage für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall begründeten medizinischen Zwangsmassnahme im Rahmen des Massnahmenvollzugs vorliegt (vgl. BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.2). Des Weiteren wäre eine medizinische Zwangsbehandlung vorliegend auch durch das öffentliche Interesse sowie durch den Schutz von Grundrechten Dritter im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV gedeckt. Eine solche diente sowohl dem öffentlichen Interesse an einer erfolgreichen Durchführung der stationären Massnahme und damit Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als auch konkret dem Schutz des Behandlungspersonals und der Mitpatienten des Beschuldigten, zumal dem Therapieverlaufsbericht entnommen werden kann, dass der Beschuldigte Ende 2023 konsequent die Medikation verweigert, in der Folge massiv bedrohlich geworden und augenscheinlich zu einem Angriff auf das Personal angesetzt haben soll (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Damit übereinstimmend hat auch der Sachverständige erläutert, bei ausbleibender Medikation könne sich der Beschuldigte gewaltsam gegen Personal oder Mitpatienten richten (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Was sodann die Frage der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV anbelangt, so wäre eine Zwangsmedikation gemäss den gutachterlichen Feststellungen als auch laut den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht geeignet und erforderlich, um eine erfolgreiche Therapie des Beschuldigten zu ermöglichen, wenn dieser die Medikamenteneinnahme verweigern sollte. Diesbezüglich ist gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen festzustellen, dass die eingestellte Medikation eine deutliche Minderung des Rückfallrisikos des Beschuldigten bewirkt, was sich auch mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht deckt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Die Eignung einer Zwangsmedikation zur Erreichung des angestrebten Zwecks steht insofern ausser Frage. Wenn die Verteidigung vor den kantonsgerichtlichen Schranken überdies dafürhält, eine Zwangsmedikation sei deshalb nicht erforderlich, weil der Beschuldigte die Medikamente freiwillig einnehme (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4), geht dies an der Sache vorbei. Selbstredend ist eine zwangsweise Medikation nur dann notwendig, wenn der Beschuldigte die Medikamente nicht freiwillig einnimmt. Die Zwangsmedikation würde dementsprechend auch nur dann effektiv durchgeführt, wenn sich der Beschuldigte der Medikamenteneinnahme entgegenstellte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Therapieverlaufsbericht, wonach eine zwangsweise Verabreichung der Medikamente erst erfolgt ist, nachdem der Beschuldigte deren freiwillige Einnahme verweigert hat (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Punkto Erforderlichkeit einer allfälligen Zwangsbehandlung ist im Übrigen auch auf jene Ausführungen im Therapieverlaufsbericht zu verweisen, gemäss welchen der Beschuldigte immer wieder angegeben hat, die Medikation nicht zu benötigen und absetzen zu wollen (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Zu berücksichtigen ist dabei ebenso die Feststellung des Experten, wonach die Verweigerungshaltung gegenüber Medikamenten ein Symptom der Erkrankung des Beschuldigten darstellt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). An der Erforderlichkeit einer Zwangsmedikation im Falle der Verweigerung der Medikamenteneinnahme besteht insofern kein Zweifel. Schliesslich stünde nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts auch eine Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Beschuldigten einer Zwangsmedikation nicht entgegen. Denn eine medikamentöse Therapie stellt gemäss den gutachterlichen Erläuterungen gerade die unabdingbare Basis einer erfolgreichen Behandlung des Beschuldigten dar. Ohne eine solche kann die Erkrankung bzw. Symptomatik des Beschuldigten nicht erfolgreich therapiert werden und müsste schlimmstenfalls dereinst eine rein sichernde Massnahme, mithin eine Verwahrung nach Art. 64 StGB geprüft werden. Zu beachten ist dabei auch, dass die Unterbrüche in der medikamentösen Behandlung des Beschuldigten sich sehr ungünstig auf den Behandlungsverlauf ausgewirkt haben und mit der Therapie stets wieder bei null angefangen werden muss, wenn die Medikation unterbrochen wird (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Entsprechend wird durch die Verweigerung der Medikamenteneinnahme auch unter Umständen die erforderliche Massnahmendauer verlängert, was weder im öffentlichen Interesse noch in jenem des Beschuldigten liegt. In diesem Zusammenhang sind auch wiederum die Ausführungen des Sachverständigen in Erinnerung zu rufen, wonach die Verweigerungshaltung des Beschuldigten gegenüber einer Medikation ein Symptom seiner Erkrankung darstellt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Mit dem Gutachter ist ferner von einem sehr hohen Risiko auszugehen, dass der Beschuldigte ohne entsprechende medikamentöse Behandlung weitere schwere Gewalttaten begehen könnte (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Angesichts der teilweise schweren Gewaltdelikte, welche der Beschuldigte in casu tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat, der gutachterlich festgestellten hohen Wiederholungsgefahr bzw. des Risikos, dass der Beschuldigte ohne entsprechende (medikamentöse) Behandlung unter Umständen sogar Tötungsdelikte begehen könnte, der Tatsache, dass die Verweigerung der Medikamenteneinnahme Ausdruck der psychischen Erkrankung des Beschuldigten ist und des Umstands, dass ohne erfolgreiche Therapie schlimmstenfalls eine rein sichernde Massnahme zu prüfen wäre, spräche eine Interessenabwägung entsprechend nicht gegen eine Zwangsmedikation. Angesichts der vom Gutachter attestierten hohen Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten stünde einer allfälligen Zwangsbehandlung überdies auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Massnahmenrecht von Art. 56 Abs. 2 StGB nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht entgegen. Eine Zwangsmedikation des Beschuldigten wäre somit in den Augen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit den einschlägigen Verhältnismässigkeitsgrundsätzen vereinbar und im Lichte der gutachterlichen Feststellungen zu befürworten. Zusammenfassung

E. 9 Zusammengefasst ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Zustand unverschuldeter Schuldunfähigkeit zum Nachteil von I. anstelle einer versuchten Tötung eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie zum Nachteil von J. anstelle einer versuchten schweren Körperverletzung eine vollendete einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat (beides Ziffer 5 der Antragsschrift). Im Übrigen sind die seitens der Vorinstanz erfolgten Feststellungen tatbestandsmässig und rechtswidrig begangener Taten zu bestätigen, welche Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, und die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten dementsprechend abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist überdies das sinngemässe Begehren des Beschuldigten, es sei anzuordnen, dass die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB bereits nach Ablauf von drei Jahren gerichtlich überprüft werden müsse. Demgemäss ist die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die vorläufige Dauer von fünf Jahren zu bestätigen. Kosten […]

Dispositiv
  1. a) Die vom 22. Juli 2022 bis zum 25. April 2023 ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 278 Tagen wird an die stationäre Massnahme angerechnet. b) Es wird festgestellt, dass sich A. seit dem 25. April 2023 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet (Art. 236 StPO).
  2. Die Zivilforderungen folgender Zivilkläger werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwie sen : - F. : unbeziffert - G. : unbeziffert - H. : CHF 2'000.00
  3. […] wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Ziffer 1.a wie folgt neu gefasst: 1.a) Es wird festgestellt , dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrfach eine versuchte schwere Körperverletzung, einen Raub, mehrfach eine Gefährdung des Lebens, mehrfach einen Diebstahl, mehrfach eine einfache Körperverletzung, mehrfach eine Sachbeschädigung, mehrfach Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, ein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall, ein Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeuges, ein Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges sowie ein Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat und er wird zur stationären Behandlung in eine geeignete psy chiatrische Einrichtung eingewiesen , in Anwendung von Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 129 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG, Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie Art. 59 StGB. b) Es wird festgestellt , dass A. im Fall von Ziff. 5 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C. und im Fall von Ziff. 7 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D. tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat. Im Übrigen werden die rechtskräftigen Ziffern 1.c), 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und die Berufung des Beschuldigten abgewiesen . II. […] III. […] IV. […] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Florian Jenal
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 13. November 2024 (460 24 205) Strafrecht Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Florian Jenal Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A. , gesetzlich vertreten durch Berufsbeiständin B. , amtlich verteidigt durch Advokat Fabian Andres Fluri, Tramstrasse 55, 4142 Münchenstein, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

7. Juni 2024) A. Mit Urteil vom 7. Juni 2024 stellte das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) fest, dass der Beschuldigte A. im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfach eine versuchte schwere Körperverletzung, einen Raub, mehrfach eine Gefährdung des Lebens, mehrfach einen Diebstahl, eine einfache Körperverletzung, mehrfach eine Sachbeschädigung, mehrfach Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, ein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall, ein Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeuges, ein Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges sowie ein Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat und ordnete seine Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung zur stationären Behandlung an (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.a). Ferner stellte das Strafgericht fest, dass der Beschuldigte A. im Fall von Ziffer 5 der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 30. Oktober 2023 (nachfolgend: Antragsschrift) keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C. und im Fall von Ziffer 7 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D. tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.b). Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil von E. im Fall von Ziffer 4 der Antragsschrift wurde mangels Strafantrags eingestellt (Urteils-dispositiv-Ziffer 1.c). Die vom 22. Juli 2022 bis zum 25. April 2023 ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 278 Tagen wurde an die stationäre Massnahme angerechnet (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.a) und es wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte A. seit dem 25. April 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.b). Die un- bezifferten Zivilforderungen von F. und von G. als auch die Zivilforderung in der Höhe von CHF 2'000.00 von H. wurden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) auf den Zivilweg verwiesen (Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 35'471.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'550.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 7'872.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00 wurden in Anwendung von Art. 419 StPO auf die Staatskasse genommen (Urteilsdispositiv-Ziffer 4.a). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 19'505.20 wurden ebenfalls der Staatskasse auferlegt, wobei festgestellt wurde, dass ein Betrag von CHF 13'772.00 bereits ausbezahlt worden war, womit im Urteilszeitpunkt eine noch ausstehende Forderung von CHF 5’733.20 bestand (Urteilsdispositiv-Ziffer 4.b). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts meldete A. , vertreten durch Advokat Fabian Andres Fluri (nachfolgend: Beschuldigter), mit Eingabe vom 14. Juni 2024 Berufung an und stellte sodann in seiner Berufungserklärung vom 26. September 2024 folgende Rechtsbegehren: In Aufhebung sowie Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziffer 1.a des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des einfachen Diebstahls gemäss Ziffer 2 der Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.a), vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens gemäss Ziffer 3 der Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.b), vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift, wobei stattdessen festzustellen sei, der Beschuldigte habe den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt, während zufolge Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1.c), vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I. gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift, wobei stattdessen festzustellen sei, der Beschuldigte habe den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, während zufolge Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1.d) sowie vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von J. gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift, wobei stattdessen festzustellen sei, der Beschuldigte habe den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, während zufolge Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1.e). Ferner beantragte der Beschuldigte, dass die ihm gegenüber verhängte Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) auf eine Dauer von maximal 3 Jahren begrenzt werde (Rechtsbegehren Ziffer 1.f). Schliesslich begehrte der Beschuldigte, es seien sämtliche Untersuchungs-, Prozess- und Verteidigungskosten der Staatskasse aufzuerlegen (Rechtsbegehren Ziffer 2.). C. Mit Datum vom 9. Oktober 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft, sie habe von der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis genommen und stelle weder Antrag auf Nichteintreten noch erkläre sie die Anschlussberufung. D. Mit Datum vom 25. Oktober 2024, beim Kantonsgericht eingegangen am 6. November 2024, reichte die K. AG einen aktuellen Verlaufsbericht betreffend den Beschuldigten ein. E. Zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Fabian Andres Fluri. Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien zufolge der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte zog demgegenüber anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht seinen Antrag zurück, wonach er vom Vorwurf des einfachen Diebstahls gemäss Ziffer 2 der Antragsschrift freizusprechen sei, und hielt im Übrigen an seinen schriftlichen Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Anwesenden wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen Formalien 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. 1.2 Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten. 1.3 Nebst dem Beschuldigten haben keine der übrigen Parteien Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben, womit im Folgenden einzig die vom Beschuldigten in dessen Berufungserklärung vom 26. September 2024 gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen sind. Zu beachten gilt es dabei, dass das angefochtene Urteil mangels (Anschluss-)Berufung seitens einer der übrigen Parteien nur zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert werden kann (Art. 391 Abs. 2 StPO). Verfahrensgegenstand 2.1 Der Beschuldigte richtet seine Berufung gegen die in Ziffer 1.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erfolgten Feststellungen, wonach er im Zustand der Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig die Straftaten einer versuchten schweren Körperverletzung und einer Gefährdung des Lebens zum Nachteil von L. gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.b), einer versuchten schweren Körperverletzung und einer Gefährdung des Lebens zum Nachteil von G. gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.c), einer versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I. gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.d) sowie einer versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von J. gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.e) begangen habe. Überdies begehrt er die zeitliche Beschränkung der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme gemäss Art. 59 StGB auf maximal drei Jahre (Rechtsbegehren Ziffer 1.f). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). Demgegenüber ist Rechtsbegehren Ziffer 1.a der Berufungserklärung vom 26. September 2024 hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz in Ziffer 1.a des Urteilsdispositivs bezüglich des tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Begehung eines Diebstahls gemäss Ziffer 2 der Antragsschrift vorliegend nicht zu beurteilen, weil der Beschuldigte sein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 sowie 19). 2.2.1 Vorliegend namentlich nicht zu prüfen ist dementsprechend die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 374 f. StPO wegen unverschuldeter vollumfänglicher Schuldunfähigkeit des Beschuldigten. Ebenso wenig im Streit liegt in diesem Zusammenhang überdies im Grundsatz die Anordnung einer stationären Behandlung gemäss Art. 59 StGB, deren Notwendigkeit vom Beschuldigten anerkannt wird. Eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils wird in diesem Kontext – wie vorstehend dargelegt – einzig dahingehend begehrt, dass die Anordnung der stationären Therapie auf drei Jahre zu befristen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1.f; vgl. E. 2.1 hiervor). 2.2.2 Nicht zu prüfen sind entsprechend vorliegend des Weiteren die mit Ziffer 1.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erfolgten Feststellungen der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Begehung eines Raubes (Ziffer 3 der Antragsschrift), eines mehrfach begangenen Diebstahls (Ziffern 1 und 2 der Antragsschrift), einer einfachen Körperverletzung (Ziffer 6 der Antragsschrift), einer mehrfach begangenen Sachbeschädigung (Ziffer 3 der Antragsschrift), einer mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziffern 5 und 7 der Antragsschrift), einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Ziffer 4 der Antragsschrift), einer Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziffer 4 der Antragsschrift), eines pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (Ziffer 4 der Antragsschrift), eines Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeugs (Ziffer 4 der Antragsschrift), eines Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges (Ziffer 4 der Antragsschrift) sowie eines Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Ziffer 4 der Antragsschrift). Des Weiteren unangefochten und damit nicht zu prüfen ist die Feststellung der Vorinstanz gemäss Ziffer 1.b des Urteilsdispositivs, wonach der Beschuldigte im Fall gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C. und im Fall von Ziffer 7 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D. tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat. Mangels Anfechtung ebenso wenig zu prüfen ist sodann die wegen fehlendem Strafantrag erfolgte Einstellung des Verfahrens betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil von E. im Fall von Ziffer 4 der Antragsschrift gemäss Ziffer 1.c des Urteilsdispositivs. Dasselbe gilt für Ziffer 2.a des Urteilsdispositivs, wonach die vom 22. Juli 2022 bis zum 25. April 2023 ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 278 Tagen an die stationäre Massnahme angerechnet wird sowie Ziffer 2.b des Urteilsdispositivs, mit welcher festgestellt wurde, dass sich der Beschuldigte seit dem 25. April 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Art. 236 StPO). Zufolge ausgebliebenen Rechtsmittels keinen Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden schliesslich die Verweisung der Zivilforderungen der Privatkläger F. , G. und H. auf den Zivilweg (Urteilsdispositiv-Ziffer 3), die Verlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Urteilsdispositiv-Ziffer 4.a) und endlich die Festlegung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Advokat Fabian Andres Fluri, für das vorinstanzliche Verfahren (Urteilsdispositiv-Ziffer 4.b). Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt Verfahrensgrundsätze 3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020 Art. 10 N 27, mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generellabstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen «numerus clausus» der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 47 sowie N 56, mit Hinweisen). 3.1.2 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) –vormals Art. 4 aBV – fliessenden und in Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31 E. 2b ff.). Der «Indubio»-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; BGer 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 3.1.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Beweiswürdigung 3.2 Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sachverhalt 3.3 Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des in concreto massgeblichen Sachverhalts wird gestützt auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils sowie den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der Prüfung des spezifischen Anklagepunktes ‒ soweit erforderlich unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien ‒ im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen. Gefährdung des Lebens und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von L. (Ziffer 3.b der Antragsschrift) Ausgangslage 4.1 In der Antragsschrift wird dem Beschuldigten unter Ziffer 3.b zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich am Morgen des 22. Juli 2022 um ca. 10:11 Uhr zu Fuss zur M. -Tankstelle an der X. strasse 113d in N. begeben. Dort angelangt habe er die Türe des sich dort befindenden Personenwagens von L. geöffnet und O. , der sich im Innern des Autos aufgehalten habe, gewaltsam aus diesem hinausgedrängt. Zu dieser Zeit habe sich L. im Tankstellen-Shop befunden. Als der Beschuldigte in der Folge dazu angesetzt habe, mit dem Personenwagen davonzufahren, sei L.

– welche zwischenzeitlich von O. über die Situation informiert worden sei – aus dem Innern des Gebäudes gerannt und habe die fahrerseitige Türe des Autos geöffnet. Im selben Moment habe der Beschuldigte den Rückwärtsgang eingelegt und das Fahrzeug zügig zurückgesetzt. L. habe zunächst den Griff der Fahrertüre weiterhin festgehalten, weshalb sie einen Moment lang vom rückwärtsfahrenden Personenwagen mitgeschleift worden sei, bevor sie den Türgriff habe loslassen können. Beim Rückwärtsfahren habe sich in der Folge die offene Fahrertüre bei einer Tanksäule eingehängt und sei dadurch derart beschädigt worden, dass sie sich anschliessend nicht mehr habe schliessen lassen. Der Beschuldigte sei anschliessend mit dem Personenwagen rückwärts in einem Halbkreis über die Bereiche der Tanksäulen 7 und 8 in Richtung Tankstellen-Shop gefahren und habe gleichzeitig mehrfach erfolglos versucht, die Fahrzeugtüre zu schliessen. Derweil sei L. dem Auto nachgerannt und habe dieses schliesslich eingeholt, als der Beschuldigte dessen Geschwindigkeit reduziert habe. Alsdann habe sie sich mittig vor dem Fahrzeug platziert, die Hände auf die Motorhaube gelegt und sei mit dem sich noch immer rückwärts bewegenden Fahrzeug einige Meter mitgelaufen. Ungeachtet dessen habe der Beschuldigte schliesslich den Vorwärtsgang eingelegt und sei ohne zu zögern abrupt geradeaus losgefahren. Dabei habe sich L. nach wie vor unmittelbar frontal vor dem Auto mit den Händen auf der Motorhaube platziert befunden, sodass sie aufgrund des plötzlichen Vorwärtsfahrens des Beschuldigten einige kurze schnelle Schritte zurückgehen habe müssen, um sich in der Folge Richtung Beifahrerseite retten zu können. Erst als sich L. auf der Beifahrerseite befunden habe, habe der Beschuldigte schliesslich das Fahrzeug nach links gelenkt und das Auto weiter beschleunigt, wobei er L. an deren rechtem Bein gestreift habe. Indem der Beschuldigte rasch beschleunigend vorwärtsgefahren sei, als L. frontal vor dem Auto gestanden sei und sich an diesem festgehalten habe, habe der Beschuldigte mindestens billigend in Kauf genommen, sie lebensgefährlich zu verletzen, ihren Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, sie bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, ihr Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung ihres Körpers oder ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Überdies habe der Beschuldigte L. durch das inkriminierte Verhalten gleichzeitig in Lebensgefahr gebracht, wobei er in skrupelloser Weise jegliche Rücksicht auf deren Leben habe vermissen lassen. 4.2 Das Strafgericht stellte im angefochtenen Urteil fest, der vorstehend geschilderte äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens sowie der versuchten schweren Körperverletzung sei durch Videoüberwachungsaufnahmen objektiviert und überdies vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3.1, S. 10). Aus dem Umstand, dass L. unmittelbar vor dem Auto gestanden sei, während der Beschuldigte das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit deutlich über Schritttempo vorwärtsbeschleunigt habe, folgerte die Vorinstanz sodann, es sei kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte das Auto noch rechtzeitig hätte abbremsen können, wenn L. sich nicht selbst zur Seite gerettet hätte. Hätte sie dies nicht getan, so wäre sie von der Fahrzeugfront erfasst worden und gestürzt, weshalb sie sich in dieser Situation in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe. Dies habe dem Beschuldigten nicht entgangen sein können. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die hohe Gefährlichkeit der Kollision eines Personenwagens mit einem Menschen allgemein bekannt sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte weder über einen Führerschein der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfüge und er überdies keine Kontrolle über das Fahrzeug gehabt habe. Die Mühe, die er gehabt habe, das Fahrzeug zu führen, sei auch auf den Videoaufnahmen ersichtlich. Der Beschuldigte habe bei alledem zwar keine eigentliche Absicht gehabt, L. zu verletzen. Wohl sei er aber vom Willen beherrscht gewesen, das inkriminierte Auto um jeden Preis wegzufahren. Der Beschuldigte habe deshalb hinsichtlich einer unmittelbaren Lebensgefahr mit direktem Vorsatz zweiten Grades gehandelt, da aus seinem Verhalten geschlossen werden müsse, er habe die Lebensgefährdung als unvermeidliche Nebenfolge seines eigentlichen Handlungsziels erkannt. Sein Verhalten erscheine dabei als besonders hemmungs- und rücksichtslos, was als Skrupellosigkeit im Sinne des Tatbestands der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB zu werten sei, womit dieser insgesamt erfüllt sei. Hinsichtlich des Vorwurfs einer versuchten schweren Körperverletzung sei ferner zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Gefahr bestanden habe, dass L. nicht mehr rechtzeitig hätte ausweichen und stattdessen vom Fahrzeug hätte erfasst werden können, womit eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit schwerer Körperverletzungen – nicht nur im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung – bestanden habe. Der Beschuldigte habe sich mit deren allfälliger Herbeiführung abgefunden haben müssen, auch wenn er mögliche Verletzungen –anders als die Erzeugung einer Lebensgefahr – nicht als notwendige Folge seines Handelns betrachtet haben möge. Insgesamt habe er damit mit Eventualvorsatz bezüglich einer schweren Körperverletzung gehandelt. Da dieser Tatbestand zur Gefährdung des Lebens in echter Konkurrenz stehe, habe der Beschuldigte entsprechend sowohl eine Gefährdung des Lebens als auch eine versuchte schwere Körperverletzung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.2.3, S. 12 f.). 4.3 Die Verteidigung macht demgegenüber im Rahmen der Berufung geltend, der Beschuldigte habe – entgegen seiner Depositionen anlässlich der Berufungsverhandlung – in der Strafuntersuchung ausgesagt, er hätte eine Vollbremsung vollzogen, wenn L. nicht vor dem Auto weggesprungen wäre. Dies sei glaubhaft, weil dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, wie er das Fahrzeug hätte abbremsen können. Er habe keinesfalls die Absicht gehabt, L. zu verletzen. Vielmehr habe er sich in einer emotional aufgeladenen Situation befunden und die Folgen seines Verhaltens gar nicht abgeschätzt. Er habe darauf vertraut, es würde nicht zu einer Verletzung kommen. Entsprechend habe er einzig sorgfaltspflichtwidrig, keinesfalls jedoch (eventual-)vorsätzlich gehandelt (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). 4.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung und hält in ihrem Partei-vortrag den Ausführungen der Verteidigung entgegen, die aktenkundigen Videoaufnahmen würden klar zeigen, der Beschuldigte sei in zügigem Tempo losgefahren, als L. unmittelbar vor dem Fahrzeug gestanden sei. Diese habe sich deshalb mit schnellen Schritten zur Seite retten müssen. Auf den aktenkundigen Videoaufzeichnungen sei auch zu sehen, dass das vom Beschuldigten geführte Fahrzeug beim Vorwärtsfahren angefangen habe, L. «aufzuladen». All dies habe sich in Sekundenbruchteilen ereignet. Dabei sei unerfindlich, wie der Beschuldigte, der über keine Fahrpraxis verfüge, die Situation im Griff gehabt haben sollte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung seien bei alledem keinerlei Anstalten des Beschuldigten erkennbar, er hätte das Fahrzeug abbremsen wollen. Das auf den Videoaufnahmen ersichtliche Verhalten zeige vielmehr, dass der Beschuldigte mit dem Auto um jeden Preis habe wegfahren wollen. Er habe entsprechend die Verursachung schwerer bis lebensgefährlicher Verletzungen bei L. zumindest billigend in Kauf genommen. Überdies sei sein Verhalten als skrupellos zu qualifizieren, womit insgesamt die tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse des Strafgerichts zutreffend seien (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024, S. 3 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift 4.5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der in der Antragsschrift in Ziffer 3.b geschilderte äussere Geschehensablauf grundsätzlich unbestritten und überdies durch Videoaufzeichnungen objektiviert ist. Es kann daher bezüglich der Sachverhaltsfeststellung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.1, S. 8–10). Zusammengefasst hat der Beschuldigte sich demnach am 22. Juli 2022 um ca. 10:11 Uhr bei der M. -Tankstelle an der X. strasse 113d in N. gewaltsam die Herrschaft über das Auto von L. verschafft, während sich diese im Tankstellenshop befunden hat. Als sie von O. über die Situation informiert worden ist, ist sie aus dem Gebäude gerannt und hat die Fahrertüre des Fahrzeuges geöffnet. Der Beschuldigte hat gleichzeitig das Fahrzeug zurückgesetzt, weshalb L. für eine kurze Zeit mitgezogen worden ist, bis sie den Griff der Fahrzeugtüre losgelassen hat. Die geöffnete Fahrzeugtüre ist beim Zurückfahren kurz an einer Tanksäule hängengeblieben und ist dadurch beschädigt worden. In der Folge hat der Beschuldigte die Rückwärtsfahrt in einem Halbkreis Richtung Tankstellenshop fortgeführt. Als er bei der Rückwärtsfahrt schliesslich das Tempo verringert hat, hat L.

– welche dem Fahrzeug zu Fuss nachgerannt ist – das Auto eingeholt und ihre Hände auf dessen Kühlerhaube gelegt. Der Beschuldigte hat das Fahrzeug währenddessen zum Stillstand gebracht und anschliessend den Vorwärtsgang eingelegt. Daraufhin ist er abrupt beschleunigend geradeaus losgefahren. L. hat sich dabei frontal vor dem Auto befunden. Dadurch, dass das Fahrzeug zügig in Richtung von L. beschleunigt hat, hat kurzzeitig kein Abstand mehr zwischen ihrem Körper und dem Personenwagen bestanden, weshalb sie mit der Hüfte zeitweise dessen Front berührt hat. Aufgrund des Beschleunigungsvorgangs in ihre Richtung und einer daraus resultierenden Geschwindigkeit des Autos deutlich über Schritttempo hat L. entsprechend einige schnelle Schritte zurückmachen müssen, um sich schliesslich Richtung Beifahrerseite aus der Fahrbahn des Personenwagens zu begeben. Dieser ist anschliessend weiter beschleunigend rasch davongefahren (vgl. hierzu auch die Videoaufnahme der M. -Tankstelle, Kamera bei den Tanksäulen 7/8, 00:03 Minuten – 00:20 Minuten; ferner auch die anhand des fraglichen Videos erstellten Stand-bilder in act. 2351 ff.). 4.5.2 Im Hinblick auf die Ermittlung des subjektiven Tatbestands liegen dem Kantonsgericht sodann – nebst dem vorstehend dargelegten äusseren Geschehensablauf – die Aussagen des Beschuldigten vor. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 keine Depositionen gemacht hat (act. 2129 ff.). Am 19. Oktober 2022 hat er sodann auf den Vorhalt hin, er habe L. beinahe überfahren und deren Leben gefährdet, gegenüber der Polizei angegeben, er habe sich zu jenem Zeitpunkt in einem Schockmoment befunden. Dies sei alles, was er dazu zu sagen habe (act. 2141, Antwort auf Frage 23). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2023 hat der Beschuldigte ferner zu Protokoll gegeben, er hätte eine Vollbremsung gemacht, wenn sich L. nicht zur Seite bewegt hätte (act. 2167 Rz. 264). Da sich diese mit so wenig Abstand vor dem Auto befunden habe, habe er nicht schnell fahren können, weshalb es ihm noch gereicht hätte, das Fahrzeug nötigenfalls anzuhalten (act. 2167 Rz. 268 f. sowie act. 2169 Rz. 284 f.). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 ist der Beschuldigte gefragt worden, was passiert wäre, wenn L. nicht aus der Fahrbahn gesprungen wäre. Darauf hat er zu Protokoll gegeben, dies sei nicht passiert (act. S 191). Im Übrigen hat er erklärt, er könne sich an alles erinnern. Es tue ihm leid und er werde nie wieder Auto fahren. Mehr wolle er dazu nicht sagen. Sein Anwalt solle sich für ihn äussern (act. S 191). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte sodann ausgeführt, er könne sich erinnern, dass er L. beinahe überfahren habe. Er habe gedacht, «geh zur Seite, oder…». Auf Frage, was nach dem «oder» komme, hat er angegeben, er habe keine Ahnung. Vielleicht hätte er noch abgebremst, aber er bezweifele dies sehr stark. Er habe keine Ahnung wieso (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Insgesamt ist dementsprechend zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte nicht einheitlich geäussert hat, sondern sich seine zu verschiedenen Zeitpunkten im Strafverfahren getätigten Aussagen vielmehr diametral widersprechen. Wie dies mitunter in rechtlicher Hinsicht zu würdigen ist, wird im Folgenden zu beantworten sein. Rechtliches 4.6.1 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhält. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussenstehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach herrschender Meinung nicht. Die Täterschaft muss sich vielmehr bewusst sein, dass sie durch ihr Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; sie muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Direkter Gefährdungsvorsatz ist dabei schon gegeben, wenn die Täterschaft den Gefährdungserfolg, mag ihr dieser auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein, als notwendige Folge ihres Handelns oder als Mittel zum angestrebten Zweck erkennt ( Gian Ege , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 129 N 2, mit Verweis auf BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass die Täterschaft darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass sie annimmt, die drohende Gefahr könne durch ihr eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen. Mit der Skrupellosigkeit ist sodann ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 129 N 44 ff., mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wenn der Beschuldigte bei einer Polizei-kontrolle so schnell an den kontrollierenden Polizisten vorbeifährt, dass diese sich mit einem Sprung zur Seite retten müssen (vgl. BGer 6B_835/2018 vom 8. November 2018; vgl. auch Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 N 22d, mit Hinweisen, sowie Gian Ege , a.a.O., Art. 129 N 5, mit Hinweisen). 4.6.2 Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Die Strafdrohung von Art. 122 StGB lautet dabei auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bei der lebensgefährlichen Verletzung nach Art. 122 lit. a StGB muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (vgl. Andreas Roth / Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5 ff., mit Hinweisen). Von der Tatbestandsvariante gemäss lit. b der Verstümmelung des menschlichen Körpers bzw. der Unbrauchbarmachung eines wichtigen Glieds oder Organs sind alle wesentlichen Körperteile, insbesondere auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organ erfasst. Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Bei den Organen sind in erster Linie die lebenswichtigen gemeint, wobei bei paarigen Organen wie Nieren, Augen oder Ohren die Beeinträchtigung des einen genügt. Verstümmelt oder unbrauchbar gemacht ist ein Glied oder Organ erst dann, wenn es verloren oder «in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist» ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 11 ff., mit Hinweisen). Nach der zweiten Fallgruppe von lit. b liegt eine schwere Körperverletzung des Weiteren dann vor, wenn die Täterschaft einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Gemeint ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 16, mit Hinweisen). Das dritte Fallbeispiel in lit. b betrifft die Entstellung im Gesicht. Sie muss «arg» sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 18, mit Hinweisen). Von der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB werden schliesslich solche Fälle erfasst, welche den unter lit. b beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. Zu berücksichtigen sind auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, der betroffenen Person aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als sie Hobbies nicht mehr ausüben kann ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 20 ff., mit Hinweisen). 4.6.3 In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit anhaften, beansprucht die Maxime «in dubio pro reo» erhöhte Beachtung, weshalb Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 62, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2), wenn die Täterschaft den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt demgemäss in den Worten der sogenannten zweiten Frank’schen Formel dann vor, wenn sich die Täterschaft sagt: «Mag es so oder anders kommen, auf jeden Fall handle ich» ( Andreas Donatsch / Gunhild Godenzi / Brigitte Tag , Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 125). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒soweit die Täterschaft nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser bzw. schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, die Täterschaft habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe der Täterschaft und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich der Täterschaft der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). Die Frage, ob die Täterschaft mit Wissen und Willen gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch die völlig schuldunfähige Person vorsätzlich handeln. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit als auch bezüglich der Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf ( Felix Bommer / Volker Dittmann , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 19, mit Hinweisen). 4.6.4 Führt die Täterschaft, nachdem sie mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss die Täterschaft mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass sie zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Judikatur des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich die Täterschaft gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 1 ff., mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 44). Würdigung 4.7.1 Die Verteidigung macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung des vorstehend festgestellten Sachverhalts geltend, der Beschuldigte habe weder einen Vorsatz bezüglich einer Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB noch hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gehabt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, was sich wie folgt begründet: 4.7.2 Wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 4.6.3 hiervor), kann sich das Gericht für den Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente bei nicht geständigen beschuldigten Personen nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat. 4.7.3 Das vorliegend in objektiver Hinsicht erstellte und unbestrittene äussere Geschehen kann nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht anders ausgelegt werden, als dass sich der Beschuldigte vorsätzlich sowohl in Bezug auf den Tatbestand von Art. 129 StGB als auch auf jenen von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verhalten hat. Denn das von seinem Verhalten ausgehende Risiko bzw. die durch ihn geschaffene Gefahr war für ihn in keinerlei Weise kalkulieroder dosierbar und es ist einzig der geistesgegenwärtigen Reaktion von L. zu verdanken, dass ein entsprechender Verletzungserfolg ausgeblieben ist. In Bezug auf das Wissensmoment ist diesbezüglich festzustellen, dass dem Beschuldigten – unabhängig davon, dass er weder über einen Führerausweis der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfügt – klar gewesen sein musste bzw. bewusst gewesen ist, dass das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto auch bei geringer Geschwindigkeit einen Menschen töten und in jedem Falle schwere Verletzungen bewirken kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Bezüglich des Willensmoments ist im vorliegenden Fall sodann zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten offensichtlich darum gegangen ist, um jeden Preis mit dem Auto davonzufahren und er die damit verbundenen Auswirkungen auf Dritte akzeptiert hat, mögen ihm diese auch unerwünscht gewesen sein. Die Verteidigung macht vor den kantonsgerichtlichen Schranken im Hinblick auf den ihrer Ansicht nach nicht gegebenen Vorsatz geltend, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2023 beteuert, er hätte eine Vollbremsung vollzogen, wenn L. sich nicht aus der Fahrbahn begeben hätte (vgl. act. 2167 Rz. 264 und Rz. 268 f. sowie act. 2169 Rz. 284 f.). Diese Aussage muss vorliegend indes als Schutzbehauptung gewertet werden. Dass der Beschuldigte offensichtlich nicht bereit gewesen ist, das Fahrzeug abzubremsen, solange sich L. noch auf den Beinen befand, ergibt sich aus dem auf der Videoaufnahme nach aussen klar erkennbaren (Fahr-)Verhalten des Beschuldigten. Sollte er mit seiner Deposition hingegen geltend machen wollen, er habe eine Vollbremsung von einem Sturz von L. abhängig gemacht, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Absicht – selbst wenn sie vorgelegen hätte, was im Lichte der Depositionen des Beschuldigten vor Kantonsgericht zumindest zweifelhaft erscheint – etwas am sicheren Wissen um die für L. bestehende unmittelbare Lebensgefahr und deren Inkaufnahme hätte geändert haben sollen. Dasselbe gilt für das fürmöglich-Halten und die Inkaufnahme schwerer Verletzungen von L. , und zwar – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht nur bezüglich einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB, sondern auch hinsichtlich anderer schwerer Verletzungen gemäss Art. 122 lit. b und c StGB. Angesichts des Umstands, dass L. sich unmittelbar frontal vor dem Auto mit den Händen auf der Kühlerhaube befunden und zeitweise sogar mit der Hüfte das Fahrzeug berührt hat, als der Beschuldigte den Personenwagen abrupt und zügig in ihre Richtung beschleunigt hat bzw. mit einer Geschwindigkeit deutlich über Schrittempo in ihre Richtung gefahren ist, wäre sie im Falle eines Sturzes zwingend unter das Auto geraten. Selbst wenn man dem Beschuldigten zugutehalten wollte, er hätte zum inkriminierten Zeitpunkt Bremsbereitschaft erstellt gehabt – was angesichts seines auf den aktenkundigen Videoaufzeichnungen ersichtlichen Fahrverhaltens äusserst zweifelhaft erscheint – so hätte er noch immer eine Reaktionszeit von 0.6–0.7 Sekunden bis zur Einleitung der Vollbremsung benötigt (vgl. BGE 115 II 283 E. 1; BGer 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5). Aufgrund des nicht vorhandenen Abstandes von L. zum Fahrzeug wäre sie insofern selbst innerhalb einer verkürzten Reaktionszeit von 0.6–0.7 Sekunden auch im Falle einer Vollbremsung noch vom Auto überfahren bzw. überrollt worden, wenn sie zu Fall gekommen wäre. Der Beschuldigte hat das durch sein Verhalten bewirkte Risiko bzw. die dadurch verursachte Gefahr entsprechend in keiner Weise kalkulieren oder dosieren können und wäre insofern keineswegs zu der von ihm geltend gemachten rechtzeitigen Vollbremsung in der Lage gewesen. Die mangelnde Kontrolle über das Fahrzeug und damit über das Risiko und die Gefahr wird dabei zusätzlich dadurch verdeutlicht, dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung selbst geltend macht – weder über einen Führerausweis der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfügt. Wie bereits erläutert ist es denn auch einzig der geistesgegenwärtigen Reaktion des Opfers zu verdanken, dass letztlich kein Verletzungserfolg eingetreten ist. Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten somit zu attestieren, dass ihm die von seinem Verhalten ausgehende Gefahr für das Leben und die körperliche Integrität von L.

– zumal im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bewusst gewesen ist und er diese als notwendige – wenn auch allenfalls als unerwünschte – Nebenfolge seines eigentlichen Handlungsziels – dem Davonfahren um jeden Preis – akzeptiert hat. Insgesamt ist dementsprechend zu konstatieren, dass dem Beschuldigten der Lebensgefährdungserfolg im Sinne von Art. 129 StGB im Sinne eines direkten Vorsatzes mindestens zweiten Grades bewusst gewesen ist. Überdies ist angesichts des äusseren Geschehensablaufs, der massiven Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten sowie des hohen Risikos, welches sein Verhalten geschaffen hat, festzustellen, dass er sich mit der Schaffung des Lebensgefährdungserfolgs und der allfälligen Verursachung schwerer Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 lit. a, b und c StGB abgefunden und keinesfalls im Sinne bewusster Fahrlässigkeit auf deren Ausbleiben vertraut hat. Vielmehr agierte er nach der Maxime, «mag es so oder anders kommen, auf jeden Fall handle ich» (vgl. E. 4.6.3 hiervor). Dementsprechend handelte der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz bezüglich einer (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mit mindestens direktem Vorsatz zweiten Grades im Hinblick auf eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB. 4.7.4 Hinsichtlich der von Art. 129 StGB verlangten Skrupellosigkeit bestehen des Weiteren keinerlei Zweifel, dass auch dieses subjektive Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Wie vorstehend dargelegt meint Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB einen qualifizierten Grad der Vorwerfbarkeit bzw. eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der konkreten Situation. Dabei sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind (vgl. E. 4.6.1 hiervor). In casu hat der Beschuldigte das Leben von L. in akute Gefahr gebracht, einzig, weil er den Wunsch verspürt hat, ein Auto zu besitzen. Es stehen sich somit eine hochgradige Lebensgefahr und gänzlich zu missbilligende Tatmotive gegenüber. Das Verhalten des Beschuldigten ist mithin als besonders hemmungs- und rücksichtslos zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage ist Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB zu bejahen. 4.7.5 Was sodann die objektiven Tatbestandsmerkmale anbelangt, so sind diese ebenfalls gegeben. Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB ist festzustellen, dass ein Gefährdungserfolg vorliegt. Denn wie bereits vorstehend dargelegt, kann das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto auch bei geringer Geschwindigkeit eine Person töten (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Ebenso kann eine Person im Falle eines Überrolltwerdens zwischen Fahrzeug und Fahrbahn eingeklemmt werden, wodurch der Thorax des Opfers komprimiert werden und es zum Tod durch Ersticken kommen kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Angesichts des festgestellten Sachverhalts hat somit in casu klarerweise eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne des Art. 129 StGB vorgelegen. Überdies ist auch der Beginn der Ausführungshandlungen bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten ohne jeden Zweifel den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg gemacht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. E. 4.6.4 hiervor). Vorliegend ist der Verletzungserfolg nämlich – wie bereits dargelegt – einzig aufgrund der geistesgegenwärtigen Reaktion von L. ausgeblieben, in deren Anschluss der Versuch als beendet zu qualifizieren ist, weil sich der Beschuldigte seinem eigentlichen Handlungsziel folgend – dem Wegschaffen des Autos – vom Tatort entfernt hat. Der Versuch ist insofern als fehlgeschlagen zu qualifizieren, weil dieser aufgrund der in casu erfolgten Flucht des Beschuldigten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr vollendet werden konnte, womit ein Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB ausscheidet (vgl. Christopher Geth , Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2021, N 362 ff.). Die Frage ist freilich im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung, weil ein allfälliger Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB lediglich zur Strafmilderung oder gegebenenfalls zur Strafbefreiung führt. Da gegenüber dem Beschuldigten zufolge seiner unverschuldeten vollumfänglichen Schuldunfähigkeit keine Strafe auszusprechen ist, hätte ein allfälliger Rücktritt insofern keine praktischen Auswirkungen. Punkto Konkurrenzen ist festzustellen, dass die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 lit. b und c StGB in echter Konkurrenz steht ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 129 N 62 mit Verweis auf BGE 91 IV 193 E. 4; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 129 N 8; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 4 N 15, mit weiteren Hinweisen). 4.7.6 Im Lichte des Gesagten ist somit in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Kontext der Ereignisse gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig die Straftaten der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von L. verwirklicht hat. Gefährdung des Lebens und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von G. (Ziffer 4 der Antragsschrift) Ausgangslage 5.1 In der Antragsschrift wird dem Beschuldigten unter Ziffer 4 im für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Kontext zusammengefasst vorgeworfen, er sei mit dem am 22. Juli 2022 bei der M. -Tankstelle in N. entwendeten Auto (vgl. E. 4.5.1 hiervor) um ca. 10:15 Uhr auf die X. strasse in N. und von dort aus auf die Y. strasse in Richtung P. gefahren. Auf der Höhe des Restaurants Q. habe er das Auto sodann plötzlich nach links gesteuert und sei frontal in das Heck eines Personenwagens gefahren, welcher auf dem dortigen Parkplatz gestanden sei. Nachdem ihn der Eigentümer des nämlichen Fahrzeuges angesprochen habe, sei er aus dem Auto ausgestiegen und davongerannt. Wenige Minuten später sei er zurückgekehrt, in das zuvor entwendete Auto gestiegen und habe den Rückwärtsgang gesucht. Nachdem er diesen gefunden habe, habe er das Fahrzeug in rasanter Fahrweise zurückgesetzt, wobei sich die offenbar nicht richtig geschlossene Beifahrertüre des Fahrzeugs geöffnet habe. Als er das Auto rasant weiter rückwärts vom Parkplatz in Richtung Strasse gefahren habe, habe er den auf der Beifahrerseite stehenden G. mit der Beifahrertüre erfasst, wodurch dieser auf sein Gesäss gefallen sei. Der Beschuldigte habe seine Fahrt jedoch ungeachtet dessen fortgeführt, weshalb G. versucht habe, sich an der Beifahrertüre fest- sowie möglichst aufrechtzuhalten, um nicht mit dem Kopf auf dem Boden aufzuschlagen. Auf diese Weise habe der Beschuldigte G. mit der geöffneten Beifahrertüre rückwärtsfahrend über die Strasse bis zum gegenüberliegenden Trottoir geschleift, wo dieser mit dem Ellbogen aufgeschlagen sei und sich eine offene Wunde am linken Ellenbogen zugezogen habe. Dadurch habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, G. lebensgefährlich zu verletzen, seinen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung seines Körpers oder seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte G. wissentlich und willentlich in Lebensgefahr gebracht, wobei er skrupellos jegliche Rücksicht auf dessen Leben habe vermissen lassen. Überdies habe sich G. durch das fragliche Ereignis eine tiefe Rissquetschwunde am Ellbogen links mit Eröffnung der Bursa sowie eine komplette Berstungsfraktur mit vertikaler Split-Komponente des Lendenwirbels zugezogen. 5.2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil zusammengefasst fest, es sei unbestrittenermassen zu einem Unfall gekommen, bei dem es zum Kontakt zwischen G. und dem vom Beschuldigten geführten Personenwagen gekommen sei. Dabei sei G. von der offenen Beifahrertüre des Fahrzeugs mitgerissen und von diesem sodann mitgeschleift worden, worauf G. mit dem Ellbogen am gegenüberliegenden Trottoir aufgeschlagen sei. In diesem Kontext könne dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass drei Männer im Bereich des von ihm geführten Personenwagens gestanden seien, die ihn wegen der Kollision mit einem auf dem Parkplatz vor der Gaststätte Q. stehenden Auto zur Rede hätten stellen wollen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne es einem Fahrzeugführer überdies nicht entgehen, wenn sich während der Fahrt eine der vorderen Autotüren öffne. Der Beschuldigte habe ausserdem selbst angegeben, er habe den Sturz eines Mannes wahrgenommen, auch wenn er den Geschehensablauf anders schildere als die Zeugen. Der Beschuldigte habe insofern seine Rückwärtsfahrt fortgeführt, obwohl er den Sturz von G. wahrgenommen habe. Offensichtlich habe seine Absicht wie im Sachverhaltskomplex von Ziffer 3 der Antragsschrift darin bestanden, seine Fahrt mit dem entwendeten Auto um jeden Preis fortzusetzen. Seine Schlussfolgerungen stützte das Strafgericht dabei auf die Aussagen des geschädigten G. , jene des Eigentümers des Personenwagens, in welchen der Beschuldigte auf dem streitgegenständlichen Parkplatz gefahren sei sowie diejenigen eines weiteren Zeugen, welcher das Geschehen mitverfolgt habe. Überdies verweisen die Vorderrichter auf Fotoaufnahmen der beschädigten Fahrzeuge sowie den Umstand, dass der Beschuldigte kurze Zeit nach dem unter Ziffer 4 der Antragsschrift inkriminierten Sachverhalt im von ihm entwendeten Auto von der Polizei angehalten worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.1, S. 13 ff.). In rechtlicher Hinsicht folgerte die Vorinstanz aus ihren tatsächlichen Feststellungen, der Beschuldigte habe auch unter dem Sachverhaltskomplex gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift (unter anderem) eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie eine versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.2.1, S. 17 f.). 5.3 Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Geschehensablauf nicht. Die Verteidigung macht jedoch – gleich wie hinsichtlich des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift –geltend, der Beschuldigte habe nicht mit Vorsatz gehandelt. Er habe G. überhaupt nicht gesehen und insofern nicht bedacht, er könnte durch seine Fahrt eine Person gefährden oder gar verletzen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Beschuldigte nie einen Führerausweis besessen habe, weshalb ihm die Abläufe beim Rückwärtsfahren und die dabei anzuwendende Blicksystematik nicht bekannt gewesen seien. Entsprechend sei er in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von G. freizusprechen (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 3; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). 5.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung und weist darauf hin, dass der Beschuldigte selbst angegeben habe, er habe gesehen, wie eine Person zu Fall gekommen sei, nachdem er diese angefahren habe. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, diese Person würde sich noch in irgendeiner Weise in seiner Fahrbahn befinden. Der Beschuldigte habe jedoch unbeeindruckt seine Fahrt fortgesetzt und um jeden Preis mit dem Auto davonfahren wollen. Dies könne nur als Inkaufnahme schwerster Verletzungen gewertet werden. Die Gefährdung des Lebens des Opfers sei bei alledem eine unvermeidliche Nebenfolge gewesen. Das vorinstanzliche Urteil sei somit nicht zu beanstanden (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024, S. 5 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift 5.5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zu konstatieren, dass der in der Antragsschrift in Ziffer 4 geschilderte äussere Geschehensablauf unbestritten ist und die Darlegungen der Vorinstanz zutreffend sind, weshalb bezüglich der objektiven Sachverhaltsfeststellung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.1, S. 13 ff.). Demgemäss ist zusammengefasst von folgendem äusserlich wahrnehmbaren Geschehensablauf auszugehen: Nachdem sich der Beschuldigte mit dem zuvor bei der M. -Tankstelle in N. entwendeten Auto von dieser entfernt hat (vgl. E. 4.5.1 hiervor), ist er um ca. 10:15 Uhr auf die X. strasse in N. und von dort aus auf die Y. strasse in Richtung P. gefahren. Auf der Höhe des Restaurants Q. ist es zur Kollision mit einem Personenwagen gekommen, welcher sich auf dem dortigen Hotelparkplatz befunden hat. In der Folge hat sich der Beschuldigte für einige Minuten entfernt, ist dann anschliessend zurückgekehrt und hat wiederum das von ihm entwendete Fahrzeug bestiegen. Als er mit diesem sodann rückwärtsgefahren ist, hat die – aus ungeklärten Gründen offene – Beifahrertüre des Personenwagens den bei dieser stehenden G. erfasst, wodurch dieser mitgerissen und vom fahrenden Auto mitgeschleift worden ist. Schliesslich ist G. mit dem Ellbogen am gegenüberliegenden Trottoir aufgeschlagen. Im Anschluss hat der Beschuldigte mit dem Personenwagen das Gelände verlassen. Aufgrund dieser Ereignisse hat sich G. eine tiefe Rissquetschwunde am Ellbogen links mit Eröffnung der Bursa sowie eine komplette Berstungsfraktur mit vertikaler Split-Komponente des Lendenwirbels zugezogen, welche operativ hat behandelt werden müssen. Bis zum Urteilszeitpunkt sind die Beschwerden von G. nach eigenen Angaben weitgehend abgeklungen gewesen. 5.5.2 Im Hinblick auf die Ermittlung des subjektiven Tatbestands liegen dem Kantonsgericht sodann – nebst dem vorstehend dargelegten äusseren Geschehensablauf – die Aussagen des Beschuldigten vor. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 keine Depositionen gemacht hat (act. 2129 ff.). Am 19. Oktober 2022 hat er alsdann gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, er habe mit dem entwendeten Personenwagen «einen kleinen Passantenunfall gebaut», worauf er stehen geblieben sei. Er sei in jemanden hineingefahren und habe jemanden verletzt (act. 2137, Antwort auf Frage 3). Er habe beim Restaurant Q. einen Mann «etwas angefahren». Er habe den Vorwärtsgang eingelegt. Er sei auf das Gas und wieder vom Gas hinuntergegangen und ganz leicht in den Mann gefahren, sodass dieser sich kaum bewegt habe. Dann sei er rückwärts und wieder vorwärtsgefahren und abgehauen (act. 2139, Antwort auf Frage 7). Auf den Vorhalt hin, die Person bei Q. sei verletzt worden, hat der Beschuldigte angegeben, dies habe er nicht mitbekommen (act. 2139, Antwort auf Frage 8). Ferner hat er zu Protokoll gegeben, er sei am inkriminierten Datum aus Versehen nach links anstatt nach rechts gefahren und habe dann «leider diesen Mann mit[geschleift]» (act. 2141, Antwort auf Frage 16). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2023 hat der Beschuldigte zu den unter Ziffer 4 der Antragsschrift vorgeworfenen Ereignissen weitestgehend keine Äusserungen machen wollen (act. 2171 ff.). Einzig als er gefragt worden ist, ob er sich dazu äussern möchte, wonach er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angegeben habe, er habe einen Mann «fast umgefahren», nachdem er in ein anderes Auto gefahren sei, hat der Beschuldigte angegeben, daran könne er sich erinnern (act. 2175 Rz. 401). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann erklärt, er habe G. auf keinen Fall verletzen wollen und es tue ihm leid, dass es dazu gekommen sei. Er habe G. gar nicht gesehen, als er rückwärtsgefahren sei. Dass er ihn mitgeschleift habe, habe er nicht bemerkt. Er habe G. nur ganz kurz ziemlich weit links vor dem Auto gesehen, sodass es gerade noch für eine Kurve hätte reichen können, aber es habe leider nicht gereicht und er habe «ihn mitgezerrt» (act. S 191). Auf die Frage hin, warum er nicht angehalten habe, wenn er doch gesehen habe, wie jemand umgefallen sei, hat der Beschuldigte angegeben, er habe diese Person nur schwach angefahren und aus seiner Sicht sei jemand noch nicht verletzt, nur weil er umgefallen sei (act. S 193). Vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich ausgeführt, er habe eine Person gesehen, die er angefahren habe, welche dann umgefallen sei. Das sei frontal gewesen, nicht neben ihm. Er habe sich dann gedacht, er überfahre das Bein dieser Person nicht. Er habe Gas gegeben und gemerkt, dass es nicht gerumpelt habe. Er habe das Bein nicht überfahren, aber er hätte es gemacht, er wisse nicht, was ihn geritten habe. Er habe das Bein des Mannes nicht überfahren, also sei niemand geschädigt worden. Er habe lediglich jemanden angefahren, sodass dieser umfiel, aber ansonsten habe er niemanden bemerkt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Er habe eine Person nur frontal berührt, nicht neben der Fahrertüre. Er habe nur eine Person vor dem Wagen gesehen, neben der Motorhaube. Dieser sei «auf die Schnauze» gefallen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Er habe niemanden liegen gesehen, er habe nur gesehen, wie jemand umgefallen sei. Danach habe er die Person nicht mehr gesehen. Er habe gedacht, es reiche noch (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Wie die erläuterten Aussagen des Beschuldigten rechtlich einzuordnen sind, wird im Rahmen der folgenden Erwägungen dargelegt. Rechtliches 5.6 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. E. 4.6.1 ff. hiervor). Würdigung 5.7.1 Die Verteidigung macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung des vorstehend festgestellten Sachverhalts geltend, der Beschuldigte habe weder einen Vorsatz bezüglich einer Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB noch hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gehabt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, was sich wie folgt begründet: 5.7.2 Wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 4.6.3 hiervor), kann sich das Gericht für den Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente bei nicht geständigen beschuldigten Personen nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat. 5.7.3 Vorliegend ist dem Beschuldigten zweifellos bewusst gewesen, dass er G. in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat und er diesem potenziell schwere Körperverletzungen hätte zufügen können. Diesbezüglich ist den Vorderrichtern beizupflichten, dass es einem Fahrzeugführer nicht entgehen kann, wenn sich die Beifahrertüre öffnet. Ebenso wenig entgangen sein kann dem Beschuldigten überdies, dass er mit der offenen Beifahrertüre eine Person erfasst hat. Daran ändert auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, wonach der Beschuldigte keine Kenntnis über die Blicksystematik beim Rückwärtsfahren verfügte, nichts. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe G. gar nicht gesehen, ist dies insofern im Lichte des festgestellten Sachverhalts als Schutzbehauptung zu werten. Aber auch unter Zugrundelegung der Depositionen des Beschuldigten ergäbe sich, dass ihm die von ihm geschaffene hochgradige Gefahr sehr wohl klar war. So hat er während der Untersuchung als auch vor Schranken ausgesagt, er habe wahrgenommen, wie eine Person in der Nähe des Autos umgefallen sei, wobei er diese anschliessend nicht mehr gesehen habe (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Die von den Vorderrichtern gestellte Frage, warum er seine Fahrt fortgesetzt habe, obwohl er gesehen habe, wie eine Person zu Boden gegangen sei, beantwortete er damit, aus seiner Sicht sei jemand noch nicht verletzt, nur weil er umgefallen sei (vgl. act. S 193). Vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe eine Person umfallen sehen und dann Gas gegeben, wobei es nicht gerumpelt habe. Er habe das Bein der Person nicht überfahren, aber er hätte es gemacht, er wisse nicht, was ihn geritten habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Entsprechend wäre dem Beschuldigten selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Depositionen unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Tatbestandes ein sicheres Wissen um die Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr sowie mindestens ein fürmöglich-Halten des Eintritts schwerer Verletzungen – nicht nur bezüglich einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB, sondern auch hinsichtlich anderer schwerer Verletzungen gemäss Art. 122 lit. b und c StGB – zu attestieren. Denn wer seine Fahrt mit der Vorstellung fortsetzt, dass in der Nähe des Autos eine Person zu Boden gefallen ist, ohne Gewissheit darüber zu haben, wo sich diese befindet, muss damit rechnen, diese Person mit dem Auto zu überrollen. Diesbezüglich ist – wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift (vgl. E. 4.7.3 hiervor) – festzuhalten, dass es dem Beschuldigten so oder anders klar gewesen ist, dass das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto selbst bei geringer Geschwindigkeit einen Menschen töten und in jedem Falle schwere Verletzungen bewirken kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Dementsprechend belegt das Bewusstsein des Beschuldigten um die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung als auch die schwerwiegende durch ihn begangene Sorgfaltspflichtverletzung sein vorsätzliches Handeln. Hierfür spricht auch – wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift – die Tatsache, dass es sich um einen unkontrollierten Ablauf gehandelt hat, bei welchem der Beschuldigte das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren konnte. Auch hier muss sich der Beschuldigte gerade den Umstand vorhalten lassen, dass er weder über einen Führerausweis der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfügt, was zusätzlich seine mangelnde Fähigkeit, das Fahrzeug und damit das Geschehen überhaupt zu kontrollieren, belegt. Dementsprechend ist dem Beschuldigten unabhängig davon, ob man auf seine Depositionen abstellt oder ob man seine Ausführungen, er habe G. nicht gesehen – wie hier – als Schutzbehauptung einstuft, die durch ihn geschaffene hochgradige Gefahr für Leib und Leben von G. bekannt gewesen. Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem festgestellten äusseren Geschehensablauf als auch aus den Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er das Bein der Person überfahren hätte und er nicht wisse, was ihn geritten habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.), dass ihm die Folgen seines Verhaltens offenbar gleichgültig waren bzw. er diese als notwendige – wenn auch allenfalls unerwünschte – Nebenfolge seines eigentlichen Handlungsziels – dem Davonfahren um jeden Preis – akzeptiert hat. Insofern ist dem Beschuldigten auch mindestens eine Inkaufnahme eines entsprechenden Gefährdungserfolgs gemäss Art. 129 StGB und eines (glücklicherweise ausgebliebenen) Verletzungserfolgs gemäss Art. 122 StGB zu attestieren. Dementsprechend hat der Beschuldigte mindestens mit direktem Vorsatz zweiten Grades im Hinblick auf eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB sowie mit Eventualvorsatz bezüglich einer (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gehandelt. 5.7.4 Hinsichtlich der von Art. 129 StGB verlangten Skrupellosigkeit bestehen des Weiteren keinerlei Zweifel, dass auch dieses subjektive Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Wie vorstehend dargelegt meint Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB einen qualifizierten Grad der Vorwerfbarkeit bzw. eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der konkreten Situation. Dabei sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift hat der Beschuldigte auch hier eine akute Lebensgefahr einzig deshalb geschaffen, weil er den Wunsch verspürt hat, ein Auto zu besitzen. Auch hier stehen sich somit die Schaffung einer hochgradigen Lebensgefahr und gänzlich zu missbilligende Tatmotive gegenüber. Das Verhalten des Beschuldigten ist mithin als besonders hemmungs- und rücksichtslos zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage ist Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB auch hier zu bejahen. 5.7.5 Was sodann die objektiven Tatbestandsmerkmale anbelangt, so sind diese ebenfalls gegeben. Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB liegt ein Gefährdungserfolg vor. Denn wie bereits dargelegt, kann das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto auch bei geringer Geschwindigkeit eine Person töten (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Ebenso kann eine Person im Falle eines Überrolltwerdens zwischen Fahrzeug und Fahrbahn eingeklemmt werden, wodurch der Thorax des Opfers komprimiert werden und es zum Tod durch Ersticken kommen kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). In concreto ist G. von der offenen Beifahrertüre des inkriminierten Personenwagens erfasst und sodann vom fahrenden Auto mitgeschleift worden. Als er vom Fahrzeug mitgeschleift worden ist, hätte er ohne Weiteres unter dieses geraten und von diesem überrollt werden können, was – wie erläutert – schlimmstenfalls seinen Tod hätte zur Folge haben können. Dass G. glücklicherweise keine schlimmeren Verletzungen als die aktenkundigen erlitten hat, vermag dabei nichts daran zu ändern, dass sich sein Leben in unmittelbarer Gefahr im Sinne von Art. 129 StGB befunden hat. Ausserdem ist auch der Beginn der Ausführungshandlungen bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Indem der Beschuldigte mit dem inkriminierten Fahrzeug G. erfasst und mit dem Auto mitgeschleift hat, hat er den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg gemacht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. E. 4.6.4 hiervor). Überdies wäre die Schwelle zum Versuch auch unter Zugrundelegung der Depositionen des Beschuldigten, wonach er G. nicht gesehen haben will, aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe zur Tatbestandsverwirklichung und zur Sphäre des Opfers in dem Zeitpunkt als überschritten anzusehen, als er seine Fahrt mit der Vorstellung fortgesetzt hat, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Auto eine Person an unbekanntem Ort auf dem Boden befunden hat (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Christopher Geth , a.a.O., N 332). Wie beim Sachverhalt gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift ist der Versuch überdies als beendet und fehlgeschlagen zu qualifizieren, weil der Beschuldigte auch hier wiederum seinem eigentlichen Handlungsziel folgend nach dem inkriminierten Fahrmanöver mit dem Fahrzeug die Flucht ergriffen und das Gelände verlassen hat, womit ein Rücktritt gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB ausscheidet (vgl. Christopher Geth , a.a.O., N 362 ff.). Die Frage ist freilich – wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 3.b – von untergeordneter Bedeutung, weil ein allfälliger Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB lediglich zur Strafmilderung oder gegebenenfalls zur Strafbefreiung führt, während vorliegend aufgrund der unverschuldeten vollumfänglichen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten keine Strafe auszusprechen ist. Punkto Konkurrenzen ist wiederum festzustellen, dass die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 lit. b und c StGB in echter Konkurrenz steht ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 129 N 62 mit Verweis auf BGE 91 IV 193 E. 4; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 129 N 8; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 4 N 15, mit weiteren Hinweisen). 5.7.6 Im Lichte des Gesagten ist somit in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Kontext der Ereignisse gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig die Straftaten der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von G. verwirklicht hat. Versuchte Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von I. sowie schwere Körperverletzung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von J. (Ziffer 5 der Antragsschrift) Ausgangslage 6.1 Unter Ziffer 5 der Antragsschrift wird ausgeführt, der Beschuldigte sei am 7. September 2022 in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses R. inhaftiert gewesen. Um ca. 07:45 Uhr an diesem Datum sei er nach Öffnung seiner Zelle aus dieser herausgestürmt und auf den Gefängniswärter J. zugerannt, wobei der Beschuldigte mit seiner Hand ausgeholt und mit voller Wucht gegen die rechte Kopfseite von J. geschlagen habe, sodass dieser sofort zu Boden gegangen sei. Anschliessend sei der Beschuldigte zielstrebig auf den sich in der Nähe befindenden Gefängnisaufseher I. zugegangen und habe diesen mit der Faust einmal heftig geschlagen, sodass er kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe, vor dem Beschuldigten in die Knie gesackt und mit dem Kopf gegen dessen Brust gefallen sei. In der Folge habe der Beschuldigte weitere 15 bis 20 Male teilweise heftig auf den Kopf von I. eingeschlagen, während sich dieser – zeitweise bewusstlos – am Beschuldigten festgeklammert habe und so an diesem gehangen sei. I. sei dabei nicht mehr im Stande gewesen, sich gegen die massiven Schläge des Beschuldigten zu wehren und habe lediglich noch versucht, seinen Kopf zu schützen. Gleichzeitig habe I. zu J. mehrfach «zieh!» gerufen, womit die Reissleine des Alarmgeräts gemeint gewesen sei. Schliesslich habe I. die Deckung seines Kopfes durch seine Arme und Hände kurzzeitig aufgegeben, um das Alarmgerät selber zu betätigen. Während dieser Zeit habe der Beschuldigte weiterhin mit den Fäusten auf den Kopf von I. eingeschlagen, sodass dieser erneut das Bewusstsein verloren habe. Durch die mehrfachen heftigen Faustschläge gezielt gegen den Kopf von I. habe der Beschuldigte entsprechend tödliche bzw. lebensgefährliche Verletzungen in Kauf genommen. In jedem Falle habe der Beschuldigte eventualiter mindestens in Kauf genommen, I. lebensgefährlich zu verletzen, seinen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung seines Körpers oder seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Zur gleichen Zeit sei J. auf allen Vieren zum Beschuldigten und I. gekrochen und habe versucht, die Füsse des Beschuldigten zu fixieren. Der Beschuldigte habe J. daraufhin mehrfach mit den Füssen gegen den Bauch getreten. Erst als der im Gefängnis R. als Ergotherapeut tätige C. hinzugekommen sei, sei es schliesslich gelungen, den Beschuldigten zu Boden zu führen und das Alarmgerät zu betätigen. Dabei sei I. bäuchlings auf dem Oberkörper des Beschuldigten zu liegen gekommen. Am Boden habe C. Kopf und Arme des Beschuldigten fixiert, während J. dessen Beine festgehalten habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte mindestens billigend in Kauf genommen, J. lebensgefährlich zu verletzen, seinen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung seines Körpers oder seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Durch die geschilderten Handlungen habe der Beschuldigte ferner wissentlich und willentlich J. Schmerzen insbesondere am Kiefer sowie eine Schürfwunde an der rechten Schläfe und I. eine Kratzwunde am Oberkopf sowie Hämatome am linken Auge, hinter dem linken Ohr sowie am Nacken zugefügt. 6.2 Das Strafgericht stellte zur Ermittlung der Geschehnisse auf die Aussagen des involvierten Gefängnispersonals ab und erachtete den Sachverhalt gemäss Antragsschrift als erstellt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.2, S. 21 ff.). Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung zum Nachteil von I. führte es sodann aus, der Beschuldigte habe diesem nacheinander in grosser Zahl wuchtige Faustschläge gegen den Kopf und teilweise gegen die Schläfe versetzt. Infolgedessen habe I. eine Gehirnerschütterung erlitten und das Bewusstsein verloren. Dies könne dem Beschuldigten nicht entgangen sein, weil er sein Augenmerk in diesem Moment auf I. gerichtet habe. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte weiter auf den Kopf von I. eingeschlagen, wodurch er eine hohe Gefahr für lebensgefährliche Hirnverletzungen geschaffen habe. Er habe die Gewalt in keiner Weise dosiert oder das Risiko kalkuliert und nicht von sich aus von seinem Opfer abgelassen, sondern erst mit den Schlägen aufgehört, als zu Hilfe eilende Drittpersonen eingegriffen hätten. Hätte er auf das Ausbleiben der Todesfolge vertraut bzw. eine solche nicht gewollt, hätte er spätestens, als das Opfer bewusstlos am Boden lag, mit den Schlägen aufgehört. Die Bewusstlosigkeit von I. habe dem Beschuldigten verdeutlicht, dass weitere Schläge mit einer Gefahr tödlicher Verletzungen einhergehen würden. Indem der Beschuldigte weiter auf I. eingeschlagen habe, habe er das Risiko somit nicht mehr kalkulieren können und damit dessen Tod in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe deshalb im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I. begangen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.3.1, S. 25). Bezüglich J. stellte die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe diesem einen wuchtigen Faustschlag von hinten gegen die rechte Schläfe versetzt. Dies stelle eine der empfindlichsten Stellen im Bereich des Kopfs dar. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Schlag von hinten ausgeführt habe, womit J. auf den Schlag völlig unvorbereitet gewesen sei. Der Beschuldigte habe daher mit seinem Schlag schwerste bzw. lebensgefährliche Verletzungen riskiert, wozu auch ein einzelner wuchtiger Schlag ausreichen könne. Der Beschuldigte selbst habe zu Protokoll gegeben, er habe die Gefängnisaufseher «auseinandernehmen» wollen. Insofern habe er mit der Gewalteinwirkung gegen den Kopf von J. schwere Verletzungsfolgen zumindest in Kauf genommen und für möglich gehalten, weshalb er im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von J. begangen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.3.1, S. 25 f.). 6.3 Der Beschuldigte wendet sich gegen die Zuschreibung eines Tötungsvorsatzes bzw. gegen den Vorwurf, er habe eine versuchte Tötung zum Nachteil von I. begangen, und begründet dies damit, die Vorinstanz argumentiere unzutreffend, wenn sie dafürhalte, der Beschuldigte habe nach dem ersten Schlag gegen I. weiter heftig auf diesen eingeschlagen. Dieser habe nämlich entgegen den Ausführungen der Vorderrichter anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2023 zu Protokoll gegeben, nur der erste Schlag des Beschuldigten gegen ihn sei gezielt gewesen, während die folgenden Schläge relativ leicht gewesen seien. In diesem Zusammenhang weist der Beschuldigte ferner darauf hin, der relativen Leichtigkeit der Schläge entsprechend seien auch die effektiv eingetretenen Verletzungen vergleichsweise geringfügig ausgefallen. Dem Beschuldigten könne daher nicht vorgeworfen werden, er habe I. töten wollen. Ebenso wenig könne ihm ein Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung schwerer Körperverletzungen zum Nachteil von I. angelastet werden (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 3 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Im Hinblick auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit J. hält der Beschuldigte überdies dafür, es liege keine versuchte schwere Körperverletzung vor. Er habe J. lediglich ausser Gefecht setzen wollen. Einen Vorsatz in Bezug auf schwere Verletzungen habe er demgegenüber nicht gehabt (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). 6.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung und hält dieser entgegen, der Beschuldigte bestreite den Sachverhalt nicht, sondern stelle sich einzig gegen dessen rechtliche Qualifikation durch die Vorderrichter. Es sei dem Beschuldigten daher vorzuwerfen, er habe mit «kaum vorstellbarer Wucht» mindestens 15 bis 20 Mal gegen den Kopf von I. geschlagen, welcher dadurch zeitweise das Bewusstsein verloren habe. Der Beschuldigte sei von Stimmen in seinem Kopf zum Kämpfen aufgefordert worden. Vor der Vorinstanz habe er diesbezüglich ausgesagt, er habe die Gefängniswärter «auseinandernehmen» wollen. Den Bewusstseinsverlust von I. müsse der Beschuldigte zweifellos bemerkt haben, unter anderem deshalb, weil dieser seinen Kopf nicht mehr habe aktiv schützen können. Der Bewusstseinsverlust indiziere des Weiteren, dass I. zu diesem Zeitpunkt bereits verletzt gewesen sei. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte jedoch weiter auf ihn eingeschlagen. Hätte er lediglich verletzen wollen, so hätte er spätestens dann, als I. ohnmächtig geworden sei, mit den Schlägen aufhören müssen. Der Beschuldigte habe indes nicht von sich aus von I. abgelassen, sondern erst dann, als diesem weitere Personen zur Hilfe geeilt seien. Der Beschuldigte habe die von ihm ausgeübte Gewalt zu keiner Zeit dosiert oder kalkuliert. Das Verhalten des Beschuldigten sei daher als versuchte Tötung zum Nachteil von I. zu qualifizieren (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024, S. 7 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Im Zusammenhang mit der Berufung hinsichtlich der Handlungen zum Nachteil von J. führt die Staatsanwaltschaft sodann ins Feld, auch hier bestreite der Beschuldigte den Sachverhalt nicht, sondern einzig dessen rechtliche Würdigung durch das Strafgericht. Der Beschuldigte habe J. unvermittelt mit der Faust gegen die Schläfe geschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Es sei unbestreitbar, dass ein solcher Schlag schwere Körperverletzungen hervorrufen könne. Weil der Beschuldigte selbst angegeben habe, er habe die Gefängniswärter «auseinandernehmen» wollen, sei ihm entsprechend mindestens Eventualvorsatz bezüglich einer schweren Körperverletzung zu attestieren (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024, S. 9 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift 6.5.1 Um den rechtserheblichen Sachverhalt im Kontext der Ereignisse vom 7. September 2022 im Gefängnis R. zu ermitteln, zieht das Kantonsgericht zunächst die folgenden Protokolle der Befragungen jener Personen bei, welche nebst dem Beschuldigten in das Geschehen involviert waren: C. , welcher im Gefängnis R. zum inkriminierten Zeitpunkt als Ergotherapeut tätig war (vgl. act. 2733 Rz. 24) hat anlässlich einer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu Protokoll gegeben, er habe sich in seinem Büro befunden, als er nach Zellenaufschluss einen Tumult vernommen habe. Daraufhin sei er aus seinem Büro in Richtung Aufenthaltsraum der Insassen gerannt. Dort habe er J. auf dem Boden liegend vorgefunden. I. habe sich auf den Knien mit dem Kopf gegen den Brustkorb des Beschuldigten anlehnend befunden. In dieser Position habe der Beschuldigte mehrfach mit der Faust gegen die Schläfe von I. geschlagen. In der Zeit, die C. benötigt habe, bis er bei den involvierten Personen gewesen sei, habe der Beschuldigte I. sicher 20 Schläge gegen den Kopf ausgeteilt. C. habe den Beschuldigten, welcher noch halb gestanden sei, dann mit einem Nasengriff zu Boden gebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei I. noch am Beschuldigten gehangen. Sie [wohl C. und J. ] hätten den Beschuldigten dann am Boden fixiert. J. habe dessen Beine fixiert. Als der Beschuldigte zu Boden gebracht worden sei, sei I. quer über dessen Bauch gelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei dann der Alarm losgegangen und es habe 20 bis 30 Sekunden gedauert, bis Verstärkung eingetroffen sei. Diese habe J. und I. dann abgelöst und er Beschuldigte sei in Handfesseln gelegt und in eine über eine Kameraüberwachung verfügende Zelle verbracht worden (vgl. act. 2683). Als der Beschuldigte am Boden fixiert gewesen sei, sei seine Orientierung zurückgekehrt und er habe mehrmals gesagt, «scheisse, scheisse, was ist passiert?» (vgl. act. 2683). Geschlagen habe der Beschuldigte mit der Faust gegen den Kopf von I. (vgl. act. 2685). J. hat am 1. November 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärt, er habe am inkriminierten Datum vom 7. September 2022 die Zellen der Gefängnisinsassen aufgeschlossen, wobei er bei der hintersten Zelle begonnen und sich dann nach vorne gearbeitet habe. Die vorderste Zelle sei jene des Beschuldigten gewesen. Als er diese aufgeschlossen habe, habe er den Beschuldigten auf dem Bett sitzend erblickt. Der Beschuldigte habe dabei abwesend gewirkt. J. habe ihm dann mitgeteilt, dass an diesem Tag die Bettwäsche gewechselt würde, worauf der Beschuldigte jedoch nicht reagiert habe. J. sei dann noch ein, zwei Sekunden stehen geblieben. Er habe gedacht, etwas stimme nicht mit dem Beschuldigten. J. habe sich dann aber umgedreht und sich in Richtung von I. begeben. Etwa in der Hälfte des Aufenthaltsraumes sei der Beschuldigte dann auf ihn losgegangen, als er in Richtung von I. geblickt habe. Der Beschuldigte habe J. von hinten auf die rechte Kopfhälfte geschlagen. Der Schlag habe mit voller Wucht die Schläfe getroffen. J. sei daraufhin nach vorne auf die Knie gestürzt, wobei er sich noch habe mit den Händen auffangen können. Der Beschuldigte sei daraufhin zielstrebig an J. vorbei und auf I. zugelaufen und habe diesen mit Schlägen gegen den Kopf eingedeckt. J. habe sodann auf den Knien zum Beschuldigten und I. rutschen und beide an deren Knien packen können, sodass sie umgefallen seien. Während J. die Beine des Beschuldigten fixiert habe, habe I. dessen Oberkörper festgehalten. Ein weiterer Insasse sei dann noch zu Hilfe geeilt, welcher ebenfalls einige Schläge abbekommen habe (vgl. act. 2695). J. gab des Weiteren zu Protokoll, gegen den Kopf habe ihn der Beschuldigte bloss einmal geschlagen. Davon abgesehen habe der Beschuldigte noch in seine Bauchgegend geboxt und getreten (vgl. act. 2697). Das Bewusstsein habe er nie verloren, auch nicht für kurze Zeit. Auf dem Boden sei er nicht mehr geschlagen worden. Er habe die Beine des Beschuldigten packen und diesen umwerfen können, worauf der Beschuldigte ihn getreten bzw. gestrampelt habe, wobei J. nicht sagen könne, wie viele Tritte es gewesen seien. Die Schläge gegen I. habe J. nur gehört, nicht gesehen. Er glaube nicht, dass I. bewusstlos gewesen sei, weil dieser die ganze Zeit «zieh, zieh» gerufen habe. J. könne nicht sagen, wie viele Schläge I. abbekommen habe, aber es seien viele gewesen. Es habe etwa 30 bis 40 Sekunden gedauert, bis der Beschuldigte durch Fixierung am Boden habe unter Kontrolle gebracht werden können (vgl. act. 2699). J. habe aufgrund des fraglichen Ereignisses Schürfungen an der rechten Schläfe davongetragen und sein Kiefer habe mehrere Tage geschmerzt (vgl. act. 2701). I. hat sodann am 14. November 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgeführt, J. habe am inkriminierten Datum die Gefängniszellen aufgeschlossen, während er an diesem Tag die Bettwäsche gewechselt habe. Ein Insasse habe ihm dabei geholfen. Als I. gesehen habe, dass ein Teil der Bettwäsche fehle, habe er den Insassen in die Zelle zurückgeschickt um den Rest zu holen. Dann habe I. gesehen, wie J. auf ihn zugekommen sei. Hinter diesem sei der Insasse gelaufen, der ihm beim Bettwäsche wechseln geholfen habe. Dieser habe ein Lachen im Gesicht gehabt. Dahinter sei der Beschuldigte angerannt gekommen. I. habe zuerst gedacht, der Beschuldigte mache mit dem anderen Insassen Spass. Dann sei alles schnell gegangen. Er habe nur noch gesehen, wie der Beschuldigte J. einen Faustschlag verpasst habe, sodass dieser zu Boden gesackt sei. Dann habe er nur noch gesehen, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei. Ab da habe er eine Lücke. Er sei erst wieder zu sich gekommen, als er mit dem Kopf auf dem Brustkorb des Beschuldigten gelegen sei. Dann habe er gemerkt, wie er viele Schläge gegen den Kopf bekommen habe. J. sei bei den Füssen des Beschuldigten gewesen, während I. in die Richtung von J. geschaut habe. Dabei habe er immer wieder Schläge des Beschuldigten gegen den Kopf eingesteckt. Er sei nicht im Stande gewesen, sich zu wehren. Er habe sich nur noch irgendwie schützen können. Er habe dann zum Beschuldigten geschaut und gesehen, wie der Insasse, der ihm beim Bettwäsche wechseln geholfen habe, die linke Hand des Beschuldigten gehalten habe. Dieser habe mit der anderen Hand weiter auf den Kopf von I. eingeschlagen, welcher sich gefragt habe, warum kein Alarm losgehe. Er habe die ganze Zeit zu J. gerufen «zieh, zieh, zieh», aber dieser habe den Alarm nicht auslösen können. I. habe sich dann überlegt, wenn er seine Arme runternehme um den Alarm auszulösen, würde er noch mehr Schläge vom Beschuldigten einstecken. Er habe sich dann aber trotzdem entschieden, den Alarm auszulösen. Er habe darauf nochmals einen Schlag kassiert und von da an könne er sich an nichts mehr erinnern bis zu jenem Zeitpunkt, in dem er neben der Telefonkabine gesessen sei und andere Kollegen den Beschuldigten hätten sichern können (vgl. act. 2709). Die Schläge des Beschuldigten gegen I. seien allesamt gegen den Kopf gerichtet gewesen. I. habe diese nur noch abwehren können. Zwischen dem ersten Schlag und der Zeit, als er auf dem Brustkorb des Beschuldigten gewesen sei, habe I. das Bewusstsein verloren. Er könne nicht sagen für wie lange. Er habe mindestens 15 Schläge einstecken müssen (vgl. act. 2711). Sämtliche Schläge gegen I. seien mit der Faust ausgeführt worden. Sie hätten sich gerichtet gegen den seitlichen Hinterkopf links, auf das linke Ohr, auf das linke Auge sowie den Knochen und den linken Kiefer (vgl. act. 2713). Auf Nachfrage hat I. bestätigt, er sei zweimal bewusstlos gewesen (vgl. act. 2713). I. ist in der Folge am 2. Februar 2023 nochmals von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft befragt worden. Anlässlich dieser Einvernahme hat I. im Wesentlichen seine Depositionen vom 14. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestätigt und ausgeführt, J. habe am inkriminierten Datum vom 7. September 2022 die Zellentüren geöffnet, während er die Bettwäsche gewechselt habe. Der erste Insasse sei dann gekommen und habe helfen wollen. I. habe diesen Insassen dann nochmals zurückschicken müssen, weil Bettwäsche gefehlt habe. Der Insasse sei in der Folge zurückgekehrt und hinter ihm sei ein Kollege von I. gelaufen. Dahinter sei der Beschuldigte angerannt gekommen. I. habe gesehen, wie sein Kollege vom Beschuldigten einen Schlag an den Kopf bekommen habe und zu Boden gegangen sei. Er habe sich dann auf seinen Kollegen konzentriert und nur noch gesehen, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei und ihm einen Schlag verpasst habe. Anscheinend sei er dann «weg» gewesen. Als er daraufhin wieder zu sich gekommen sei, sei er am Boden auf dem Oberkörper des Beschuldigten gelegen. Es sei alles wie verschwommen gewesen und er habe nur noch die Arme heben können. Er habe immer wieder Schläge an den Kopf bekommen. Irgendwann habe er dann gemerkt, sein Kollege sei bei den Füssen des Beschuldigten gewesen. Das Befinden von I. sei gewesen, dass niemand komme. Er habe deshalb zu seinem Kollegen geschrien, er solle das Alarmgerät ziehen. I. habe gewusst, wenn er seine Arme wegnähme, bekäme er mehr Schläge gegen den Kopf. Er habe dies dann jedoch in Kauf genommen, seine Arme freigemacht und am Alarmgerät gezogen. Er wisse noch, dass er zugezogen und dann einen weiteren Schlag erhalten habe. Er sei dann erst wieder zu sich gekommen, als ziemlich alle anderen Kollegen dagewesen seien und den Beschuldigten gesichert hätten (vgl. act. 2721 Rz. 49 ff.). Als er auf dem Oberkörper des Beschuldigten gelegen sei, habe er immer wieder Schläge auf den Hinterkopf erhalten. Insgesamt seien es etwa 15 bis 20 Schläge gewesen, die aber relativ leicht gewesen seien. Es seien alles Schläge gegen die linke Seite des Kopfes gewesen, keine Schläge gegen den Körper. Nach dem ersten Schlag habe er eigentlich keine Kontrolle mehr über seinen Körper gehabt (vgl. act. 2721 f. Rz. 69 ff.). Nach dem Schlag wisse er eigentlich nur noch, wie er wieder zu sich gekommen sei, als er auf dem Oberkörper des Beschuldigten gelegen habe (vgl. act. 2723 Rz. 86 f.). Er habe sich teilweise mit der Hand ein wenig gegen die Schläge wehren können. Teilweise habe ihn der Beschuldigte auch nicht getroffen. Zweimal habe der Beschuldigte ihn so getroffen, dass er das Bewusstsein verloren habe (vgl. act. 2723 Rz. 99 ff.). Er könne aber nicht sagen, wie lange er jeweils nicht bei Bewusstsein gewesen sei (vgl. act. 2723 Rz. 103). I. habe nicht mitbekommen, wie der Beschuldigte arretiert bzw. der Angriff beendet worden sei (vgl. act. 2725 Rz. 128). Nach dem ersten Schlag sei I. «weg» gewesen, dann sei er auf dem Oberkörper des Beschuldigten wieder aufgewacht und habe Schläge erhalten. Wie er dorthin gekommen sei, könne er nicht sagen. Der Beschuldigte sei auf dem Rücken gelegen, J. seitlich auf dessen Beinen und I. seitlich auf dem Oberkörper des Beschuldigten (vgl. act. 2725 Rz. 140 ff.). C. ist ebenfalls am 2. Februar 2023 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein zweites Mal befragt worden. Anlässlich dieser Einvernahme hat er erklärt, er habe sich am Morgen des streitgegenständlichen 7. September 2022 mit J. und I. auf der Station des Beschuldigten befunden. Er habe die beiden gefragt, ob sie einen Kaffee möchten, da er in seinem Büro über eine Kaffeemaschine verfügt habe. Er habe sich dann in sein Büro begeben, um den beiden einen Kaffee zuzubereiten. Gleichzeitig hätten J. und I. damit begonnen, die Zellen zu öffnen. C. habe dann einen Tumult gehört. Er sei dann sofort aus seinem Büro auf den Flur gerannt. Es sei der Aufenthaltsbereich der Station gewesen, etwa 30 Meter [entfernt]. Als er dort angekommen sei, habe er gesehen, wie J. rücklings auf dem Boden gelegen sei. I. sei gerade in die Knie auf der Brust des Beschuldigten gesackt gewesen. C. sei dann dazu gestossen und habe gemeinsam mit I. den Beschuldigten zu Boden gebracht und fixiert. Bevor sie dies getan hätten, habe C. noch den Alarm ausgelöst, indem er die Reissleine gezogen habe. Dann habe es noch ca. eine Minute gedauert, bis weitere Kollegen zur Unterstützung hinzugestossen seien (vgl. act. 2735 Rz. 48 ff.). Auf Frage hat C. ferner erklärt, er habe erinnerlich den Arm und den Kopf des Beschuldigten fixiert, während I. mehr auf dem Bauch gelegen sei und den anderen Arm fixiert habe. J. sei auf den Beinen des Beschuldigten gelegen und habe diese fixiert. Sowohl I. als auch J. seien sehr angeschlagen gewesen und es habe ihnen Mühe bereitet, den Beschuldigten ruhig zu stellen. Als die Verstärkung eingetroffen sei, habe I. nicht aufstehen können. Er sei dann mehr besinnungslos als bei Bewusstsein bei der Telefonkabine zusammengesunken gewesen (vgl. act. 2737 Rz. 80 ff.). Als C. zum Geschehen hinzugekommen sei, sei I. wie zusammengesunken gewesen. Er habe sich am Beschuldigten festgeklammert, mehr an der Brust. Der Beschuldigte habe ihn mit Faustschlägen rechts und links immer wieder gegen den Kopf geschlagen (vgl. act. 2737 Rz. 101 ff.). I. sei wie zusammengesackt gewesen und habe den Beschuldigten mit den Armen umschlossen und sich so an diesem festgehalten. C. sei dann rasch dazu gestossen und habe I. geholfen (vgl. act. 2739 Rz. 124 ff.). Der Angriff des Beschuldigten habe durch dessen Fixierung am Boden beendet werden können (vgl. act. 2741 Rz. 144). Der Beschuldigte habe sich durch massive Körperspannung, dem Versuch, sich zu entreissen sowie durch Spucken gegen diese Fixierung gewehrt (vgl. act. 2741 Rz. 155 f.). Während der Fixierung habe der Beschuldigte immer wieder «scheisse, scheisse, was ist passiert?» von sich gegeben (vgl. act. 2741 Rz. 166 f.). J. ist ebenso durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut befragt worden. Dieser hat am 28. April 2023 zu Protokoll gegeben, er habe am inkriminierten Tag die Gefängniszellen aufgeschlossen. Die letzte Zelle sei jene des Beschuldigten gewesen. Er habe diese aufgesperrt und der Beschuldigte sei in seiner Zelle nach vorne gebeugt auf dem Bett gesessen. J. habe gesehen, dass der Beschuldigte «komisch drauf» gewesen sei. Er habe die Türe dann wieder leicht nach vorne gedrückt, diese aber nicht zugesperrt und habe sich Richtung Aufenthaltsraum begeben. Der Beschuldigte müsse aufgesprungen und herausgerannt sein. J. habe dann gesehen, wie sein Kollege grosse Augen gemacht habe, bevor er einen ziemlich festen Schlag gegen seine rechte Schläfe bekommen habe. Daraufhin sei er nach vorne auf alle Viere auf den Boden gefallen. Er habe dann überlegt, ob er um Alarm auszulösen ins Büro gehen oder ob er seinen Kollegen helfen solle. Alles habe sich in Sekundenbruchteilen abgespielt. Der Beschuldigte habe dann I. malträtiert. J. sei darauf nach vorne gekrochen und habe beide Personen an den Füssen umreissen können. Als alle am Boden gelegen seien, habe er nur noch die Beine gehalten. Er [wohl der Beschuldigte] habe gezappelt wie verrückt. J. habe nicht genau gesehen, was oben vorgegangen sei. Er habe nur noch gewartet, weil er gewusst habe, es sei ein automatischer Alarm ausgelöst worden. Es sei dann noch ein Sozialpädagoge dazugekommen, der geholfen habe (vgl. act. 2749 f. Rz. 64 ff.). Im Übrigen hat J. bestätigt, er habe nur einen einzigen Schlag erhalten (vgl. act. 2751 Rz. 89). Dieser Schlag sei mit der Faust von hinten erfolgt, wobei die Intensität heftig gewesen sei (vgl. act. 2751 Rz. 91 f. und 94). Das Bewusstsein habe er indes nie verloren (vgl. act. 2751 Rz. 96 f.). Als Folge des Vorfalls habe er zu Beginn ein wenig Kieferschmerzen gehabt (vgl. act. 2751 Rz. 99 f.). Er selbst habe nicht mitbekommen, ob I. das Bewusstsein verloren habe. Es sei relativ schnell gegangen, bis Hilfe eingetroffen sei (vgl. act. 2753 Rz. 113 ff.). Er könne nicht sagen, wie viele Schläge I. vom Beschuldigten abbekommen habe (vgl. act. 2753 Rz. 119). Dem Berufungsgericht liegen überdies hinsichtlich der Geschehnisse vom 7. September 2022 im Gefängnis R. die Aussagen des Beschuldigten vor: Der Beschuldigte hat am 19. Oktober 2022 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft erklärt, es werde nicht mehr vorkommen. Er sei einfach auf die Gefängnisaufseher losgegangen und habe dreingeschlagen. Er habe hierfür keinen Grund gehabt. Eine Stimme in seinem Kopf habe es ihm gesagt (vgl. act. 2679). Am 24. August 2023 ist der Beschuldigte sodann erneut von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einvernommen worden. Anlässlich dieser Befragung hat er zu Protokoll gegeben, er sei froh, dass nichts Schlimmeres passiert sei. Er werde nie mehr jemanden schlagen, er habe dies nicht mehr nötig (vgl. act. 2763 Rz. 477 ff.). Er sage nur: Satans Idee. Moses habe in der Bibel auch einen Ägypter umgebracht (vgl. act. 2763 Rz. 491 ff.). Auf die Frage hin, ob er sich mit Moses vergleiche, hat der Beschuldigte erklärt, ein bisschen. Er sei auch Gottes Sohn, man könne glauben, was man wolle (vgl. act. 2763 Rz. 495). Auf die Frage, was er mit «Satans Idee» gemeint habe, hat der Beschuldigte ausgeführt, er sei quasi gesteuert worden. Er habe eine Nacht seine Medikamente nicht genommen und dann Stimmen gehört. Es seien auch zwei Frauen bei ihm gewesen, aber nicht physisch. Diese hätten ihm gesagt, er solle schlagen. Er werde aber nie wieder jemanden schlagen (vgl. act. 2765 Rz. 497 ff.). Die Frauen seien ihm wie Hexen vorgekommen, aber eben nicht physisch (vgl. act. 2765 Rz. 501). Er habe sich vorgestellt, wie die Frauen draussen herumlaufen. Sie seien wie Hexen gewesen, er könne sich nicht so gut an sie erinnern. Der Erzengel habe ihm dann gesagt, er solle kämpfen. Wenn dies nochmals passieren sollte, werde er nicht mehr schlagen (vgl. act. 2765 Rz. 506 ff.). Er wisse nicht, warum ihm der Erzengel gesagt habe, er solle kämpfen. Er habe auch noch Putin und Trump im Kopf gehabt (vgl. act. 2765 Rz. 512). Er sei nicht grundlos auf die Gefangenenbetreuer losgegangen, sondern die beiden Frauen und der Erzengel hätten ihm gesagt, er solle kämpfen (vgl. act. 2765 Rz. 526). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann angegeben, er habe sich visuell drei Frauen vorgestellt. Er habe an diesem Tag keine Medikamente genommen, was niemand bemerkt habe. Die Frauen hätten dann mit einem Engel gesprochen, wobei er nicht wisse, mit welchem. Es habe draussen einen «Klapf» gegeben und er habe sich unter dem Bett versteckt. Durch die Sprechanlage sei er dann aufgefordert worden, hervorzukommen. Er habe nicht wirklich Angst gehabt, er habe das wegen der Stimmen oder so gemacht. Der Erzengel habe darauf zu ihm gesagt, warte aufs Gericht. Dann habe er sich visuell von diesen Frauen vorgestellt, dass er die Gefängniswärter schlagen solle. Der Erzengel habe überdies gesagt, er solle kämpfen. Darauf habe er sich vorgenommen, die beiden Herren «auseinanderzunehmen». Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, auseinandernehmen bedeute das, was passiert sei. Er sei «mega glücklich», dass nicht mehr passiert sei. Er werde nie mehr jemanden schlagen. Auf Nachfrage hat der Beschuldigte des Weiteren geschildert, er habe sofort angegriffen und geschlagen, als er aus der Zelle gekommen sei. Dann sei zum Glück jemand gekommen, der ihn habe aufhalten können. Auf Frage, wie er auf die Idee komme, einen teilweise bewusstlos am Boden liegenden Mann zu schlagen bzw. ob man auf wehrlose Personen einschlage, hat der Beschuldigte erwidert, auf keinen Fall. Auf die Frage hin, warum er es dann gemacht habe, hat er erklärt, wegen dem Erzengel, der gesagt habe, er solle kämpfen, und der Frauen, die visuell gezeigt hätten, er solle schlagen (vgl. act. S 195). Auf Vorhalt, gemäss Antragsschrift habe er mit den Schlägen gegen den Kopf lebensgefährliche Verletzungen und eine Todesfolge in Kauf genommen, hat der Beschuldigte ausgeführt, das sei ja nicht passiert. Das sei Vergangenheit für ihn und werde nicht mehr vorkommen. Die Frage schliesslich, ob er sich zur rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft äussern wollte, hat der Beschuldigte verneint (vgl. act. S 197). Vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte sich schliesslich dahingehend geäussert, es sei am streitgegenständlichen 7. September 2022 nicht darum gegangen, dass er seine Medikamente nicht genommen habe, sondern, dass es draussen viel Lärm mit «Klöpfen und so» gegeben habe. Er habe sich in seiner Zelle unter dem Bett und unter dem Tisch versteckt, aber er habe glaublich keine Angst gehabt. Der Erzengel habe sich dann vorgestellt und gesagt, warte auf das Gericht. Fünf Stunden später habe eine sehr ähnlich klingende Stimme, die sich nicht vorgestellt habe, gesagt, er solle kämpfen. Nachdem er aus der Zelle gekommen sei, habe er einen Gefängniswärter von hinten und einen von vorne geschlagen. Er sei nach dem Öffnen der Türe quasi rausgerannt und habe es sich schon vorgestellt gehabt, den Aufseher zu schlagen, aber irgendwie anders. Er habe keine Ahnung, was sein Ziel dabei gewesen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Auf die Frage, warum er I. mehrmals geschlagen habe, J. hingegen nur einmal, hat der Beschuldigte erklärt, es habe zeitlich nicht für mehr gereicht. Die Frage, ob er sich erinnern könne, dass I. das Bewusstsein verloren habe, hat der Beschuldigte bejaht. I. sei ohnmächtig geworden, nachdem der Beschuldigte ihn einmal geschlagen habe. Auf Rückfrage hat der Beschuldigte angegeben, I. sei «selbstverständlich» nach dem ersten Schlag bewusstlos geworden. Auf die Erkundigung hin, ob er denn so stark sei, hat der Beschuldigte gelacht und erklärt, I. sei dann halt umgefallen und der andere, den er von hinten geschlagen habe, sei ihm in die Kniekehle, sodass er gestürzt sei. Auf Nachfrage hat der Beschuldigte ausgeführt, I. sei auf seiner Brust gewesen, nachdem er ohnmächtig geworden sei. Sie seien beide zusammen runter (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Die mehrfachen Schläge gegen den Kopf von I. seien nur «ganz fein» aus kurzer Distanz erfolgt. I. sei dabei «ein bisschen» bei Bewusstsein gewesen. Dies mache er daran fest, dass I. mit dem Kopf an ihm «herumgeschlichen» sei. Auf die Frage, ob I. versucht habe, sich zu schützen, hat der Beschuldigte entgegnet, ein Bewusstloser könne sich nicht schützen. Auf die Erkundigung, ob der Beschuldigte gemerkt habe, dass I. versucht habe, sich mit den Händen zu schützen, hat er angegeben, «nur krabbeln». Überdies hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er habe einfach geschlagen, bis Leute gekommen seien. Er habe nicht vorgehabt, jemanden zu töten, sondern er habe hauptsächlich kämpfen wollen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Schliesslich liegen dem Kantonsgericht nebst den vorstehend dargestellten Personalbeweisen folgende ärztlichen Berichte vor: Ein von der Notfallstation des Spitals S. ausgestelltes ärztliches Attest bezüglich J. vom 7. September 2022, wonach bei diesem diverse Schürfwunden an Ellenbogen rechts und links, an der rechten Schläfe sowie am linken Handgelenk festgestellt worden seien, weshalb ihm eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 3 Tagen zu bescheinigen gewesen sei (vgl. act. 2647). Ein von der Notfallstation des Spitals S. ausgestelltes ärztliches Attest bezüglich I. vom 7. September 2022, wonach bei diesem ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I sowie Schürfwunden parietal und occipital festgestellt worden seien, weshalb ihm eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 3 Tagen zu bescheinigen gewesen sei (vgl. act. 2663). 6.5.2 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der streitgegenständliche Bereich des Gefängnisses R. nicht videoüberwacht ist (vgl. act. 2669), weshalb zur Ermittlung des Sachverhalts nur auf die vorstehend dargelegten Beweismittel zurückgegriffen werden kann, während keine (Video-)Aufnahmen bestehen, welche das Geschehene unmittelbar wiedergeben könnten. Gestützt auf die vorstehend dargelegten Beweismittel schliesst sich das Kantonsgericht ferner der Ansicht der Vorinstanz an, wonach sich die Schilderungen hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs von J. , I. und C. grundsätzlich zu einem stimmigen Bild zusammenfügen, welches durch die objektiven Verletzungsbefunde gestützt wird und welches vom Beschuldigten nicht bestritten wird (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.2, S. 24). Gestützt auf die vorliegenden Depositionen des Gefängnispersonals stellt das Kantonsgericht jedoch folgenden von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Sachverhalt fest: Zunächst ist zu konstatieren, dass sich der von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft (nunmehr) vor den kantonsgerichtlichen Schranken vorgebrachte Vorwurf, wonach der Beschuldigte auf den Kopf von I. eingeschlagen habe, als jener bewusstlos am Boden gelegen sei, nicht mit der im Lichte des «in dubio»-Grundsatzes notwendigen Gewissheit erstellen lässt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.3.1, S. 26; Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024 S. 8; vgl. zum «in dubio»-Grundsatz E. 3.1.2 hiervor). Vielmehr ist gestützt auf die vorstehend dargestellten Depositionen davon auszugehen, dass I. «nur» zu dem Zeitpunkt auf den ersten Faustschlag folgend weitere Hiebe gegen den Kopf einstecken musste, als er sich in die Knie gesackt am Beschuldigten festklammerte. I. selbst hat diesbezüglich zwar anlässlich seiner Befragungen durch die Strafverfolgungsbehörden zu Protokoll gegeben, er habe weitere Schläge abbekommen, als er auf dem Brustkorb bzw. dem Oberkörper des Beschuldigten gelegen sei (vgl. act. 2709; act. 2721 Rz. 58 ff.). Gemäss den Ausführungen von C. ist der Beschuldigte von diesem jedoch zu Boden gebracht und in der Folge von ihm und J. bzw. I. fixiert worden (vgl. act. 2683; act. 2735 Rz. 60 f.). Weder C. noch J. haben diesbezüglich von weiteren Faustschlägen gegen den Kopf von I. am Boden berichtet (vgl. E. 6.5.1 hiervor). Vielmehr hat C. zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe sich durch massive Körperspannung, dem Versuch, sich zu entreissen sowie durch Spucken gegen die Fixierung am Boden gewehrt (vgl. act. 2741 Rz. 155 f.). Weitere Faustschläge hat C. demgegenüber nicht erwähnt. Insbesondere aufgrund des zweifachen Bewusstseinsverlusts von I. und des bei ihm durch die Faustschläge ausgelösten Schädel-Hirn-Traumas ersten Grades kann insofern nicht ausgeschlossen werden, dass seine Erinnerung mit den äusseren Geschehensabläufen nicht vollends übereinstimmt und er die von ihm geschilderten Schläge ausschliesslich erhalten hat, als er in die Knie sackte und sich am Beschuldigten festklammerte. Hierzu würde passen, dass I. davon berichtete, er habe sich während der Fausthiebe mit dem Kopf auf dem Brustkorb des Beschuldigten befunden (vgl. act. 2709), was gemäss Depositionen von C. zu dem Zeitpunkt der Fall gewesen sein soll, als I. sich in die Knie gesackt am Beschuldigten festklammerte (vgl. vgl. act. 2683; act. 2735 Rz. 56 f.; act. 2737 Rz. 101 f.). Auf dem Boden sei I. laut Depositionen von C. sodann quer über den Bauch des Beschuldigten zu liegen gekommen (vgl. act. 2683; act. 2737 Rz. 81 f.). Insgesamt lassen sich somit gestützt auf die Depositionen des involvierten Gefängnispersonals im Lichte des «in dubio»-Grundsatzes keine Schläge gegen den Kopf des bewusstlos am Boden liegenden I. erstellen. An diesem Schluss vermag – insbesondere angesichts der Schilderungen von C.

– auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte vor der Vorinstanz den Vorhalt, wonach er auf den bewusstlos am Boden liegenden I. eingeschlagen habe, implizit anerkannt hat (vgl. act. S 195), zumal der Beschuldigte gemäss Aussagen von C. erst im Rahmen der Fixierung am Boden wieder zu Sinnen gekommen sei und gefragt habe, was passiert sei (vgl. act. 2683; act. 2741 Rz. 166 f.), womit fraglich ist, ob der Beschuldigte überhaupt über verlässliche Erinnerungen an die inkriminierte Auseinandersetzung verfügt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich darauf, dass die Antragsschrift in Übereinstimmung mit den vorstehend gezogenen Schlüssen nicht davon spricht, der Beschuldigte habe auf den bewusstlos am Boden liegenden I. eingeschlagen, sondern «nur» diejenigen auf den ersten Faustschlag folgenden Hiebe schildert, die erfolgt sind, als sich I. in die Knie gesackt am Beschuldigten festklammerte (vgl. Antragsschrift, S. 9 ff.). Einzugehen ist sodann auf die Intensität der Schläge gegen den Kopf von I. . Dieser hat gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erklärt, die wiederholten Schläge seien relativ leicht gewesen (vgl. act. 2721 Rz. 70 f.). Eine gewisse Heftigkeit muss hingegen der erste Schlag aufgewiesen haben, da I. diesen kommen gesehen und er in der Folge das Bewusstsein verloren hat (vgl. act. 2709; act. 2723 Rz. 72 ff.). Ebenfalls eine gewisse Wucht dürfte überdies jener Faustschlag aufgewiesen haben, in dessen Folge I. ein zweites Mal das Bewusstsein verloren hat (vgl. act. 2709; act. 2721 Rz. 65 ff.; act. 2723 Rz. 101). Somit ist von zwei heftigeren Faustschlägen sowie von 15 bis 19 weniger intensiven Fausthieben auszugehen. Demgemäss ist insgesamt von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen: Am 7. September 2022 ist der Beschuldigte in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses R. inhaftiert gewesen. Nachdem J. um ca. 07:45 Uhr die Zellen aufgeschlossen hat, von denen die letzte jene des Beschuldigten gewesen ist, hat er sich in Richtung des Aufenthaltsraums begeben, wo sich I. befunden hat. Auf dem Weg dorthin hat sich ihm plötzlich aus seiner Zelle kommend und ihm nachrennend rasch der Beschuldigte genähert, welcher J. sodann mit der Faust einmal heftig von hinten gegen die rechte Seite des Kopfes geschlagen hat. In der Folge ist J. auf alle Viere zu Boden gegangen, hat dabei aber nicht das Bewusstsein verloren. Daraufhin hat der Beschuldigte von J. abgelassen, sich I. zugewendet und ist schnell in dessen Richtung gegangen. Bei I. angekommen hat der Beschuldigte diesem wuchtig mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, sodass I. kurzzeitig benommen respektive bei nicht mehr klarem Bewusstsein in die Knie und mit dem Kopf auf die Brust des Beschuldigten gesackt ist und sich mit den Armen am Beschuldigten festgeklammert hat. In dieser Position hat der Beschuldigte sodann wiederholt 15 bis 19 weniger starke Hiebe gegen den Kopf von I. ausgeteilt, welcher seinerseits seinen Kopf mit den Armen zu schützen versuchte. Während die weiteren 15 bis 19 Schläge erfolgten, war I. wieder bei Bewusstsein und hat seinem Kollegen J. mehrfach das Wort «zieh» zugerufen, um diesen dazu zu bewegen, den Alarm auszulösen. Als jedoch kein Alarm losgegangen ist, hat sich I. schliesslich entschlossen, seine Deckung fallen zu lassen und den Alarm selbst zu betätigen. Daraufhin hat er nochmals einen kraftvolleren Schlag gegen den Kopf erhalten, welcher ihn abermals das Bewusstsein hat verlieren lassen. Gleichzeitig hat sich auf dem Boden rutschend J. genähert, welcher nunmehr die Knie des Beschuldigten festhielt. Ebenso ist zwischenzeitlich C. hinzugekommen, welcher dabei half, den Beschuldigten zu Boden zu bringen. Während J. die Beine des Beschuldigten festhielt, hat er von diesem einige Schläge bzw. Tritte in die Bauchgegend erhalten. Als der Beschuldigte sich sodann auf dem Boden befand, hat J. dessen Beine sowie C. dessen Oberkörper fixiert, während I. mit dem Kopf auf dem Bauch des Beschuldigten zu liegen kam. Bis schliesslich nach ungefähr einer Minute weitere Personen zur Hilfe eilten und die Situation auflösen konnten, hat der Beschuldigte gestrampelt bzw. einige Fusstritte in die Bauchgegend von J. ausgeteilt. I. hat durch diese Ereignisse ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie Schürfwunden parietal und occipital erlitten, während J. diverse Schürfwunden an Ellenbogen rechts und links, an der rechten Schläfe sowie am linken Handgelenk davongetragen und in der Folge einige Tage an Kieferschmerzen gelitten hat. 6.5.3 Zu klären bleibt schliesslich, ob der Beschuldigte realisiert hat, dass I. zeitweise das Bewusstsein verloren hat. Der Beschuldigte selbst hat zwar vor den kantonsgerichtlichen Schranken zu Protokoll gegeben, er könne sich daran erinnern, dass I. das Bewusstsein verloren habe. Der Beschuldigte hat aber auch erklärt, I. sei nach dem ersten Schlag sofort ohnmächtig gewesen. Die Frage, ob dies direkt nach dem ersten Schlag der Fall gewesen sei, hat er vor Kantonsgericht mit «selbstverständlich» bejaht und auf Nachfrage präzisiert, I. sei bereits nach dem ersten Schlag umgefallen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Die Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht scheinen dennoch nicht geeignet, zur Erhellung des fraglichen Sachverhalts beizutragen. I. ist im Lichte der glaubhaften Depositionen der übrigen Involvierten nicht sofort nach dem ersten Schlag bewusstlos zu Boden gefallen, sondern hat sich am Beschuldigten festgeklammert und versucht, seinen Kopf mit seinen Armen zu schützen. Unzuverlässig erscheinen des Weiteren auch die Aussagen, welche der Beschuldigte vor der Vorinstanz getätigt hat. So hat er den Vorhalt der Vorderrichter, wonach er auf eine bewusstlos am Boden liegende Person eingeschlagen habe, nicht dementiert, sondern vielmehr implizit zustimmend ausgeführt, er habe dies wegen des Erzengels und der Frauen, die er gesehen habe, getan (vgl. act. S 195). Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschuldigte gemäss Aussagen von C. jedoch erst im Rahmen der Fixierung am Boden wieder zu Sinnen gekommen und hat gefragt, was passiert sei (vgl. act. 2683; act. 2741 Rz. 166 f.). Insofern erscheint zweifelhaft, ob der Beschuldigte über belastbare Erinnerungen an das inkriminierte Ereignis verfügt. Insgesamt muss das Kantonsgericht daher anhand der äusseren Umstände feststellen, ob der Beschuldigte um die (zeitweise) Bewusstlosigkeit von I. wusste (vgl. E. 4.6.3 hiervor; ferner auch E. 3.1.2). Der äussere Geschehensablauf spricht gegen ein solches Wissen. Denn wie festgestellt, hat sich I. am Beschuldigten festgeklammert bzw. ist an diesem gehangen und hat versucht, seinen Kopf mit den Armen zu schützen. Überdies hat I. seinem Kollegen J. wiederholt «zieh!» zugerufen, um ihn zum Auslösen des Alarmes anzuhalten. Die (zeitweise) Bewusstlosigkeit von I. dürfte bei dieser Sachlage somit für den Beschuldigten nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein. In Anwendung des «in dubio»-Grundsatzes (vgl. E. 3.1.2 hiervor) ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die (zeitweise) Bewusstlosigkeit von I. nicht wahrgenommen hat. Rechtliches 6.6.1 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei die Täterschaft beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ( Christian Schwarzenegger , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 111 N 4 ff., mit Hinweisen). Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zum Vorsatz nach Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB sowie zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ist zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 4.6.3 f. hiervor). Ergänzend sind folgende Ausführungen anzubringen: Weiss die Täterschaft um das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden, andernfalls Art. 122 lit. a StGB und Art. 129 StGB keine (eigenständige) Bedeutung hätten (BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2). Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1) Entsprechend darf das Gericht bei der Prüfung, ob ein auf Tötung gerichteter (Eventual-)Vorsatz vorliegt, nur dann vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn objektive Umstände für die Annahme sprechen, die Täterschaft hätte nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 lit. a StGB, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. Christian Schwarzenegger , a.a.O., Art. 111 N 7, mit Verweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 sowie BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche objektiven Umstände können beispielsweise darin liegen, dass die Täterschaft das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs also zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2; siehe auch BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5). Exemplarisch bejaht wurde Eventualdolus aufgrund objektiver Umstände etwa bei einem einmaligen, gezielten Schlag mit einem Hammer auf den Kopf des Opfers (vgl. BGer 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3). Verneint wurde der Eventualvorsatz hingegen bei Tätern, die das am Boden liegende Opfer mit Fäusten und Fusstritten u.a. gezielt gegen den Kopf traktierten, weil die Täter trotz erkannter Lebensgefahr darauf vertraut hatten, ein Tötungserfolg werde sich nicht realisieren (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2). Ebenso verneint wurde ein Tötungs-(eventual-)vorsatz ferner, als der Täter mit Turnschuhen ausschliesslich auf den Kopf eines am Boden liegenden Opfers eintrat, welches diesen mit beiden Armen abschirmte und den Tritten daher nicht wie eine bewusstlos am Boden liegende Person ausgeliefert war (vgl. BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.2). 6.6.2 Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen bezüglich des Tatbestands der schweren Körperverletzung ist zunächst – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf das bereits Gesagte zu verweisen (vgl. E. 4.6.2 hiervor). Ergänzend sind folgende Ausführungen anzubringen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, weshalb Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion gravierende Folgen nach sich ziehen können (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Diesbezüglich hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.4; BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt daher für die Erfüllung des Tatbestandes der (versuchen) schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Bei der versuchten schweren Körperverletzung ist demnach nicht in erster Linie entscheidend, wie intensiv die Schläge oder Tritte gegen den Kopf des Opfers tatsächlich waren, sondern was für potenzielle Folgen die Täterschaft für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich jedoch nicht ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz der Täterschaft hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt. Die Körperverletzung muss mit einem Tatmittel (Gift, Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt. Gelten jedoch Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nach einhelliger Auffassung nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB schliessen lassen (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 6.6.3 Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Taterfolg ist eine Verletzung eines anderen lebenden Menschen «in anderer Weise». Dies erfasst alle Körperverletzungen, die nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB sind und nicht blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB darstellen ( Gian Ege , a.a.O., Art. 123 N 1). Unter Art. 123 Ziff. 1 StGB fällt das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern seiner Heilung. Das kann geschehen durch Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c). Insbesondere bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen kann sich die Abgrenzung zur Tätlichkeit nach Art. 126 StGB als heikel erweisen. In Grenzfällen muss das Ausmaß der verursachten Schmerzen berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob es sich um eine einfache Körperverletzung oder eine Tätlichkeit handelt. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Körperverletzung nach Art. 123 bzw. 126 StGB um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, gesteht die Rechtsprechung in diesen Fällen dem Sachgericht einen gewissen Ermessensspielraum zu, da die Feststellung des Sachverhalts und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verknüpft sind. So wurde etwa ein brutal ins Gesicht ausgeführter Schlag, der zu einer schweren Quetschung oder gar zu einem Kiefer-, Zahn- oder Nasenbeinbruch hätte führen können, als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB eingestuft (BGE 134 IV 189 E. 1.3). 6.6.4 Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung der Täterschaft so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (vgl. BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 131 IV 97 E. 3.1 und weiteren Hinweisen). Der Strafantrag unterscheidet sich von der Strafanzeige im Sinne einer blossen Wissenserklärung gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO dadurch, dass aus ihm der eindeutige Wille hervorgeht, die Strafbehörden nicht nur zu informieren, sondern diese auch zur Strafverfolgung anzuhalten (vgl. BGer 6S.110/2005 vom 1. September 2005 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 131 IV 160]). Die falsche Bezeichnung eines Strafantrages als «Anzeige» ist daher prinzipiell unschädlich ( Christof Riedo , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 30 N 53). Erforderlich ist hingegen eine Umschreibung des Sachverhalts, für welchen die Strafverfolgung verlangt wird, während es nicht notwendig ist, diesen rechtlich einzuordnen, weil dies Sache der Strafbehörden ist (BGer 6B_648/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Der Strafantrag kann auch durch eine zur Stellvertretung berechtigte Person gestellt werden, wobei bei Delikten gegen höchstpersönliche immaterielle Rechtsgüter wie Leib und Leben der Strafantrag vom Willen der verletzten Person getragen sein muss, womit es in solchen Fällen einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung seitens der verletzten Person bedarf (BGE 122 IV 207 E. 3.c). Würdigung der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Handlungen zum Nachteil von I. gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift 6.7 Im Lichte der vorstehend dargelegten Rechtsprechung sowie des festgestellten Sachverhalts lässt sich in casu dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht attestieren, er habe mit Tötungs-(eventual-)vorsatz gehandelt. I. ist nicht wehrlos am Boden gelegen, als der Beschuldigte ihn mit Faustschlägen eingedeckt hat, sondern er ist eingesackt mit dem Kopf gegen die Brust des Beschuldigten gelehnt und hat sich so an ihm festgehalten bzw. ist an ihm gehangen. Dabei hat er versucht, mit den Armen seinen Kopf zu schützen und hat mehrmals zu J. «zieh!» gerufen, um diesen zum Auslösen des Alarms anzuhalten. In der Folge hat I. seine Deckung fallengelassen, um den Alarm selbst auszulösen, woraufhin er vom Beschuldigten abermals gegen den Kopf geschlagen worden ist. Schliesslich haben J. und C. die beiden zu Boden gebracht, woraufhin der Beschuldigte fixiert worden ist. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz und der Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht lassen sich demgegenüber keine Schläge auf ein bewusstlos am Boden liegendes Opfer erstellen. Im Lichte der festgestellten Umstände lässt sich dementsprechend auch nicht sagen, I. müsse dem Beschuldigten wie ein schutz- oder wehrloses Opfer vorgekommen sein, dessen fortgesetzte Malträtierung mit Faustschlägen einen Tötungsvorsatz indizieren würde. Vielmehr ist angesichts der Umstände, dass sich I. am Beschuldigten festgeklammert und er J. wiederholt «zieh!» zugerufen hat, davon auszugehen, dass seine Bewusstseinsverluste für den Beschuldigten nicht ohne weiteres erkennbar waren. Wenn dem aber so ist, so kann dem Beschuldigten aus den äusseren Umständen auch kein Tötungs-(eventual-)vorsatz attestiert werden. Vielmehr lässt sich der vorliegende Sachverhalt eher beispielsweise mit jener Rechtsprechung vergleichen, bei welcher ein Tötungsvorsatz von Tätern verneint wurde, die mit Turnschuhen Fusstritte gegen Kopf und Bauch der am Boden liegenden Opfer ausführten, was bei diesen in objektiver Hinsicht zu einfachen Körperverletzungen führte (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2 sowie E. 4.2). Wie in jenem Fall kann auch vorliegend nicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte im Lichte der konkreten Gewaltanwendung mit einem unmittelbaren Todeseintritt rechnen müssen, zumal auch in casu die Verletzungen von I. in objektiver Hinsicht mit einem (freilich nicht zu bagatellisierenden) Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und Schürfwunden lediglich den Grad einer einfachen Körperverletzung erreicht haben, während für ihn objektiv keine Lebensgefahr bestanden hat. Ähnlich attestierte das Bundesgericht des Weiteren im Falle einer Person, welche – wie hier – im Sinne einer Art Kurzschlusshandlung komplett die Kontrolle über sich verloren hatte und in diesem Zustand mehrere Fusstritte und Kniestösse gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführte, ohne deren Intensität aufgrund seines emotionalen Zustandes dosieren zu können, «lediglich» einen Vorsatz in Bezug auf schwere Körperverletzungen, nicht aber hinsichtlich eines Tötungserfolges (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Insgesamt ist damit zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Lichte der gesamten Umstände des vorliegenden Falles den Eintritt des Todes von I. weder für möglich gehalten noch in Kauf genommen hat. Wohl attestiert werden muss dem Beschuldigten demgegenüber aber, dass er zumindest mit Eventualvorsatz hinsichtlich der Herbeiführung schwerer Körperverletzungen zum Nachteil von I. gehandelt hat. Denn wie vorstehend dargelegt können Kopfverletzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gravierende Folgen im Sinne von Art. 122 StGB nach sich ziehen, was als allgemein bekannt anzusehen ist (vgl. E. 6.6.2 hiervor). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte nach dem ersten wuchtigen Schlag gegen den Kopf von I nicht von diesem abgelassen, sondern 15 bis 19 weitere – wenn auch leichtere – Faustschläge gegen dessen Haupt ausgeführt hat, während dieser sich eingesackt am Beschuldigten festgeklammert und seinen Kopf zu schützen versucht hat. Diesen Schutz hat I. schliesslich jedoch aufgegeben, um das Alarmgerät zu betätigen, worauf er vom Beschuldigten einen weiteren, heftigeren Schlag gegen den Kopf erhalten hat. Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten zu attestieren, dass er – insbesondere aufgrund der Unablässigkeit seiner Fausthiebe – potenziell schwere Verletzungen der Hirnregion von I. zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Überdies ist angesichts der Vielzahl an Schlägen gegen den Kopf in objektiver Hinsicht auch der Beginn der Ausführungshandlungen bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das versuchte schwerere Delikt gegenüber dem vollendeten leichteren Delikt aus konkurrenzrechtlicher Sicht gleich zu behandeln, wie wenn das schwerere Delikt vollendet worden wäre. Läge diesfalls ein Fall von Konsumtion vor, so muss dies auch gelten, wenn das schwerere Delikt in der Versuchsphase stecken geblieben ist (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, wonach die versuchte Tötung die vollendete schwere Körperverletzung konsumiert). Da die schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellt und dieser somit vorgeht (vgl. BGer 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4), steht im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend die vollendete einfache in unechter Konkurrenz zur versuchten schweren Körperverletzung. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten festzustellen, dass er im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit anstelle einer versuchten Tötung eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I. tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat. Würdigung der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Handlungen zum Nachteil von J. gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift 6.8 In sachverhaltlicher Hinsicht ist auf die vorstehenden Feststellungen zu verweisen (vgl. E. 6.5.2 hiervor). Dementsprechend hat der Beschuldigte von hinten einen wuchtigen Faustschlag gegen die rechte Schläfe von J. ausgeführt, sodass dieser auf alle Viere zu Boden gegangen ist, das Bewusstsein aber nicht verloren hat. Anschliessend hat der Beschuldigte von J. abgelassen und sich I. zugewandt. Zum Ende der Auseinandersetzung, als der Beschuldigte von C. und J. zu Boden gebracht worden ist, hat er J. schliesslich einige Fusstritte in die Bauchgegend versetzt. Durch die inkriminierte Auseinandersetzung hat J. diverse Schürfwunden an Ellenbogen rechts und links, an der rechten Schläfe sowie am linken Handgelenk davongetragen und einige Tage an Kieferschmerzen gelitten. Im Streit liegt vorliegend, ob der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz im Hinblick auf eine schwere Körperverletzung zum Nachteil von J. gehandelt hat. Wie vorgängig dargelegt kann sich das Gericht für den Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente bei nicht geständigen beschuldigten Personen nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben (vgl. E. 4.6.3 hiervor). Wie ebenfalls bereits erläutert (vgl. E. 6.6.2 hiervor) genügt es dabei zur Annahme eines (Eventual-) Vorsatzes nicht allein, dass eine Tathandlung abstrakt dazu geeignet ist, schwere Verletzungsfolgen nach sich zu ziehen (vgl. BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig ist es in erster Linie entscheidend, wie intensiv die Schläge oder Tritte gegen den Kopf des Opfers tatsächlich waren, sondern was für potenzielle Folgen die Täterschaft für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1). Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass sich ein (eventual-)vorsätzlicher Versuch einer schweren Körperverletzung zum Nachteil von J. nicht bejahen lässt. Zunächst zu konstatieren ist, dass der von den Vorderrichtern angeführte Umstand, wonach ein Faustschlag in der Art des inkriminierten abstrakt dazu geeignet ist, schwere Verletzungen zu bewirken, für sich allein genommen im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um einen Eventualvorsatz zu begründen (vgl. E. 6.6.2 hiervor). Wenn die Vorinstanz ferner anführt, der Beschuldigte habe seinen Schlag von hinten und insofern gegen ein unvorbereitetes Opfer ausgeführt, ist dies zwar richtig. Dieses Indiz ist aber gegen jenes abzuwägen, wonach der Beschuldigte sofort von J. abgelassen hat, nachdem er ihm den einzelnen Fausthieb gegen den Kopf versetzt hat. Letzterem Indiz kommt nach Ansicht des Kantonsgerichts entscheidende Bedeutung zu, weil es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, das zu Boden Gehen von J. auszunutzen, um ihm weitere Schläge und Fusstritte (insbesondere gegen den Kopf) und damit schwere Verletzungen beizubringen. Hierdurch unterscheidet sich der Angriff auf J. auch von jenem auf I. . Bei einer Abwägung der relevanten Umstände kommt das Kantonsgericht daher in Abweichung von der Vorinstanz zum Schluss, dass sich gestützt auf das äussere Geschehen ein (eventual-) vorsätzlich begangener Versuch einer schweren Körperverletzung in casu knapp nicht bejahen lässt. An diesem Schluss vermag auch die von der Vorinstanz herangezogene Aussage des Beschuldigten, wonach er die Gefängniswärter habe «auseinandernehmen» wollen, nichts zu ändern, weil diese im Lichte des festgestellten Sachverhalts keine eindeutigen Schlüsse zulässt. Das Kantonsgericht geht insofern zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass er nicht damit gerechnet hat, er würde J. durch den einzelnen Faustschlag gegen dessen Kopf schwer verletzen und er insofern auf das Ausbleiben einer solchen Folge in bewusster Fahrlässigkeit vertraut hat. Kein Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung wird in der Antragsschrift im Übrigen im Zusammenhang mit den Tritten geltend gemacht, welche der Beschuldigte J. in die Bauchgegend versetzt hat, und ein solcher ist im Lichte der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Insgesamt kann dem Beschuldigten somit (knapp) «nur» ein Vorsatz im Hinblick auf eine einfache Körperverletzung bescheinigt werden. Der in der Antragsschrift geschilderte Verletzungserfolg der Schürfwunde an der rechten Schläfe von J. ist sodann durch ärztliches Attest belegt. Überdies ist gestützt auf die Depositionen von J. als erstellt anzusehen, dass er in Folge des inkriminierten Vorfalls einige Tage an Kieferschmerzen gelitten hat. Im Lichte der vorstehend dargestellten theoretischen Grundlagen (vgl. E. 6.6.3 hiervor) und der konkreten Tatbegehung ist damit die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erstellt. Punkto Strafantrag findet sich in den Akten ein Schreiben des Leiters Aufsicht und Betreuung des Gefängnisses R. , T. , vom 7. September 2022 mit dem Titel «Anzeige betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Körperverletzung» (vgl. act. 2629). Im fraglichen Schreiben wird der inkriminierte Sachverhalt geschildert und J. als «Geschädigter Aufseher 1» sowie I. als «Geschädigter Aufseher 2» benannt. Hinsichtlich der erfolgten Verletzungen liegt dem Schreiben vom 7. September 2022 eine Fotodokumentation bei (vgl. act. 2635), welche Fotografien von I. und J. enthält und die erlittenen Läsionen dokumentiert. Bezüglich J. wird hinsichtlich der von ihm erlittenen Blessuren ausgeführt, es handle sich um «Prellungen an der rechten Schläfe und eine kleinere Rissquetschwunde» (vgl. act. 2635). Das Schreiben vom 7. September 2022 schliesst mit dem Satz «aus den genannten Gründen erstatten wir Anzeige gegen A. », wobei sich darunter einzig die Unterschrift von T. findet (vgl. act. 2633). Aus der Befragung von C. ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die Anzeige vom 7. September 2022 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Strafantrag seitens J. und I. entgegengenommen worden ist, da offenbar C. erklärt worden sei, er habe (noch) keinen Strafantrag gestellt, und er auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei (vgl. act. 2687). Ebenso hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Vorliegen eines Strafantrags nur durch J. und I. implizit bejaht, indem sie J. und I. als Privatklägerschaft einvernommen hat (vgl. act. 2719 sowie 2747), während C. als Zeuge befragt worden ist (vgl. act. 2733). Da den Akten keine ausdrückliche Erklärung seitens J. oder I. entnommen werden kann, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, muss die Zuerkennung der Privatklägerstellung seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft somit auf der Bejahung einer Strafantragstellung gestützt auf Art. 118 Abs. 2 StPO beruhen. Dieser Schluss ist unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze zum Strafantragsrecht nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.6.4 hiervor). Aus dem als «Anzeige» betitelten Schreiben vom 7. September 2022 ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass mit diesem den Strafverfolgungsbehörden nicht nur ein bestimmter Sachverhalt zur Kenntnis gebracht werden sollte, sondern durch dieses auch die Einleitung einer Strafuntersuchung angestrebt worden ist. Überdies ergibt sich aus den gesamten Umständen und insbesondere der Formulierung des fraglichen Schreibens, wonach «wir» Anzeige erstatten – also der Unterzeichnete T. in seiner Funktion als Leiter Aufsicht und Betreuung des Gefängnisses als auch die als geschädigte Personen aufgeführten J. und I. –, dass J. und I. ihre jeweilige Ermächtigung zur Strafantragstellung erteilt haben. Gestützt wird dieser Schluss durch eine (fälschlich auf den 6. September 2022 datierte) Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, mit welcher der mit dem vorliegenden Verfahren betraute Untersuchungsbeamte ein Telefonat seitens des Gefängnisses R. dokumentiert, in welcher festgehalten wird, dass die beiden Aufseher Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstattet hätten (vgl. act. 2667). Insgesamt ist damit das Vorliegen eines gültigen Strafantrags zu bejahen. Dementsprechend ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit anstelle einer versuchten schweren Körperverletzung eine vollendete einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von J. tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat. Zwischenergebnis 7. Als Zwischenergebnis ist somit in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Zustand unverschuldeter Schuldunfähigkeit zum Nachteil von I. anstelle einer versuchten Tötung eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie zum Nachteil von J. anstelle einer versuchten schweren Körperverletzung eine vollendete einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat (beides Ziffer 5 der Antragsschrift). Im Übrigen sind die seitens der Vorinstanz erfolgten Feststellungen tatbestandsmässig und rechtswidrig begangener Taten zu bestätigen, welche im vorliegenden Berufungsverfahren angefochten sind, und die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten dementsprechend abzuweisen. Schuldunfähigkeit und Massnahme Ausgangslage 8.1.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sind in casu sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB einzuweisen sei. Die Massnahme sei dabei gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine Behandlung länger als fünf Jahre dauern werde, entgegen dem Begehren des Beschuldigten nicht zu befristen, sondern für die gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB maximal mögliche Dauer von fünf Jahren anzuordnen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.2.1 ff., S. 31 ff.). 8.1.2 Der Beschuldigte wendet sich nicht grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme. Er begehrt jedoch im Rahmen seiner Berufung, dass die stationäre Behandlung bzw. die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB auf die Dauer von drei Jahren zu beschränken sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine positive Entwicklung während des vorzeitigen Massnahmenvollzuges spreche für die begehrte Befristung. Eine solche würde ihm eine Perspektive auf eine baldige Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben eröffnen, was seine Motivation zur Mitwirkung bei der Therapie stärken würde. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete es daher, die Massnahme auf drei Jahre zu begrenzen (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 5). Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass eine Verlegung des Beschuldigten in eine weiter gelockerte Station in wenigen Monaten anstehe (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4). 8.1.3 Die Staatsanwaltschaft begehrt auch in diesem Punkt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Zur Begründung führt sie aus, angesichts der Schwere der Erkrankung des Beschuldigten sei die von diesem begehrte Befristung wenig sinnvoll. Der Beschuldigte habe bereits eine gescheiterte stationäre therapeutische Massnahme hinter sich, bei der die notwendige Behandlung nicht habe konsequent durchgeführt werden können. Der Beschuldigte sei aktuell zwar noch nicht als untherapierbar zu bezeichnen. Es bedürfe für eine erfolgreiche Behandlung jedoch eines juristisch klaren und ruhigen Rahmens. Der Gutachter habe trotz der Zustandsverbesserung des Beschuldigten bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken zu Protokoll gegeben, die Behandlung werde noch lange Zeit in Anspruch nehmen, wobei er von wohl mindestens zehn Jahren ausgehe. Dies decke sich auch mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht der K. AG vom 25. Oktober 2024. Des Weiteren sei die vom Sachverständigen gestellte Legalprognose sehr schlecht. Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme richte sich nach dem konkreten Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und deren Erfolgsaussichten. Angesichts der gutachterlichen Feststellungen sowie den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht der K. AG vom 25. Oktober 2024 sei von einer sehr langen Behandlungsdauer auszugehen, wobei schon jetzt die Notwendigkeit einer Verlängerung der Massnahme nach Ablauf der fünf Jahre gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB absehbar sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Befristung der Massnahme auf drei Jahre unstatthaft (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024 S. 10 ff.). Rechtliches 8.2.1 Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterschaft zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis der Täterschaft besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterschaft im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterschaft (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). 8.2.2 Ist die Täterschaft psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die Täterschaft ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit ihrer Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Täterschaft in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Bei den Fristen gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB handelt es sich um Höchstfristen. Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung gerichtlich eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 145 IV 65 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2; vgl. BGer 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6 [nicht publiziert in BGE 142 IV 105]). Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte der massnahmeunterworfenen Person eingreift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Der Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person muss entsprechend mit den Anforderungen von Art. 36 BV im Einklang stehen. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Demnach bedarf es für eine solche Grundrechtseinschränkung zunächst einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Des Weiteren müssen Grundrechtseingriffe durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Schliesslich muss sich die Einschränkung der Grundrechte der betroffenen Person auch als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2, mit weiteren Hinweisen). Im Massnahmenrecht wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit überdies durch Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterschaft im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Dieser Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Der Staat soll der betroffenen Person die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihr ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). 8.2.3 Zuständig für die Anordnung einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer stationären Massnahme ist grundsätzlich nicht das Strafgericht, sondern die Vollzugsbehörde (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3; BGer 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Einer expliziten Grundlage in einem strafgerichtlichen Urteil bedarf es somit für eine Zwangsbehandlung nicht. Mit dieser Zuständigkeitsordnung soll insbesondere vermieden werden, dass das strafgerichtliche Erkenntnis nachträglich abgeändert werden muss, wenn sich die Erforderlichkeit einer Zwangsbehandlung erst später herausstellt (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Eine Zwangsmedikation stellt insofern keine eigenständige Freiheitsbeschränkung dar, die vom Strafgericht ausdrücklich angeordnet werden müsste. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umfasst vielmehr regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Es besteht daher kein Anlass, die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation im Dispositiv des Sachurteils festzuhalten (vgl. BGer 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Steht bereits bei der Anordnung der Massnahme fest, dass zur Behandlung der Täterschaft eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten unumgänglich ist, darf sich das Strafgericht jedoch hierzu – zumindest in den Urteilserwägungen – ausdrücklich äussern (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Es besteht indessen keine Bindungswirkung der entsprechenden Erwägungen, eine solche würde der Kompetenzverteilung zwischen Vollzugsbehörde und Gericht zuwiderlaufen ( Marianne Heer / Elmar Habermeyer , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 88). 8.2.4 Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 56 N 12; mit Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015 vom 12. September 2016 E. 5.2; BGer 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen auszusprechen. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterschaft, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; BGE 118 IV 108 E. 2a; BGE 100 IV 142 E. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden von der Legislative und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGer 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2). 8.2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht durch starre Beweisregeln gebunden ist, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als unbewiesen anzusehen, über dessen Nachweis seiner Auffassung nach kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Die Strafbehörde prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen bzw. ob gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern ( Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 21, mit Verweis auf BGer 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). 8.2.6 Gerichte haben bei Gutachten im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob sie entsprechende Erörterungen für überzeugend halten oder nicht und ob sie dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen sollen. Kriterien der Würdigung sind die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N 1, 10 sowie 11). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit eines Gutachtens, sind Ergänzungen oder gar ein neues Gutachten erforderlich (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N 5). Würdigung 8.3.1 Zur Frage der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten sowie zu jener der Notwendigkeit einer stationären Behandlung sind zunächst das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. U. vom 31. Oktober 2022 (vgl. act. 895 ff.), dessen Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 (vgl. act. A 11 ff.) sowie dessen Erläuterungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. act. S 175 ff.) heranzuziehen. Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (lCD-10: F20.0) sowie eines schädlichen Gebrauchs multipler Substanzen (lCD-10: F19.1) (vgl. act. 975 ff.; act. A 43 f.; act. S 177 f.). Zwischen der Erkrankung und den Anlasstaten bestehe gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2022 ein sehr enger kausaler Zusammenhang (vgl. act. 1007). Die psychische Erkrankung des Beschuldigten sei sehr schwer und chronifiziert (vgl. act. 1007). Dies hat der Sachverständige vor den vorinstanzlichen Schranken bestätigt und ausgeführt, das Krankheitsbild sei in seiner Symptomatik ungewöhnlich schwer (vgl. act. S 177). Dies zeige sich einerseits an der Breite der pathologischen Symptome sowie andererseits an der Schwierigkeit der Behandlung (vgl. act. S 177). Dabei hätten sich die Unterbrüche in der medikamentösen Behandlung sehr ungünstig auf den Behandlungsverlauf ausgewirkt (vgl. act. S 177). Berücksichtigen müsse man jedoch, dass die Verweigerung der Medikation Ausdruck der psychischen Erkrankung sei und dies nicht mit einer gesunden Person verglichen werden könne, welche eine Behandlung sabotiere (vgl. act. S 177). Gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2022 bestehe ferner eine sehr hohe Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich krankheitsmotivierter Gewalthandlungen und anderer Straftaten in der Art der bisherigen Delinquenz (vgl. act. 1005). Der Gutachter konstatiert ein erkennbares, erhöhtes Risiko der Tötung anderer Menschen, am ehesten im Kontext eines ganz ungehemmt wirkenden Zuschlagens, wie es der Beschuldigte zuletzt in der Haft gezeigt habe [der Sachverständige bezieht sich hier auf den Sachverhalt gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift] (vgl. act. 1005). Es sei gut vorstellbar, dass der Beschuldigte in einem solchen Raptus einen Menschen totschlage, wenn nicht rechtzeitig interveniert werden könne (vgl. act. 1005). Es sei von einer überdurchschnittlich hohen Sicherheit dieser Legalprognose auszugehen (vgl. act. 1005). Die Legalprognose sei in einem sehr hohen Masse belastet (vgl. act. 1007). Laut Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 immerhin als günstig angesehen werden könne, dass im Verlauf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im klinischen Setting und mit neuroleptischer Medikation während rund eines Jahres keine weiteren Angriffe zu verzeichnen gewesen seien, wobei es zu einem Beinahe-Angriff gekommen sein solle (vgl. act. A 47). Demgegenüber sei es als ungünstig anzusehen, dass bis zum Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 eine Verlegung auf eine normale (geschlossene) Station mangels Stabilisierung noch nicht habe erfolgen können (vgl. act. A 47). Ohne weitere Massnahmen sei das Risiko schwerer Gewaltdelinquenz nach wie vor sehr hoch (vgl. act. A 47). Das Risiko sei als überdurchschnittlich zu bezeichnen (vgl. act. A 47). Das beim Beschuldigten zu verortende Risiko erneuter Gewaltdelinquenz übersteige deutlich jenes anderer Schizophrener, bei denen es zu Tötungshandlungen oder -versuchen gekommen sei, als auch jenes von anderen Menschen ohne derartige Diagnose, die mit schwerer Gewaltdelinquenz in Erscheinung treten würden (vgl. act. A 47). Dies sei in der Schwere und Art der Erkrankung begründet und dem dadurch ausgelösten und schon wiederholt gezeigten massiven Gewaltverhalten des Beschuldigten (vgl. act. A 47). Das Gewaltrisiko könne sich gegen zufällig ausgewählte Personen richten, etwa Betreuungs- oder Pflegepersonal oder auch Mitpatienten, welche je nach Konstitution und Situation vom Beschuldigten allenfalls auch zu Tode geschlagen werden könnten (vgl. act. A 47). Aus psychiatrischer Sicht könne gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2022 nur eine stationäre Behandlungsmassnahme nach Art. 59 StGB in Frage kommen (vgl. act. 1009). Der Beschuldigte erscheine grundsätzlich behandelbar. Eine Behandlung gestalte sich jedoch schwierig und die Behandlungsaussichten seien nicht gut, nachdem die frühere stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit wieder habe aufgehoben werden müssen (vgl. act. 1009). Der damaligen Behandlung sei abträglich gewesen, dass der Beschuldigte diese sowie die Massnahme auf juristischem Weg bekämpft habe (vgl. act. 1009). Der Erfolg einer neuen Massnahme könne gegebenenfalls dadurch begünstigt werden, dass das anordnende Gericht die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation befürworte (vgl. act. 1009). Zum jetzigen Zeitpunkt könne jedenfalls noch nicht von einer völligen Unbehandelbarkeit gesprochen werden (vgl. act. 1009). Sollte eine neue therapeutische Massnahme einen vergleichbaren Lauf wie die vorangegangene nehmen, so werde eine rein sichernde Massnahme d.h. eine Verwahrung nach Art. 64 StGB zu erwägen sein (vgl. act. 1011). Für eine Ersatzmassnahme jenseits einer stationären Behandlung sei der Beschuldigte viel zu unzuverlässig, viel zu schwer erkrankt und er weise ein viel zu hohes Rückfallrisiko auf (vgl. act. 1007). Gemäss Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2024 könne es nur mit einer konsequenten, ausreichend hohen neuroleptischen Behandlung in Form einer Depotmedikation – gegebenenfalls gegen den Willen des Beschuldigten – gelingen, eine Stabilisierung zu erreichen (vgl. act. A 49). Erst nach rund einem Jahr könne die Wirkung einer ausreichend hohen und vor allem konstant dosierten neuroleptischen Medikation gut abgeschätzt werden (vgl. act. A 49). Bei weiterhin ungenügendem Ansprechen werde eine Elektrokrampftherapie zur Diskussion stehen müssen (vgl. act. A 49). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Sachverständige seine schriftlich dargelegten Ausführungen bestätigt. Danach präsentiere sich der psychopathologische Zustand des Beschuldigten besser als anlässlich der Explorationsgespräche (vgl. act. S 177 sowie act. S 187). Es zeige sich bereits ein Behandlungserfolg zufolge der Medikation mit Haldol, was eine Behandelbarkeit bestätige (vgl. act. S 179 f.). Die vorangegangene Massnahme sei gescheitert, weil die Zwangsmedikation des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen nicht habe durchgeführt werden können, und nicht, weil seine Behandlung aus ärztlicher Sicht als aussichtslos eingestuft worden wäre (vgl. act. S 185). Die Behandlung basiere auf einer konstanten Medikation. Eine neuroleptische Depotmedikation sei unerlässlich und aus ärztlicher Sicht wäre wünschenswert, dass eine solche auch zwangsweise verabreicht werden könnte (vgl. act. S 179 f.). Wenn die Medikation unterbrochen werde, müsse mit der Behandlung wieder bei null angefangen werden (vgl. act. S 183). Die eingestellte Medikation bewirke eine deutliche Minderung des Rückfallrisikos des Beschuldigten (vgl. act. S 179). Im Laufe der weiteren Behandlungen würden vorsichtige Lockerungsschritte innerhalb der Klinik gegangen. Dies werde jedoch seine Zeit brauchen. Es bestehe die Hoffnung, dass der Beschuldigte dereinst unter andauernder Depotmedikation in ein hochspezifisches Wohnheim verlegt werden könne, sodass dann die strafrechtliche von einer zivilrechtlichen Zuständigkeit abgelöst werden könne. Ein solcher Prozess werde jedoch nach Einschätzung des Gutachters eine lange Zeit in Anspruch nehmen, wobei fünf Jahre nicht reichen würden, und er eher von zehn Jahren oder allenfalls gar einer längeren Zeitspanne ausgehe (vgl. act. S 185). Da die Krankheit des Beschuldigten nicht heilbar sei, bedürfe er einer lebenslangen medikamentösen Behandlung (vgl. act. S 185). Punkto Legalprognose hat der Sachverständige vor den vorinstanzlichen Schranken ebenfalls an seinen bisherigen Feststellungen festgehalten und dargelegt, wenn der Beschuldigte nicht angemessen behandelt werde, seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewalthandlungen eines sehr weiten Spektrums zu erwarten, wobei es dann wahrscheinlich auf Zufall beruhe, was dabei passiere (vgl. act. S 179). Nebst den vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen zieht das Kantonsgericht sodann den jüngsten Therapieverlaufsbericht der K. AG vom 25. Oktober 2024 (nachfolgend: Therapieverlaufsbericht) in Erwägung. In diesem wird der Diagnose des Gutachters beigepflichtet, wonach dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (lCD-10: F20.0) sowie ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (lCD-10: F19.1) zu attestieren sei (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 2). Zum Behandlungsverlauf ist dem Therapieverlaufsbericht zu entnehmen, die psychotische Symptomatik habe in den letzten Monaten nicht zurückgedrängt werden können. Es sei von einer pharmakologisch ultratherapieresistenten Schizophrenie auszugehen, die auch auf hoch dosierte Kombinationstherapien mit dem ansonsten bei therapieresistenten Schizophrenien wirksamen Clozapin nicht anspreche. Immer wieder habe sich der Beschuldigte in hochpsychotischen Zuständen in Form eines religiösen Wahnes befunden. In solchen Zuständen sei er kaum ansprechbar gewesen und es sei ihm schwergefallen, sich an vereinbarte Regeln (z.B. Zimmerzeiten) zu halten. Die Therapieangebote habe er wahrgenommen, aber u.a. krankheitsbedingt wenig Motivation gezeigt, an seiner Krankheit bzw. deren Symptomatik zu arbeiten (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5). Im Oktober 2023 sei ein erster Versuch, den Beschuldigten vom gesicherten Setting der Station V. auf die geschlossene Massnahmenstation W. zu verlegen, gescheitert (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5). Ende 2023 sei es zu einer konsequenten Verweigerung der Medikation gekommen und der Zustand des Beschuldigten habe sich derart verschlechtert, dass er massiv bedrohlich geworden sei und augenscheinlich zu einem Angriff auf das Personal angesetzt habe. Nach einer notfallmässigen Zwangsmedikation sei er wieder bereit gewesen, freiwillig und regelmässig Medikamente einzunehmen. Der Beschuldigte sei schrittweise auf eine Haldol-Depotspritze (Haloperidol) umgestellt worden. Sein psychischer Zustand habe sich so weit verbessert, dass ein erneuter Versuch einer Verlegung auf die Behandlungsstation W. unternommen worden sei. Auf dieser befinde sich der Beschuldigte seit Ende Juli mehrheitlich (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5). Bei Zuständen höchster Anspannung habe sich der Beschuldigte beim Behandlungsteam selbständig gemeldet und den Wunsch nach einer Verlegung auf die V. geäussert. Dies sei seit der Verlegung auf die W. zweimal geschehen und sei beide Male problemlos verlaufen. Der Beschuldigte habe sich jeweils sehr erleichtert gezeigt, als er erfahren habe, dass er verlegt werde. Es scheine, er habe sich in den für ihn stark bedrohlichen, psychotischen Zuständen auf der V. sicher gefühlt. Nach einer Beruhigung des Zustandes habe er jeweils problemlos wieder auf die W. zurückverlegt werden können (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 5 f.). Die Behandlungssituation sei immer wieder durch instabile Therapieadhärenz des Beschuldigten erschwert worden. Er habe immer wieder angegeben, die Medikation nicht zu benötigen und absetzen zu wollen. Dennoch habe er die Depotspritzen zugelassen und in Situationen mit sehr starkem Leidensdruck zusätzlich Haldol-Tabletten eingenommen. Bei wiederholten Krisen mit Zustandsverschlechterung (Anspannung, Unruhe, Beschimpfungen und Schreien aufgrund von intensiviertem Halluzinationserleben) sei eine zusätzliche Supplementation mit Haldol peroral beschlossen worden. Weil dies jedoch keine relevante Stabilisierung des Zustands des Beschuldigten bewirkt habe, sei entschieden worden, stattdessen die Dosis der Depotspritze zu erhöhen. Der Beschuldigte habe dem zugestimmt. Die erste Spritze mit 300 mg sei im September verabreicht worden. Ob sich eine Zustandsverbesserung einstellen werde, müsse im Verlauf beobachtet werden (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 6). Punkto Beurteilung und Empfehlungen ist dem Therapieverlaufsbericht des Weiteren zu entnehmen, die Therapiefähigkeit des Beschuldigten werde zurzeit als eingeschränkt angesehen. Der Beschuldigte habe sich zwar in das Therapiesetting integriert und am Behandlungsangebot teilgenommen. Er habe jedoch aufgrund der weiterhin psychotischen Symptomatik viel Betreuung und Unterstützung sowie teilweise Abschirmung auf der V. benötigt. Seine Therapiewilligkeit sei eingeschränkt gegeben, basierend auf einer grundlegenden Krankheits- und Problemeinsicht und einer zuverlässigen Therapieteilnahme. Aktuell verfüge der Beschuldigte jedoch über keine Ressourcen, sich therapeutisch vertieft mit den Risikofaktoren auseinandersetzen zu können. Im Therapiebericht wird sodann ausdrücklich der Einschätzung des Sachverständigen in dessen Gutachten zugestimmt, wonach es für einen erfolgreichen Vollzug der stationären Behandlungsmassnahme eines juristisch klaren und ruhigen Rahmens bedürfe. Ein solcher sei seit ca. zwei Monaten gegeben. Der Beschuldigte nehme überdies trotz des langen Behandlungsverlaufs erst seit etwa sechs Monaten durchgehend und ohne Verweigerung oder Unterbrüche die psychopharmakologische Medikation ein. Das aktuelle Setting mit der Doppelbelegung zum Auffangen florid psychotischer Krisen mit Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdung werde insgesamt als geeignet und notwendig eingestuft, weshalb dieses fortgeführt werden solle (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 11). Für allfällige Lockerungen sei erforderlich, dass eine tragfähige Kooperation mit Absprachefähigkeit des Beschuldigten im Alltag und in Bezug auf seine (pharmakologische) Behandlung sowie ein Verständnis seiner psychischen Erkrankung dergestalt bestehe, dass er deren Symptome bei sich wahrnehmen und benennen könne und mögliche Risikoszenarien und Bewältigungsstrategien mit ihm besprochen werden können. Hierfür sei notwendig, dass die noch vorhandene floride psychotische Symptomatik rückläufig sei, was beim Beschuldigten noch nicht der Fall sei. Vor einem Wechsel in ein offeneres Setting sollte gemäss Therapieverlaufsbericht eine stabile Abstinenzmotivation sowohl bezüglich psychotroper Substanzen (Cannabis, Amphetamine) als auch bezüglich Alkohol und eine stabile Therapieadhärenz bestehen. Die psychotische Symptomatik müsse soweit rückläufig sein, sodass der Beschuldigte auch unter vermehrten Reizen Möglichkeiten zur Anwendung adäquater Strategien im Umgang mit Stress, emotionaler Belastung und Konflikten habe und mit ihm Risikoszenarien und Notfallpläne besprochen werden können. Weiter sollte gemäss Therapieverlaufsbericht eine Akzeptanz für langfristige Behandlungs- und Betreuungsstrukturen bestehen (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 11). Dementsprechend können Vollzugsöffnungen (etwa Ausgänge auf dem Klinikareal) gemäss Therapieverlaufsbericht zurzeit noch nicht empfohlen werden (vgl. Therapieverlaufsbericht, S. 12). 8.3.2 Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen ist zunächst auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (vgl. E. 8.2.1 ff. hiervor). Bei der Würdigung des forensischpsychiatrischen Gutachtens vom 31. Oktober 2022 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 6. Februar 2024 ist festzustellen, dass beide formal korrekt erstellt worden sind und die inhaltlichen Ausführungen zur Diagnose, zum Zusammenhang zwischen der festgestellten Störung und den Straftaten, zur Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit sowie zur Verhältnismässigkeit unter Einbezug der übrigen medizinischen Berichte und Darlegungen des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht schlüssig, plausibel sowie widerspruchsfrei und damit inhaltlich überzeugend sind. Infolgedessen bestehen keine triftigen Gründe, von den Erkenntnissen des Sachverständigen abzuweichen. Demgemäss ist dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (lCD-10: F20.0) sowie ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (lCD-10: F19.1) zu attestieren (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Die diagnostizierte paranoide Schizophrenie erweist sich überdies als sehr schwer und chronifiziert, was sich einerseits an der Breite der pathologischen Symptome sowie andererseits an der Schwierigkeit der Behandlung zeigt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Dementsprechend liegt eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor. Ferner besteht zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und den Anlasstaten, welche – mit Ausnahme der Übertretung nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG – allesamt als Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren sind, ein sehr enger kausaler Zusammenhang (vgl. E. 8.3.1 hiervor), womit auch die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt ist. Des Weiteren kann beim Beschuldigten zurzeit noch nicht von einer Therapieunfähigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist der Beschuldigte als grundsätzlich behandelbar zu bezeichnen, was sich gemäss den Ausführungen des Sachverständigen auch in der bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung erreichten Verbesserung des psychopathologischen Zustands des Beschuldigten zeigt. Der Behandlungserfolg zufolge Medikation mit Haldol belegt insofern die grundsätzliche Therapierbarkeit des Beschuldigten (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Diese Feststellung deckt sich überdies mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Demgemäss ist auch die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt, wonach die stationäre therapeutische Massnahme geeignet sein muss, der Gefahr weiterer Taten zu begegnen, welche im Zusammenhang mit der psychischen Störung des Beschuldigten stehen. Was schliesslich die Frage anbelangt, ob mildere Massnahmen zur Verfügung stünden, ist mit dem Gutachter festzustellen, dass nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage kommt, zumal der Beschuldigte für eine ambulante Massnahme zu unzuverlässig und zu schwer erkrankt ist und er ausserdem ein zu hohes Rückfallrisiko aufweist (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einem schädlichen Gebrauch multipler Substanzen leidende Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig Verbrechen und Vergehen verübt hat, welche im Zusammenhang mit seiner diagnostizierten Störung stehen, dass ohne Behandlung die hohe Gefahr weiterer ganz erheblicher Gewaltdelikte besteht, eine im Hinblick auf die Verminderung dieser Gefahr notwendige und geeignete Behandlung in Form einer stationären Therapie in einer entsprechenden spezialisierten Einrichtung möglich ist und schliesslich keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Demgemäss hat die Vorinstanz zu Recht die stationäre Behandlung des Beschuldigten gemäss Art. 59 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird. 8.3.3 Zu beurteilen ist vorliegend die vom Beschuldigten beantragte Befristung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine Dauer von drei Jahren. Zu den theoretischen Grundlagen ist auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen (vgl. E. 8.2.2 hiervor). Demnach beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann jedoch eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen, womit indes nicht die Massnahme als solche verkürzt würde, weil diese nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dennoch verlängert werden könnte. Durch die allfällige gerichtliche Festlegung einer kürzeren Frist würde insofern lediglich die Überprüfung der Massnahme vorverschoben. Zu prüfen ist daher, ob der Verhältnismässigkeitsgrundsatz es in casu geböte, die gerichtliche Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme vorzuverlegen. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen ist dem Beschuldigten vorliegend eine schlechte Legalprognose bei einer sehr hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich krankheitsmotivierter Gewalthandlungen und anderer Straftaten in der Art der bisherigen Delinquenz zu attestieren. Auszugehen ist jedoch ebenso von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit des Beschuldigten, wobei sich die Therapie schwierig gestaltet. Die Wirkung einer ausreichend hohen und vor allem konstant dosierten neuroleptischen Medikation kann dabei erst nach rund einem Jahr beurteilt werden (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Aus dem Therapieverlaufsbericht vom 25. Oktober 2024 ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschuldigte bis zur Erstellung des fraglichen Rapports die erforderliche Medikation seit erst rund sechs Monaten konstant eingenommen hat (vgl. E. 8.3.1 hiervor), womit eine zuverlässige Beurteilung von deren Wirksamkeit bis zum heutigen Zeitpunkt im Lichte der gutachterlichen Feststellungen noch nicht möglich gewesen ist. Gestützt auf die Erläuterungen des Sachverständigen besteht jedoch die begründete Hoffnung, dass es dereinst möglich sein wird, den Beschuldigten in einem hochspezifischen Wohnheim unterzubringen und die Massnahme aufzuheben, sofern die Behandlung konsequent auf Basis der notwendigen psychopharmakologischen Medikation durchgeführt wird. Gestützt auf die Expertise des Gutachters ist jedoch davon auszugehen, dass ein solcher Prozess voraussichtlich zehn Jahre oder gar länger, in jedem Falle aber mehr als fünf Jahre in Anspruch nehmen wird (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht, wonach zurzeit keinerlei Vollzugslockerungen – wie etwa Ausgänge auf dem Klinikareal – empfohlen werden können und der Beschuldigte für solche Öffnungsschritte erst entsprechende Behandlungsfortschritte machen muss (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Hieraus erhellt gleichzeitig, dass die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in wenigen Monaten auf eine weiter gelockerte Station verlegt werde (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4), in den Akten keine Stütze findet. Ebenso wenig ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten vor Kantonsgericht aus den Akten ein Plan zu einer Verlegung in ein Wohnheim nach 500 Tagen seit (vorzeitigem) Massnahmeantritt ersichtlich (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Insgesamt sind somit im Lichte der gutachterlichen Expertise, wonach eine erfolgreiche stationäre Therapie wohl zehn Jahre oder mehr und jedenfalls über fünf Jahre in Anspruch nehmen wird, keine Gründe ersichtlich, welche es als angezeigt erscheinen liessen, eine gerichtliche Überprüfung vor Ablauf der gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer von fünf Jahren anzuordnen. Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 62 ff. StGB darüber zu entscheiden haben, ob eine Massnahme erfolgreich abgeschlossen werden konnte und die massnahmebetroffene Person demzufolge aus dieser (bedingt) entlassen werden kann (vgl. BGer 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Mithin stünde die Anordnung der Massnahme für eine Dauer von maximal fünf Jahren einer (bedingten) Entlassung nicht per se entgegen, sollten die Voraussetzungen hierfür wider Erwarten früher gegeben sein. Demgemäss ist das sinngemässe Begehren des Beschuldigten, es sei anzuordnen, dass die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB bereits nach Ablauf von drei Jahren gerichtlich überprüft werden müsse, abzuweisen und die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 59 StGB für die vorläufige Dauer von fünf Jahren zu bestätigen. 8.3.4 Was schliesslich die Frage der Zulässigkeit einer Zwangsmedikation anbelangt, ist auf die vorstehend dargelegten rechtlichen Grundlagen zu verweisen, wonach der Entscheid über eine Zwangsbehandlung der Vollzugsbehörde obliegt, das Strafgericht sich aber bei gegebener Veranlassung gleichwohl in seinen Erwägungen zu dieser Frage (wenn auch unverbindlich) äussern darf (vgl. E. 8.2.3 hiervor). Im Sinne dieser Grundsätze erachtet es das Kantonsgericht aufgrund der besonderen Situation in casu – namentlich des Umstands, dass diese Frage sowohl vom Sachverständigen als auch von der Vorinstanz und den Parteien explizit aufgeworfen wurde – angezeigt, zur Frage einer Zwangsmedikation explizit Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt und die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral betrifft (BGE 130 I 16 E. 3, mit Verweis auf BGE 127 I 6 E. 5). Als schwerer Eingriff in die genannten verfassungsmässigen Rechte bedarf eine medikamentöse Zwangsbehandlung nach Art. 36 BV einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz und muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen; schliesslich darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGE 130 I 16 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.1; vgl. zum Verhältnismässigkeitsprinzip im Massnahmenrecht auch E. 8.2.2 hiervor). In casu ist bezüglich der gemäss Art. 36 Abs. 1 BV erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage zunächst festzustellen, dass mit Art. 59 StGB eine gesetzliche Grundlage für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall begründeten medizinischen Zwangsmassnahme im Rahmen des Massnahmenvollzugs vorliegt (vgl. BGer 6B_1322/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.2). Des Weiteren wäre eine medizinische Zwangsbehandlung vorliegend auch durch das öffentliche Interesse sowie durch den Schutz von Grundrechten Dritter im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV gedeckt. Eine solche diente sowohl dem öffentlichen Interesse an einer erfolgreichen Durchführung der stationären Massnahme und damit Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als auch konkret dem Schutz des Behandlungspersonals und der Mitpatienten des Beschuldigten, zumal dem Therapieverlaufsbericht entnommen werden kann, dass der Beschuldigte Ende 2023 konsequent die Medikation verweigert, in der Folge massiv bedrohlich geworden und augenscheinlich zu einem Angriff auf das Personal angesetzt haben soll (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Damit übereinstimmend hat auch der Sachverständige erläutert, bei ausbleibender Medikation könne sich der Beschuldigte gewaltsam gegen Personal oder Mitpatienten richten (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Was sodann die Frage der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV anbelangt, so wäre eine Zwangsmedikation gemäss den gutachterlichen Feststellungen als auch laut den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht geeignet und erforderlich, um eine erfolgreiche Therapie des Beschuldigten zu ermöglichen, wenn dieser die Medikamenteneinnahme verweigern sollte. Diesbezüglich ist gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen festzustellen, dass die eingestellte Medikation eine deutliche Minderung des Rückfallrisikos des Beschuldigten bewirkt, was sich auch mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht deckt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Die Eignung einer Zwangsmedikation zur Erreichung des angestrebten Zwecks steht insofern ausser Frage. Wenn die Verteidigung vor den kantonsgerichtlichen Schranken überdies dafürhält, eine Zwangsmedikation sei deshalb nicht erforderlich, weil der Beschuldigte die Medikamente freiwillig einnehme (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4), geht dies an der Sache vorbei. Selbstredend ist eine zwangsweise Medikation nur dann notwendig, wenn der Beschuldigte die Medikamente nicht freiwillig einnimmt. Die Zwangsmedikation würde dementsprechend auch nur dann effektiv durchgeführt, wenn sich der Beschuldigte der Medikamenteneinnahme entgegenstellte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Therapieverlaufsbericht, wonach eine zwangsweise Verabreichung der Medikamente erst erfolgt ist, nachdem der Beschuldigte deren freiwillige Einnahme verweigert hat (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Punkto Erforderlichkeit einer allfälligen Zwangsbehandlung ist im Übrigen auch auf jene Ausführungen im Therapieverlaufsbericht zu verweisen, gemäss welchen der Beschuldigte immer wieder angegeben hat, die Medikation nicht zu benötigen und absetzen zu wollen (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Zu berücksichtigen ist dabei ebenso die Feststellung des Experten, wonach die Verweigerungshaltung gegenüber Medikamenten ein Symptom der Erkrankung des Beschuldigten darstellt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). An der Erforderlichkeit einer Zwangsmedikation im Falle der Verweigerung der Medikamenteneinnahme besteht insofern kein Zweifel. Schliesslich stünde nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts auch eine Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Beschuldigten einer Zwangsmedikation nicht entgegen. Denn eine medikamentöse Therapie stellt gemäss den gutachterlichen Erläuterungen gerade die unabdingbare Basis einer erfolgreichen Behandlung des Beschuldigten dar. Ohne eine solche kann die Erkrankung bzw. Symptomatik des Beschuldigten nicht erfolgreich therapiert werden und müsste schlimmstenfalls dereinst eine rein sichernde Massnahme, mithin eine Verwahrung nach Art. 64 StGB geprüft werden. Zu beachten ist dabei auch, dass die Unterbrüche in der medikamentösen Behandlung des Beschuldigten sich sehr ungünstig auf den Behandlungsverlauf ausgewirkt haben und mit der Therapie stets wieder bei null angefangen werden muss, wenn die Medikation unterbrochen wird (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Entsprechend wird durch die Verweigerung der Medikamenteneinnahme auch unter Umständen die erforderliche Massnahmendauer verlängert, was weder im öffentlichen Interesse noch in jenem des Beschuldigten liegt. In diesem Zusammenhang sind auch wiederum die Ausführungen des Sachverständigen in Erinnerung zu rufen, wonach die Verweigerungshaltung des Beschuldigten gegenüber einer Medikation ein Symptom seiner Erkrankung darstellt (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Mit dem Gutachter ist ferner von einem sehr hohen Risiko auszugehen, dass der Beschuldigte ohne entsprechende medikamentöse Behandlung weitere schwere Gewalttaten begehen könnte (vgl. E. 8.3.1 hiervor). Angesichts der teilweise schweren Gewaltdelikte, welche der Beschuldigte in casu tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat, der gutachterlich festgestellten hohen Wiederholungsgefahr bzw. des Risikos, dass der Beschuldigte ohne entsprechende (medikamentöse) Behandlung unter Umständen sogar Tötungsdelikte begehen könnte, der Tatsache, dass die Verweigerung der Medikamenteneinnahme Ausdruck der psychischen Erkrankung des Beschuldigten ist und des Umstands, dass ohne erfolgreiche Therapie schlimmstenfalls eine rein sichernde Massnahme zu prüfen wäre, spräche eine Interessenabwägung entsprechend nicht gegen eine Zwangsmedikation. Angesichts der vom Gutachter attestierten hohen Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten stünde einer allfälligen Zwangsbehandlung überdies auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Massnahmenrecht von Art. 56 Abs. 2 StGB nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht entgegen. Eine Zwangsmedikation des Beschuldigten wäre somit in den Augen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit den einschlägigen Verhältnismässigkeitsgrundsätzen vereinbar und im Lichte der gutachterlichen Feststellungen zu befürworten. Zusammenfassung 9. Zusammengefasst ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Zustand unverschuldeter Schuldunfähigkeit zum Nachteil von I. anstelle einer versuchten Tötung eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie zum Nachteil von J. anstelle einer versuchten schweren Körperverletzung eine vollendete einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat (beides Ziffer 5 der Antragsschrift). Im Übrigen sind die seitens der Vorinstanz erfolgten Feststellungen tatbestandsmässig und rechtswidrig begangener Taten zu bestätigen, welche Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, und die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten dementsprechend abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist überdies das sinngemässe Begehren des Beschuldigten, es sei anzuordnen, dass die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB bereits nach Ablauf von drei Jahren gerichtlich überprüft werden müsse. Demgemäss ist die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB für die vorläufige Dauer von fünf Jahren zu bestätigen. Kosten […] Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2024, auszugsweise lautend: "1.a) Es wird festgestellt , dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfach eine versuchte schwere Körperverletzung, einen Raub, mehrfach eine Gefährdung des Lebens, mehrfach einen Diebstahl, eine einfache Körperverletzung, mehrfach eine Sachbeschädigung, mehrfach Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, ein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall, ein Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeuges, ein Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges sowie ein Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat und er wird zur stationären Behandlung in eine geeignete psy chiatrische Einrichtung eingewiesen , in Anwendung von Art. 111 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 129 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie Art. 59 StGB.

b)  Es wird festgestellt , dass A. im Fall von Ziff. 5 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C. und im Fall von Ziff. 7 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D. tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat.

c)  Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil von E. im Fall von Ziff. 4 der Antragsschrift wird mangels Strafantrags eingestellt .

2.  a) Die vom 22. Juli 2022 bis zum 25. April 2023 ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 278 Tagen wird an die stationäre Massnahme angerechnet.

b) Es wird festgestellt, dass sich A. seit dem 25. April 2023 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet (Art. 236 StPO).

3.  Die Zivilforderungen folgender Zivilkläger werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwie sen :

- F. : unbeziffert

- G. : unbeziffert - H. : CHF 2'000.00

4.  […] wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Ziffer 1.a wie folgt neu gefasst: 1.a) Es wird festgestellt , dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrfach eine versuchte schwere Körperverletzung, einen Raub, mehrfach eine Gefährdung des Lebens, mehrfach einen Diebstahl, mehrfach eine einfache Körperverletzung, mehrfach eine Sachbeschädigung, mehrfach Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, ein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall, ein Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeuges, ein Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges sowie ein Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat und er wird zur stationären Behandlung in eine geeignete psy chiatrische Einrichtung eingewiesen , in Anwendung von Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 129 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 2 SVG, Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie Art. 59 StGB.

b) Es wird festgestellt , dass A. im Fall von Ziff. 5 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C. und im Fall von Ziff. 7 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D. tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat. Im Übrigen werden die rechtskräftigen Ziffern 1.c), 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und die Berufung des Beschuldigten abgewiesen . II. […] III. […] IV. […] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Florian Jenal